Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung eines Gebäudes, bzw. Gebäudeteils zum Unternehmen

 

Leitsatz (amtlich)

Soll ein Gebäudeteil zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze genutzt werden, so muss die Zuordnung dieses Gebäudeteils oder des ganzen Gebäudes zum Unternehmen im Zeitpunkt des Leistungsbezuges durch Geltendmachung des - ggf. anteiligen - Vorsteuerabzugs erfolgen. Eine nachträgliche Änderung der durch Geltendmachung oder Unterlassung der Geltendmachung des - ggf. anteiligen - Vorsteuerabzugs dokumentierten Zuordnungsentscheidung ist nicht möglich.

Aus Abschnitt 192 Abs. 18 Nr. 2 b UStR 2000 lässt sich kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen ableiten.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStR 2000 Abschn. 192 Abs. 18 Nr. 2b; AO § 163

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.06.2009; Aktenzeichen V B 34/08)

 

Tatbestand

Streitig ist der Umfang des Vorsteuerabzugs aus der Errichtung eines teilweise für das Unternehmen des Klägers genutzten Gebäudes.

Der Kläger ist als Rechtsbeistand unternehmerisch tätig. Er versteuert seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. Seine Ehefrau betreibt ein Büro für Schreibarbeiten und Textverarbeitung; sie versteuert ihre Umsätze ebenfalls nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.

Der Kläger und seine Ehefrau sind Miteigentümer je zur Hälfte des Anwesens R-Straße ... in K. Die Eheleute errichteten auf dem Grundstück ein Wohnhaus, das sie ab dem 01.12.1997 zu eigenen Wohnzwecken nutzen. In dem Gebäude befindet sich ein Arbeitszimmer mit Archivraum, das für die unternehmerischen Zwecke des Klägers und seiner Ehefrau genutzt wird. Die gesamte Wohnfläche des Hauses beträgt 282,62 m; die von beiden Ehegatten gemeinsam unternehmerisch genutzte Fläche 43,88 m (15,53% der Gesamtwohnfläche). Die Herstellungskosten in den Jahren 1995 bis 1999 betrugen lt. Einzelaufstellung (Bl. 19 USt-Akte II) netto 758.354,81 DM und brutto 879.292,88 DM. Die Umsatzsteuererklärungen wurden wie folgt eingereicht:

Jahr

Datum des Eingangs

Vorsteuern

1995

24.05.1996

1.804,66 DM

1996

16.03.1998

10.215,32 DM

1997

13.01.1999

2.310,61 DM

1998

20.12.1999

3.903,07 DM

1999

07.06.2001

8.174,58 DM

2000

19.04.2002

8.777,37 DM

2001

08.08.2002

10.920,34 DM

Der Beklagte stimmte den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 2001 zu. Gegen die als Vorbehaltsfestsetzungen geltenden Erklärungen legte der Kläger keinen Einspruch ein. In den Vorsteuerbeträgen sind weder die gesamten noch die anteiligen den Büroanteil betreffenden Vorsteuern aus Rechnungen enthalten, die die Errichtung des Gebäudes betreffen. Am 18.07.2003 beantragte der Kläger die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen dahin gehend, dass der volle Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten in Höhe des Hälfteanteils des Klägers gewährt wird und reichte zunächst entsprechend berichtigte Umsatzsteuererklärungen für 1995 bis 1998 ein. Zugleich erklärte er ab 01.12.1997 "unentgeltliche Wertabgaben" für die Nutzung des Wohnanteils unter Ansatz von 2 % der hierauf entfallenden Herstellungskosten. Dabei legte er einen Betrag von 2 % von 758.354,81 DM = 15.167,10 DM zugrunde (Bl. 1 f. USt-Akte II).

Am 17.09.2003 (Bl. 14 USt-Akte II) lehnte der Beklagte die Änderungsanträge für 1995 bis 1998 ab. Am 26.09.2003 erhob der Kläger gegen die Ablehnung der Änderung 1995 bis 1998 Einspruch (Bl. 15 USt-Akte II). Hierauf teilte der Beklagte mit Schreiben vom 07.11.2003 mit (Bl. 25 USt-Akte II), die Jahre 1995 und 1996 seien wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr änderbar und ab 1997 sei eine Änderung erst dann möglich, wenn sich das BMF zur Anwendung der neueren EuGH-Rechtsprechung geäußert habe. Am 13.11.2003 nahm der Kläger den Einspruch für die Jahre 1995 und 1996 zurück.

Für die ursprünglich ebenfalls streitbefangenen Jahre 1999 bis 2001 fand am 07.01.2003 eine Außenprüfung statt, deren Ergebnis im Prüfungsbericht vom 07.08.2003 dargestellt ist (Bl. 12 f. BP-Akte). Die Anwendung des sog. "Seeling-Urteils" (EuGH Urteil vom 24.07.2003 C-269/00, DStR 2003, 873 mit Anm. Zugmaier) ließ der Prüfer nicht zu (Tz. 1.4 des Berichts). Der Beklagte erließ am 08.10.2003 entsprechend dem Ergebnis der Prüfung geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1999 und 2000 und hob für 2001 den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Er wich hinsichtlich des Ansatzes der Vorsteuern nur unwesentlich (für 1999: - 8.149,00 DM statt 8.174,00 DM - und 2000: - 8.713,00 DM statt 8.777,00 DM) bzw. gar nicht (für 2001) von den Erklärungen des Klägers ab. Hiergegen erhob der Kläger am 11.10.2003 Einspruch.

Am 02.01.2004 ergingen geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1997 und 1998 (Bl. 59 f. USt-Akte II), mit denen lt. Erläuterung dem Antrag des Klägers vom 26.09.2003 entsprochen wurde. Tatsächlich wurde der Vorsteuerabzug in Höhe der Hälfte von 15,53 % des Gesamtbetrages gewährt (Erläuterung mit Schreiben vom 06.01.2004, Bl. 80 USt-Akte II iVm. mit handschriftlichen Berechnungen Bl. 33 USt-Akte II). Danach legte der Beklagte die Aufstellung des Klägers über die Her...

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