Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1988

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.06.2001; Aktenzeichen V R 33/99)

 

Tenor

I. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1988 vom 13. April 1993 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 1997 wird geändert. Der Beklagte hat die Umsatzsteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe auf den Betrag zu errechnen, der sich ergibt, wenn weitere Vorsteuern von 8.876,33 DM berücksichtigt werden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 6/7 und der Beklagte zu 1/7 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Vorsteuern aus seiner Beteiligung an der Bauherrengemeinschaft … abziehen kann.

Die Bauherrengemeinschaft … wurde durch notariellen Vertrag vom 25. Oktober 1984 errichtet. Geplant war die Bebauung eines 11.102 qm großen Grundstücks in … …–16 mit 15 Mehrfamilienhäusern, die insgesamt 201 Wohn- und 17 Gewerbeeinheiten enthalten sollten. Baubeginn war am 10. Oktober 1986. Aufgrund von Vertriebs- und Finanzierungsschwierigkeiten wurde jedoch nur der erste Bauabschnitt mit sechs Häusern durchgeführt (Häuser Nr. 1–4, 6 und 7).

Mit notariellem Vertrag vom 4. März 1988 erwarb der Kläger den in Haus Nr. 7 gelegenen Laden Nr. 7.12. Die von ihm lt. Vertrag zu übernehmenden Gesamtkosten entsprechend dem kalkulierten Gesamtaufwand betrugen 730.802 DM. In diesem Vertrag wird der Kläger als „Bauherr” bezeichnet. Da die Aufteilung in Wohnungs- bzw. Teileigentum sich verzögerte, ist er bislang nicht im Grundbuch eingetragen. Auch eine Auflassungsvormerkung für den Kläger wurde – wie bei einer Vielzahl weiterer Anleger – nicht eingetragen. Notarielle Annahmeerklärung und Vollmacht des Treuhandangebots liegen jedoch vor.

Nach Angaben des Treuhänders war das Haus Nr. 7 am 1. September 1988 fertiggestellt. Das Abnahmeprotokoll datiert vom 29. Juli 1988 (Bl. 25 Sonderakte des Beklagten „Vorgänge zum Objekt …”). Der Laden des Klägers war ab 1989 gewerblich vermietet.

Bei der Bauherrengemeinschaft … – wurde vom Finanzamt für Großbetriebsprüfung Köln II in den Jahren 1989 bis 1992 eine Außenprüfung durchgeführt. Der Prüfer, … stellte dabei fest, daß die BHG umsatzsteuerlich nicht selbst als Unternehmer auf getreten ist. Dementsprechend umfasste die Prüfung nur die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer der Jahre 1984 bis 1988.

Im Wege der Amtshilfe stellte der Prüfer fest, dass die Aufträge an die bauausführenden Unternehmer im Namen und für Rechnung der einzelnen Anleger erteilt wurden. In seinem Prüfungsbericht vom 9. Oktober 1992 führte der Prüfer dazu aus:

„Mit den im Wege der Amtshilfe überprüften und anzuerkennenden Vorsteuerbeträgen sind sämtliche mit den Aufwendungen im Bereich der Werbungs-, Anschaffungs- und Herstellungskosten in Zusammenhang stehenden Vorsteuern erfasst, die bis zum 31.12.1988 über die jeweiligen Treuhandsonderkonten gezahlt wurden.”

Die auf den Kläger entfallenden Vorsteuern teilte der Prüfer wie folgt mit:

1984

1.177,72 DM

1985

1.853,49 DM

1986

21.179,06 DM

1987

23.628,62 DM

1988

8.876,33 DM

Summe

56.715,22 DM

.

Am 30. November 1992 erging seitens des für die BHG zuständigen Finanzamt…ne „endgültige Mitteilung über die umsatzsteuerliche Beurteilung der gewerblichen Zwischenvermietung und über die Höhe der abziehbaren Vorsteuern”. Darin wurde zunächst mitgeteilt, dass das vermietete Grundstück in der Endnutzung ausschließlich gewerblichen Zwecken dient und deshalb bei Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietung gegen den Vorsteuerabzug dem Grunde nach keine Bedenken bestehen. Sodann wird ausgeführt:

„Bei dem Erwerber handelt es sich um theoretische Werte. Die Originalrechnungen haben bei der Betriebsprüfung vorgelegen. Auf eine besondere Vorlage der Rechnungen durch den Unternehmer bei seinem Veranlagungsfinanzamt kann daher nicht verzichtet werden. Ein evtl. Vorsteuerabzug kann ggf. erst in 1988 (Datum des Beitritts: 04.03.1988) erfolgen.”

Daraufhin führte der Beklagte beim Kläger eine Umsatzsteuersonderprüfung durch, in deren Anschluss er den Vorsteuerabzug versagte mit der Begründung, der Kläger habe keine Baurechnungen, die auf seinen Namen lauten, vorlegen können. Im Prüfungsbericht wurde der Kläger als wirtschaftlicher Eigentümer des Ladens Nr. 7.12 angesehen. Der Prüfer war jedoch der Auffassung, entgegen der Bezeichnung des Klägers im Vertrag als „Bauherr” müsse bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung auf den Vertragsinhalt abgestellt werden, da die Umsatzbesteuerung sich nach dem tatsächlichen Leistungsaustausch richte. Laufende Zahlungen entsprechend dem Baufortschritt seien vom Kläger nicht geleistet worden. Die Annahme des Vertragswerks durch den Initiator ...

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