Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.05.2001; Aktenzeichen X R 53/99)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Abzug einer dauernden Last.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1994 beantragen sie die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 7.246,– DM als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz –EStG–. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich um Zahlungen in Höhe von 578,– DM monatlich zuzüglich Aufwendungen für Wasser/Kanal in Höhe von 346,– DM an Frau K. St.

Die Eheleute N. H. und K. St. hatten in … einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, der die einzige Erwerbsquelle bildete. Nach dem Tod von Herrn N. H. St. (dem Bruder des Klägers) im Januar 1995 wurde seine Ehefrau, K. St. Alleinerbin. Mit Vertrag vom 28. Mai 1985 hat sie die Hof- und Gebäudeflächen sowie land- und forstwirtschaftliche Flächen, an denen sie durch die Erbfolge nach Herrn N. St. Alleineigentümerin bzw. Miteigentümerin geworden ist, auf den Kläger und dessen Schwester, Frau … M. M. geb. St. übertragen. Das übertragene Vermögen umfasst die Hof- und Gebäudeflächen sowie die landwirtschaftlichen Nutzflächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Das Eigentum an der Hof- und Gebäudefläche wurde auf den Kläger zum Alleineigentum übertragen, die restlichen Flächen wurden jeweils zu 1/2 auf den Kläger und dessen Schwester übertragen. An der Hof- und Gebäudefläche behielt sich Frau K. St. ein lebenslängliches Wohn- und Nutzungsrecht vor. Besitz, Lasten und Gefahr sind sofort übergegangen. Das Recht zur Nutzung geht über mit dem Tod von Frau K. St. Der Kläger verpflichtete sich zu einer monatlichen Rentenzahlung in Höhe von 1.200,– DM. Eigene Einkünfte von Frau St. werden auf die Rente angerechnet, so dass nur der Differenzbetrag zu zahlen ist. Frau M. hat keine Zahlungen zu leisten (vgl. vor 1 ff Einkommensteuerakten).

Erbberechtigt waren nach dem Gesetz die Geschwister von Frau K. St. Die Zahlungen wurden bis Juni 1994 jährlich in zwei Zahlungen vorgenommen, ab Juli 1994 wurde ein Dauerauftrag zur monatlichen Zahlung eingerichtet.

Der Beklagte hat bei der Einkommensteuerveranlagung 1994 im Einkommensteuerbescheid vom 26. Oktober 1995 die Berücksichtigung der als dauernden Last geltend gemachten Aufwendungen abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 1997 insoweit zurückgewiesen. Dem Einspruch wurde hinsichtlich der Kirchensteuerzahlung stattgegeben.

Mit der Klage tragen die Kläger vor, dass im Streitfall eine dauernde Last vorliegen würde. Bei einer Betriebsübertragung unter nahen Angehörigen sei bei Versorgungsrenten grundsätzlich von einer privaten Veranlassung auszugehen. Für die Begründung und die Höhe der Rente sei die Versorgung der Empfängerin der Geldleistungen aus privaten Gründen maßgebend, insbesondere um Frau St. vor materieller Not zu schützen und ihr den künftigen Lebensunterhalt zu sichern. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb sei von ihr aufgrund ihres Alters von 53 Jahren, wegen ihrer kinderlosen Ehe, fehlender Angehöriger vor Ort und weil sie nicht im Besitz eines Führerscheines gewesen sei und somit den Hof habe nicht bewirtschaften können, auf ihn, den Schwager, und seine Schwester übertragen worden. Die Auffassung des Beklagten könnte nicht dahingehend geteilt werden, dass der Abzug der dauernden Lasten als Sonderausgaben deshalb abgelehnt werde, weil er, der Kläger, nach Frau St. nicht erbberechtigt sei, weil noch Geschwister vorhanden seien. Vermögensübergabeverträge zur vorweggenommenen Erbfolge würden zwar überwiegend zwischen Familienangehörigen vorkommen. Denkbar seien jedoch nach der BFH-Rechtsprechung auch eine Vermögensübergabe an Neffen und Nichten oder an eine nahestehende Person, die mit dem Übergeber nicht verwandt sei. Der Personenkreis des Übernehmers werde vom Beklagten zu eng gesehen. Diese Auffassung sei nicht durch die Rechtsprechung gedeckt. Der personelle Umfang des Generationswechsel-Verbundes könne auch auf Nichtverwandte, Betriebsleiter oder nahe Angehörige ausgedehnt werden. Da ein existierender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb übertragen worden sei und von den Übernehmern weiterhin bewirtschaftet werde, seien die dauernden Lasten als Sonderausgaben anzuerkennen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 1997 den Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 26. Oktober 1995 dahin zu ändern, dass als Sonderausgaben die geltend gemachten dauernden Lasten in Höhe von 7.264,– DM zum Abzug zugelassen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH– § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG Anwendung bei Versorgungsleistungen finde, die bei Übertragung von Vermögen im Rahmen...

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