rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftswert bei Betriebsaufspaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein im Wege der Betriebsaufspaltung aufgespaltetes Unternehmen veräußert, ist die Frage, ob ein Geschäftswert des veräußerten Besitzunternehmens noch vorhanden ist, nach den vertraglichen Bedingungen der ursprünglichen Betriebsaufspaltung zu beurteilen.

Der Geschäftswert eines Besitzunternehmens verflüchtigt sich trotz langjähriger Verpachtung der Betriebsgrundlagen nicht, wenn nach der Beendigung der Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen (Einzelunternehmen) den Betrieb fortführen kann.

 

Normenkette

GewStG § 7; EStG §§ 15, 7 Abs. 1 S. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob und bei welchem Unternehmen der Kläger einen Geschäftswert berücksichtigen kann, nachdem ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen, die aus einer Betriebsaufspaltung im Jahre 1980 hervorgegangen waren, 1993 an den Kläger weiter veräußert wurden.

Der Kläger erwarb gemeinsam mit Frau K. B. (i.f. B.) von Herrn W. S. (i.f. W.S.) und dessen Ehefrau im Streitjahr 1993 die Anteile an der Autohaus S... GmbH (i.f. S.-GmbH) sowie - allein - von W.S. dessen Einzelunternehmen (Besitzunternehmen). Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Kraftfahrzeugen sowie deren Reparatur. Die GmbH ist BMW-Vertragshändlerin.

1. S.-GmbH und Besitzunternehmen des W.S. entstanden im Rahmen einer echten Betriebsaufspaltung. Am 02.01.1980 gründeten W.S. und seine Ehefrau die S.-GmbH mit einem Stammkapital von zuletzt 90.000.- DM (Anteile des W.S. 54.000.- DM und Anteile seiner Ehefrau von 36.000.- DM), die als Betriebsgesellschaft das Einzelunternehmen des W.S. führen sollte. W.S. verkaufte das Warenlager und die Betriebsfahrzeuge sowie die vorhandenen geringwertigen Wirtschaftsgüter an die S.-GmbH zum gleichen Zeitpunkt. Mit Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrag vom 02.01.1980 vereinbarten W.S. und die S.-GmbH die Verpachtung des Grundvermögens und des beweglichen Anlagevermögens einschließlich des selbst geschaffenen Firmenwerts (Goodwill) an die S.-GmbH, § 1 des Vertrages. In § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Vertrages ist bestimmt, dass bei der Bemessung des Pachtzinses u.a. eine Vergütung von 1 v.H. des Umsatzes für die Überlassung der immateriellen Anlagewerte wie Firmenname, Kundenstamm, Betriebsorganisation, Know-how etc. gezahlt werden. Hinsichtlich der Vertragsbeendigung ist vereinbart, dass die GmbH alle notwendigen Handlungen vorzunehmen habe, um die Betriebsfortführung durch das Einzelunternehmen zu gewährleisten, § 9 des Vertrages.

2. Mit Unternehmenskaufvertrag vom 22.01.1993 (Bl. 15 ff. NV-Akte) traten die Eheleute S. an den Kläger und an Frau B. ihre GmbH-Anteile ab, und zwar an den Kläger Geschäftsanteile von insgesamt 68.400.- DM und an Frau B. von 21.600.- DM, was einer Beteiligungsquote von 76 v.H. (Kläger) und 24 v.H. (Frau B.). entsprach, § 2 I. Nr. 1 und Nr. 2 des Vertrages. Als Kaufpreis vereinbarten die Parteien einen Betrag von 160.000. DM. Hiervon trugen der Kläger entsprechend der Beteiligungsquote 121.600.- DM und Frau B. 38.400.- DM, § 2 II. des Vertrages.

Darüber hinaus veräußerte W.S. das näher beschriebene Anlagevermögen seines Einzelunternehmens (Besitzgesellschaft) einschließlich des Grundbesitzes, der Betriebseinrichtung und des Firmenwertes sowie eine im Privatvermögen des W.S. stehende Wohnung an den Kläger. Für die einzelnen Vermögensgegenstände sind Teilveräußerungspreise bestimmt worden; der auf den Firmenwert entfallende Kaufpreis am Gesamtverkaufspreis von 1.070.000,- DM betrug 150.000.- DM, § 2 II. Buchst. d) des Vertrages. Den Übergang von Nutzungen und Lasten vereinbarten die Parteien ebenso wie die rechtliche Wirkung der Abtretung der Anteile auf den 15.01.1993. Gem. § 2 V. des Vertrages traten die Käufer in alle für die Unternehmen bestehenden Verträge ein.

3. In der Bilanz des Einzelunternehmens des Klägers zum 31.12.1993 aktivierte dieser den Firmenwert mit den Anschaffungskosten von 150.000.- DM zuzüglich Anschaffungsnebenkosten von 459.- DM und nahm hiervon in den Streitjahren planmäßige Absetzungen für Abnutzung (AfA) gem. § 7 Abs. 1 S. 3 EStG in Höhe von 1993: 10.038.- DM und in den Folgejahren von jeweils 10.033.- DM vor. Anlässlich einer für die Jahre 1993 bis 1995 durchgeführten Außenprüfung (BP-Bericht vom 27.03.1998, Bl. 14 ff. BP-Akte) vertrat der Prüfer die Ansicht, in dem erworbenen Besitzunternehmen habe sich kein Firmenwert bilden können, weil es nicht nach außen aufgetreten sei und deshalb die Wert bildenden Faktoren wie Kundenstamm, Know-how usw. nicht in diesem Unternehmen, sondern in der S.-GmbH entstanden seien. Deshalb sei die Aktivierung des Firmenwertes sowie die AfA rückgängig zu machen und der Firmenwert den Anschaffungskosten der Stammanteile des Klägers zuzurechnen (Tz.1.02 und 1.03 des Berichtes).

Der Beklagte folgte der Rechtsauffassung des Prüfers und erließ am 11.08. 1998 gem. § 164 Abs. 2 AO geänderte bzw. erstmalige Gewerbesteuermessbescheide 1993 bis 1996. Den Einspruch wies er mit Entscheid...

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