Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.09.2000; Aktenzeichen IV R 54/99)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen gem. §§ 26, 26 b EStG zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Rechtsanwalt freiberuflich tätig. Mit Vertrag vom 31. Dezember 1993 brachte der Kläger seine Rechtsanwaltskanzlei in eine mit Wirkung ab 1. Januar 1994 gegründete Sozietät ein. Sein Sozius zahlte dem Kläger entsprechend der Vereinbarung lt. §§ 1, 2 des Vertrages 192.665,00 DM als Gegenleistung für die eingebrachte Büroeinrichtung und die Hälfte des ideellen Praxiswerts. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1994 erklärte der Kläger einen infolge des zu Teilwerten eingebrachten Betriebsvermögens entstandenen Veräußerungsgewinn in Höhe von 385.330,00 DM, für den er in vollem Umfang die Steuerbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG beantragte.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 14. November 1996 sah der Beklagte den erklärten Veräußerungsgewinn unter Hinweis auf das Einkommensteuergesetz 1994 in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) vom 21. Dezember 1993 (im Bundesgesetzblatt veröffentlicht am 29. Dezember 1993) hingegen als laufenden Gewinn an, den er noch um den Einbringungsgewinn eines PKW-Audi 100 in Höhe von 15.913,00 DM erhöhte. Der zuvor im Betriebsvermögen der Einzelanwaltskanzlei mit dem Erinnerungswert angesetzte PKW war in das Sonderbetriebsvermögen der Sozietät zum Teilwert eingebracht worden.

Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde damit begründet, daß die für den Veräußerungsgewinn begehrte Steuerbegünstigung nicht nach dem Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz versagt werden könne, weil dem Kläger dieses Gesetz erst zu Beginn des Kalenderjahres 1994 bekannt geworden sei und er Somit keine Gelegenheit gehabt habe, den Einbringungsvertrag vom 31. Dezember 1993 noch an die veränderte Gesetzeslage anzupasssen. Darüber hinaus sei nach der Gesetzesneufassung des § 16 Abs. 2 S. 3 EStG zumindest die Hälfte des Veräußerungsgewinns nach § 34 EStG steuerbegünstigt. Auch soweit der PKW Audi 100 zum Teilwert in das Sonderbetriebsvermögen eingebracht worden sei, sei die Steuerbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG zu gewähren. Mit Änderungsbescheid vom 6. Februar 1997, der Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde, entsprach der Beklagte teilweise dem Einspruchsbegehren und besteuerte die Hälfte des Veräußerungsgewinns von 385.330,00 DM, nämlich 192.665,00 DM nach der Tarifermäßigung des § 34 EStG.

Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 1997 wies der Beklagte den weiter aufrechterhaltenen Einspruch als unbegründet zurück. Er begründete seine Entscheidung damit, daß durch das Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1993 der Gesetzgeber die begünstigte Besteuerung von Veräußerungsgewinnen dahingehend eingeschränkt habe, daß nach § 16 Abs. 2 S. 3 EStG Veräußerungsgewinne als laufende Gewinne zu qualifizieren seien, soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers die selben Personen beteiligt seien. Nach § 52 Abs. 19 a EStG sei die gesetzliche Änderung erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 erfolgt seien. Auch wenn die Vorlaufzeit bis zum Inkrafttreten des StMBG sehr kurz gewesen sei und der Gesetzgeber keine Übergangsregelung geschaffen habe, sei die gesetzliche Neuregelung des § 16 Abs. 2 S. 3 EStG ab dem 1. Januar 1994 anzuwenden. Da der Kläger seine Rechtsanwaltskanzlei zum 1. Januar 1994 in eine neu gegründete Sozietät eingebracht habe, finde das Einkommensteuergesetz 1994 Anwendung, wonach der durch die Einbringung erzielte Veräußerungsgewinn nur zur Hälfte durch den Tarifvorteil des § 34 EStG begünstigt sei.

Aufgrund der generellen Anwendungsregelung des § 52 Abs. 19 a EStG zu § 16 Abs. 2 S. 3 EStG könnten sich die Kläger nicht darauf berufen, daß ihnen das StMBG erst zu Beginn des Kalenderjahres 1994 vorgelegen habe. Da die Fachliteratur bereits vor Ergehen des StMBG auf die geplante Gesetzesänderung hingewiesen und dazu Stellung bezogen habe, so z. B. Streck und Schwedhelm „Einschränkungen von Steuervergünstigungen im Fall der Einbringung in eine Personengesellschaft durch das StMBG” – Betriebsberater 1993, 2420 – müsse davon ausgegangen werden, daß zumindest der Steuerberater der Kläger schon vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung von dem Vorhaben des Gesetzgebers informiert gewesen sei, so daß dieser die Kläger hätte durchaus entsprechend beraten können.

Die Erhöhung des Veräußerungsgewinns um 15.913,00 DM resultiere aus dem Entnahmegewinn für den vom Kläger aus dem Betriebsvermögen in das Sonderbetriebsvermögen überführten PKW Audi 100, der in voller Höhe als laufender Gewinn zu erfassen sei.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage, mit der die Kläger ...

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