Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung des beruflichen Nutzungsanteils eines häuslichen PC

 

Leitsatz (redaktionell)

Es wird daran festgehalten, dass bei feststehender beruflicher Nutzung einer häuslichen PC-Anlage der Anteil der beruflichen Nutzung mit 35% der Aufwendungen für PC und so genannte Peripheriegeräte (wie Scanner und Drukker) zu schätzen ist, wenn der Steuerpflichtige keinen konkreten Einzelnachweis zum Umfang der beruflichen Nutzung des häuslichen PC führen kann. Die Peripheriegeräte stellen selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. 9. 2001 - 5 K 1249/00, EFG 2001, S. 1595)

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nrn. 6-7, § 7 Abs. 1, § 12 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.03.2004; Aktenzeichen VI R 19/02)

BFH (Urteil vom 10.03.2004; Aktenzeichen VI R 19/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Aufwendungen für einen häuslichen PC als Werbungskosten des Klägers bei seinen Einkünften ausnichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können.

Der Kläger wird im Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteure veranlagt. Der Kläger erzielte als Techniker, die Ehefrau als Erzieherin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -.

In der Einkommensteuererklärung für 1998 machte der Kläger Aufwendungen für die berufliche Nutzung eines privaten PC, den er am 30. April 1998 angeschafft hatte, in Höhe von 624,90 DM geltend. Den Werbungskostenbetrag ermittelte er wie folgt:

Medion Pentium II MMX 266 MHz

1.998,00 DM

Drucker: HP Deskjet 400

249,00 DM

Scanner

149,00 DM

Summe

2.396,00 DM

AfA 25 v. H.

599,00 DM

PC-Zubehör (Fachliteratur)

25,90 DM

Gesamt

624,90 DM

Nach Angaben des Klägers verfügt der Rechner über einen Arbeitsspeicher von 32 MB; Soundkarte, Videokarte oder Fernsehkarte sowie Modem und Joystick sind nicht vorhanden, auch ein Internetanschluss liegt nicht vor. Auf dem PC sind Windows 95 und Staroffice (Textprogramm, Tabellenprogramm) installiert. Nach den weiteren Angaben des Klägers nutzte er den PC monatlich etwa 15 bis 20 Stunden für berufliche Zwecke, wobei er das Schreibprogramm und die Tabellenkalkulation einsetzte u. a. zum Erstellen von Arbeitsplänen, Erstellen von Versetzungsplänen, statistischen Auswertungen, Schriftverkehr für die Firma und seine Weiterbildung, zum Einsatz für die Weiterbildung zum technischen Betriebswirt und zum EDV-Kurs bei der Weiterbildung. Enddokumente wurden mittels Datenträger in der Firma des Klägers weiterverarbeitet bzw. verwertet. Der PC befindet sich im häuslichen Arbeitszimmer des Klägers.

Bei der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer für das Jahr 1998 durch Bescheid vom 22. November 1999 liess der Beklagte die Aufwendungen für den Computer nicht als Werbungskosten zum Abzug zu, da der Umfang der beruflichen und privaten Nutzung nicht im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen worden sei. Die Einkommensteuer setzte er bei einem zu versteuernden Einkommen von 105.651,00 DM nach der Splittingtabelle auf 23.970,00 DM fest. Wegen der Besteuerungsgrundlagen im Übrigen wird auf die Aktenausfertigung des Bescheides Bezug genommen.

Mit dem hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend, bereits durch die vorgelegte Bescheinigung des Arbeitgebers, wonach der Kläger zu Hause an seinem eigenen PC fürseine Firma arbeite, werde die berufliche Notwendigkeit des Einsatzes und der Nutzung seines PC bestätigt. Außerdem sei die regelmäßige Nutzung zur Arbeitsvorbereitung in dem vorgelegten Fragebogen dargelegt worden. Der Kläger setzte den PC regelmäßig berufsbezogen ein, und zwar von Montag abends bis einschließlich Mittwoch abends zur Arbeitsvorbereitung als Techniker der Firma ... Freitag abends erfolge die Vorbereitung für die Berufsfortbildung als technischer Betriebswirt für den Samstagslehrgang in ... Eine private Nutzung des PC scheide aus zeitlichen Gründen aus.

Mit Einspruchsentscheidung vom 23. März 2000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen zur Begründung aus, es sei nicht nachprüfbar und auch nicht erkennbar, dass der Kläger den angeschafften Computer weitaus überwiegend zu beruflichen Zwecken einsetze. Der bloße Hinweis auf eine fehlende private Nutzung könne den Steuerpflichtigen nicht von der Nachweispflicht entbinden. Jede, vor allem in privaten Räumlichkeiten genutzte Computeranlage, auch solche in häuslichen Arbeitszimmern, seien privat nutzbar. Wegen der Begründung der Rechtsbehelfsentscheidung im Einzelnen wird auf deren Aktenausfertigung Bezug genommen.

Mit der hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er habe allein im Hinblick auf seine Tätigkeit als Techniker, bei der Computer regelmäßig berufsbezogen eingesetzt würden, und im Hinblick auf seine begonnene berufliche Weiterbildung zum technischen Betriebswirt, bei der ebenfalls eine häusliche Vorbereitung mit einem PC unerlässlich sei, die Computeranlage im Jahr 1998 angeschafft. Die Anlage werde auch aus...

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