(1) Die vom Versicherungsunternehmen nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes erteilte Versicherungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
(2) 1Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder nach § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung[1] [Bis 31.07.2014: § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung] zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
Bis 31.07.2020:
1. |
die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, gegebenenfalls erst nach Ablauf der Frist des § 38 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes, |
2. |
das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie |
3. |
jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann. |
2Die zuständige Behörde hat dem Versicherungsunternehmen das Datum des Eingangs der Anzeige nach Satz 1 mitzuteilen.
(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder nach § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung[3] [Bis 31.07.2014: § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung] zuständige Behörde.
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