Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertaufholung nach Teilwertabschreibung auf Beteiligungen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Teilwertaufholung einer Beteiligung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i. V. m. Nr. 1 S. 4 EStG hat zu erfolgen, wenn Ertragslage, Ertragsaussichten, Vermögenslage und funktionale Bedeutung im Unternehmensverbund bei der auf das betreffende Wirtschaftsgut ausgerichteten Prognose zum maßgeblichen Bilanzstichtag für eine Wertaufholung sprechen. Die Rücklage, die nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 16 S. 3 EStG auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG abstellt, ist nicht kalendarisch auf das erste nach dem 31.12. 1998 endende Wirtschaftsjahr beschränkt, sondern kann korrespondierend mit der Teilwertaufholung gebildet werden.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i. V. m. Nr. 1 S. 4; EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/20002 vom 24. März 1999 § 52 Abs. 16 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.01.2016; Aktenzeichen X R 33/13)

BFH (Urteil vom 27.01.2016; Aktenzeichen X R 33/13)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Teilwertabschreibungen auf seine Beteiligung an der Firma R GmbH im Wege der Wertaufholung zum 31. Dezember 2002 hat rückgängig machen müssen.

I. Der Kläger war bei der Gründung der R-GmbH im Jahr 1993 mit 50.000,00 DM an ihr beteiligt. Ihr Stammkapital betrug 100.000,00 DM. Geschäftssitz der R-GmbH war M. Ihr Geschäftszweck war zunächst nur die Sammlung, die Beförderung und die Zwischenlagerung von Abfällen. Zum 31. Dezember 1998 war die R-GmbH in Höhe von 1.022.820,04 DM überschuldet. Neben dem Kläger war die X Recycling GmbH bis zum 22. Juni 1999 Gesellschafterin der R-GmbH. Ihr Geschäftsanteil betrug ebenfalls 50.000,00 DM.

Mit notariellem Vertrag des Notars Dr. S in K vom 23. Juni 1999 - URNr. ...3/99 - erwarb der Kläger den Geschäftsanteil der X Recycling GmbH zum Kaufpreis von 1,00 DM, so dass er alle Geschäftsanteile hielt (Vertragsakte, Bl.8 ff.).

Mit notariellem Vertrag des Notars Dr. S in V vom 12. Juli 1999 - URNr. ...5/99 -, der mit der vorangegangenen Anteilsübertragung in wirtschaftlichem Zusammenhang stand, trat der Kläger den ihm gehörenden Geschäftsanteil über 50.000,00 DM und von dem ihm von der X Recycling GmbH abgetretenen Geschäftsanteil einen Anteil von 10.000,00 DM an die Firma F Entsorgung GmbH, die zur Y Entsorgungsgruppe gehörte, mit Sitz in S zum Kaufpreis von 1,00 DM ab (Vertragsakte, Bl.17 ff.). Zum 31. Dezember 1999 erklärte die R-GmbH einen Gewinn in Höhe von 945.912,00 DM. Dieser ergab sich u. a. aus außerordentlichen Einkünften, d. h. aus Darlehensverzichten der X Recycling GmbH in Höhe von 500.000,00 DM sowie des Klägers in Höhe von 218.729,74 DM, den er einkommensteuerrechtlich als Teilwertabschreibung geltend machte, und aus einem Ertragszuschuss der Firma F Entsorgung GmbH in Höhe von 200.000,00 DM. Damit war die Überschuldung der R-GmbH zum 31. Dezember 1999 beseitigt.

Mit notariell beurkundetem Vertrag des Notars K in S vom 29. Februar 2000 - URNr. ...9/2000 - stellten die Gesellschafter das Stammkapital auf Euro um, erhöhten dies entsprechend ihrer Beteiligungsverhältnisse auf 60.000,00 € und legten eine neue Satzung fest (Vertragsakte, Bl.31 ff.). Hiernach war der neue Unternehmensgegenstand die Lagerung, die Behandlung, der Umschlag, die Verarbeitung und die Verwertung von Rest- und Sekundärrohstoffen sowie von Abfällen, einschließlich Sonderabfällen.

Ab dem Kalenderjahr 2000 erzielte die R-GmbH folgende Jahresfehlbeträge bzw. -überschüsse:

2000

2001

2002

2003

2004

- 33.568,00 DM

7.534,00 DM

147.096,00 €

134.400,00 € (nach Bp)

88.000,00 € (nach Bp)

In der Bilanz der R-GmbH zum 31. Dezember 2002 wies sie Bauten auf fremden Grundstücken mit einem Buchwert in Höhe von 564.092,00 € aus. Die Abschreibungen hierauf beliefen sich im Jahr 2002 auf 31.722,00 € (Bilanzakte der R Sonderabfall GmbH, Band 2, Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002). Eine Teilwertabschreibung in Höhe von 250.000,00 € hierauf ergab sich aus der Bilanz der R-GmbH zum 31. Dezember 2002 nicht.

In den Bilanzen der R-GmbH zum 31. Dezember 2003 und zum 31. Dezember 2004 wies sie Jahresüberschüsse in Höhe von 131.257,07 € (2003) und von 73.232,24 € (2004) aus. Nach der bei ihr durchgeführten Außenprüfung erhöhten sich diese auf 134.400,07 € (2003) und auf 88.000,08 € (2004). Ihr Eigenkapital belief sich ausweislich ihrer Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2003 und 31. Dezember 2004 auf 221.868,27 € und auf 295.100,51 € (Bilanzakte der R Sonderabfall GmbH, Band 2, Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 und zum 31. Dezember 2004).

Zum Stichtag 14. September 2005 bewertete die Ingenieurgesellschaft I im Auftrag der R-GmbH das mit Lagerhallen und einem Bürogebäude bebaute Erbbaurecht der R-GmbH mit einem Verkehrswert (i. S. d. § 194 Baugesetzbuch) in Höhe von 248.000,00 €. Auf das Gutachten wird verwiesen (Bp-Akte, Bl.55 ff.). Neben der – wie in den Vorjahren erfolgten - Abschreibung auf die Bauten auf fremden Grundstücken in Höhe 31.723,00 € nahm die R-GmbH im Jahresabsch...

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