Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1985 bis 1989

 

Tenor

I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 1993 werden die Umsatzsteuerbescheide 1985 bis 1989 vom 26. April 1993 dahin geändert, daß die Umsatzsteuer um

8.348,71 DM für 1985,

5.041,35 DM für 1986,

7.876,50 DM für 1987

6.065,52 DM für 1988 und

4.696,15 DM für 1989

herabgesetzt wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10 zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und betreibt folgende Einrichtungen: Wasserwerk, Freibad und Kurverwaltung (Fremdenverkehr).

In den Umsatzsteuererklärungen 1985 bis 1989 ging die Klägerin davon aus, daß sämtliche Einrichtungen zu ihrem Unternehmen gehören und erklärte unter der Überschrift „Wasserwerk, Schwimmbad, Fremdenverkehr” Umsätze und Vorsteuern, die jeweils zu einem Vorsteuerüberhang führten. Diesen Erklärungen lagen nach den Feststellungen des Beklagten bezüglich der Einrichtungen Freibad und Fremdenverkehr folgende Umsätze und Vorsteuern zugrunde:

Freibad

Kurverwaltung

1985

– Umsätze zu 14 %

13.541,00 DM

– Umsätze zu 7 %

21.691,00 DM

6.373,00 DM

– Vorsteuer

10.037,89 DM

9.641,47 DM

1986

– Umsätze zu 14 %

5.848,00 DM

– Umsätze zu 7 %

29.176,00 DM

9.422,00 DM

– Vorsteuer

7.083,67 DM

12.326,79 DM

1987

– Umsätze zu 14 %

166,00 DM

930,00 DM

– Umsätze zu 7 %

18.087,00 DM

11.694,00 DM

– Vorsteuer

9.165,83 DM

18.949,01 DM

1988

– Umsätze zu 14 %

973,00 DM

– Umsätze zu 7 %

22.167,00 DM

11.074,00 DM

– Vorsteuer

7.753,43 DM

16.161,68 DM

1989

– Umsätze zu 14 %

839,00 DM

– Umsätze zu 7 %

28.516,00 DM

9.889,00 DM

– Vorsteuer

6.809,59 DM

24.532,15 DM

Die Umsatzsteuerbescheide 1985 bis 1989 ergingen zunächst erklärungsgemäß.

Nach einer Außenprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, daß sowohl das Freibad als auch der Fremdenverkehrsbetrieb nicht umsatzsteuerpflichtig seien, weil diese nicht als Betrieb gewerblicher Art (BgA) anerkannt werden könnten; für den Fremdenverkehr gelte dies bis einschließlich 1988.

In den aufgrund der Feststellung der Außenprüfung ergangenen Umsatzsteuer-Änderungsveranlagungen 1985 bis 1989 vom 26. April 1993 ließ der Beklagte deshalb die Besteuerungsgrundlagen der Einrichtung „Freibad” außer Betracht; die Besteuerungsgrundlagen der Einrichtung „Fremdenverkehr” wurden mit abweichenden Werten erst ab dem Veranlagungszeitraum 1989 berücksichtigt.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die vorliegende Klage.

Die Klägerin ist der Ansicht, daß das Finanzamt zu Unrecht das Schwimmbad der … für die Jahre 1985 bis 1989 und auch die Fremdenverkehrseinrichtung für die Jahre 1985 bis 1988 nicht als Betriebe gewerblicher Art qualifiziert habe. Ein BgA im Sinne des § 4 Abs. 1 KStG setze neben einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen voraus, daß diese sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich heraushebe. Hierbei stelle der Beklagte zu sehr darauf ab, daß das Schwimmbad in den Streitjahren Umsätze zwischen 18.200,– DM und 29.400,– DM erwirtschaftet habe und somit unter der Umsatzgrenze von 60.000,– DM lt. Abschnitt 5 Abs. 5 KStR geblieben sei. Der Umsatz könne nur ein Indiz für das Vorliegen eines BgA sein. Bei einer kleinen Gemeinde hebe sich auch ein Schwimmbad mit Umsätzen von unter 30.000,– DM innerhalb der Gesamtbetätigung der Gemeinde wirtschaftlich hervor. Das Freibad der … trete zudem in unmittelbaren Wettbewerb zu den Freibädern in … und … die attraktiv ausgestaltet seien und daher Besucher aus einem weiten Umfeld anzögen.

Die Klägerin ist darüberhinaus der Ansicht, daß auch der Fremdenverkehrsbetrieb als BgA zu qualifizieren sei. Es habe eines mehrjährigen Planungskonzeptes bedurft, um das Angebot, welches nunmehr von der Einrichtung Fremdenverkehr gemacht werden könne, zu konzipieren. Deswegen sei es nicht gerechtfertigt, diese Einrichtung erst 1989 als BgA einzustufen.

Da die Einrichtung des Schwimmbades und des Fremdenverkehrs der … dem wirtschaftlichen Ziel dienten, die Attraktivität der Verbandsgemeinde zu erhalten bzw. zu erhöhen, träten diese Einrichtungen als Gesamtheit in Erscheinung und bildeten daher einen Betrieb gewerblicher Art, der zusammen die Merkmale einer wirtschaftlich bedeutenden Tätigkeit erfülle. Unabhängig davon, daß sowohl das Schwimmbad als auch der Fremdenverkehrsbetrieb jeweils nach Auffassung der Klägerin einen BgA darstellten, sei auch eine Zusammenfassung zu einem BgA möglich.

Die Klägerin beantragt.

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1993 die Umsatzsteuerbescheide 1985 bis 1989 vom 26. April 1993 dahin zu ändern, daß die Umsatzsteuer

um 8.348,71 DM für 1985.

um 5.724,73 DM für 1986,

um 9.725,26 DM für 1987,

um 7.471,10 DM für 1988 und

um 4.696,15 DM für 1989

herabgesetzt wird;

hilfsweise,

ihr nachzulassen, sich zu der wirtschaftlichen Tätigkei...

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