Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitraum der Überprüfung von Kindergeld

 

Leitsatz (amtlich)

Im Streit befindet sich nur der Zeitraum August 2006 bis Juni 2007, weil zum einen mit Bescheid vom 26. Juli 2006 der zuvor gestellte Antrag auf Gewährung von Kindergeld abgelehnt worden ist. Zum anderen ist die Klage im Juni 2007 eingereicht worden, weshalb nur bis zu diesem Zeitpunkt das Kindergeld zur Entscheidung des Gerichtes steht.

 

Normenkette

EStG § 62

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.04.2011; Aktenzeichen III R 54/10)

BFH (Beschluss vom 12.04.2011; Aktenzeichen III R 54/10)

BFH (Beschluss vom 30.08.2010; Aktenzeichen III B 162/09)

 

Tatbestand

Die Klägerin, die aus Kamerun stammt, hat den Sohn D, geboren am 26. Oktober 2002. Im Juni 2005 stellte sie einen Antrag auf Kindergeld für ihren Sohn, der mit Bescheid vom 23. Juni 2005 angelehnt wurde, da die Voraussetzungen nach § 62 Einkommensteuergesetz - EStG - nicht vorliegen würden, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sei. Der im Juli 2006 gestellte Antrag wurde mit Bescheid vom 26. Juli 2006 ebenfalls abgelehnt, da die erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten (Bl. 12 Kindergeldakte).

Im Februar 2007 stellte sie einen erneuten Antrag, der mit Bescheid vom 26. April 2007 abgelehnt wurde, da die Voraussetzungen des § 62 EStG nicht vorliegen würden. Seit 19. Februar 2007 ist die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltskarte (Bl. 27 Kindergeldakte). Mit Einspruchentscheidung vom 15. Mai 2007 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass das Kind belgischer Staatsangehöriger sei und im Besitz einer Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht. Sie sei im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für Familienangehörige eines Unionsbürgers, was aus der Aufenthaltskarte vom 19. Februar 2007 hervorginge. Der Kindesvater lebe in Belgien. Seit 1. Juli 2008 sei sie geringfügig beschäftigt. Zuvor habe sie in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 als Reinmachefrau bei der P GmbH gearbeitet. Im Jahr 2007 sei sie nicht erwerbstätig gewesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

  • unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2007 den Ablehnungsbescheid vom 26. April 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. April 2008 dahingehend zu ändern, dass Kindergeld für D gewährt wird.

Die Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass die Klägerin, die mit ihrem Sohn in Deutschland wohne, seit Februar 2007 im Besitz einer Aufenthaltskarte sei. Die bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltskarte erteilte Aufenthaltserlaubnis berechtige nicht zum Bezug von Kindergeld. Der Kindesvater lebe in Belgien. Er sei belgischer Staatsangehöriger. In Belgien sei das Kindergeld von einer Erwerbstätigkeit abhängig. Der Kindesvater habe Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder und die Kinder seines Ehepartners. Es würden die Ansprüche von zwei EU-Staaten aufeinander treffen. Ab März 2007 sei der Kindesvater erwerbstätig gewesen; in der Zeit von März 2007 bis Dezember 2007 sei die Klägerin nicht erwerbstätig gewesen. Das Land, in dem der andere Elternteil erwerbstätig sei, sei vorrangig zuständig. Es bestehe somit vorrangig Anspruch auf Kindergeld in Belgien. Im Februar 2007 sei der Kindesvater nicht erwerbstätig gewesen, weshalb der Klägerin Kindergeld für ihren Sohn zugestanden habe. Entsprechend sei der Bescheid am 9. April 2009 geändert worden.

Mit Beschluss vom 6. Mai 2008 ist der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin ohne Ratenzahlung bewilligt worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Beklagte hat zu Recht abgelehnt, Kindergeld für D zu gewähren.

Im Streit befindet sich nur der Zeitraum August 2006 bis Juni 2007. Mit Bescheid vom 26. Juli 2006 war der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Kindergeld abgelehnt worden, weshalb auf Grund des neuen Antrages vom Februar 2007 frühestens ab August 2006 - den auf die Bekanntgabe des letzten Ablehnungsbescheides folgenden Monats - rückwirkend Kindergeld gewährt werden kann. Auf Grund des neuen Antrages vom Februar 2007 war der Antrag mit Bescheid vom 26. April 2007 abgelehnt worden. Gegen die Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2007 ist im Juni 2007 Klage erhoben worden. Aufgabe der Gerichte ist es, das bisher Geschehene bzw. das Unterlassen auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht jedoch, grundsätzlich der Verwaltung zustehende Funktionen auszuüben. Insbesondere darf das Gericht nicht von der Verwaltung bisher noch nicht geprüfte Sachverhalte aufgreifen und durch eigene Ermittlungen klären. Es hat nur die Pflicht, den Sachverhalt bis zur Entscheidungsreife für den Erlass eines Bescheidungsurteiles aufzuklären (BFH-Urteil vom 2. Juni 2005 III R 66/04, BStBl II 2006, 184).

Die Beklagte hatte somit nur die Möglichkeit, den bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung bzw. Eingang der Klage verwirklichten Sachverhalte zu überprüfen, weshalb nur das Kindergeld bis Juni 2007 (Eingang der ...

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