Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages ist auch möglich, wenn eine Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen vorliegt, allerdings nicht bei Halten einer Kommanditbeteiligung an einer gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.06.2005; Aktenzeichen VIII R 3/03)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz -GewStG- (sog. erweiterte Kürzung).

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in K. Der gesamte Grundbesitz und andere Wirtschaftsgüter sind seit dem 1. Januar 1992 an die ...Verwaltungs-GmbH in K verpachtet. Dieses Pachtverhältnis wurde am 31. Dezember 1997 beendet. Lt. Pachtvertrag vom 27. Dezember 1991 verpachtete die Klägerin Betriebsgrundstücke und -gebäude sowie die spezifizierten Maschinen, Betriebs-, Lager- und Büroeinrichtungen sowie Betriebsvorrichtungen an die GmbH. Gemäß § 3 des Pachtvertrages hat die GmbH das gesamte bei der KG bisher angestellte Personal unter Anerkennung der zwischen den Parteien bestehenden tariflichen und außertariflichen Regelungen und Verpflichtungen übernommen. Als Pachtzins verpflichtete sich die GmbH, für die pachtweise überlassenen Vermögensgegenstände eine jährliche Zinszahlung zu entrichten, die sich aus dem Ertrag des Immobilienanteiles, der Gerätschaft und der Dienstleistungen des Personals ergibt. Aus dem Reinertrag hatte die GmbH 90 % an die KG als Pachtzins zu entrichten. Die KG ihrerseits verpflichtete sich, im Rahmen der geschäftlichen und persönlichen Gegebenheiten Dienstleistungen in etwa von Neubaumaßnahmen der GmbH als Gesellschafterdarlehen zu überlassen (§ 4 des Pachtvertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag Bl. 111 Außenprüfungsakte betreffend GewSt verwiesen.

An der Klägerin waren beteiligt in 1992 die A. D. GmbH als Komplementär mit 0 %, A. D. als Komplementär mit 34 % und die Kommanditisten P. L. und A. L. zu jeweils 33 %. Ab dem 13. Januar 1993 waren beteiligt die A. D. GmbH als Komplementär und als Kommanditisten Herr P. L. mit 67 % und Herr A. L. mit 33 %. An der GmbH waren beteiligt Herr A. D., Frau H. D., Herr W. H. und Herr P. L. zu jeweils 25 %. Im Rahmen einer Betriebsprüfung beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung vom Gewerbeertrag für bestimmte Wohnungsunternehmen gem. § 9 Nr. 1 Sätze 2 f. GewStG. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung ist die beantragte erweiterte Kürzung ab dem Veranlagungszeitraum 1992 nicht mehr zu gewähren, da die Betätigung des Unternehmens ab diesem Zeitpunkt sich auch auf andere als die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bzw. der erlaubten weiteren Tätigkeit erstrecke. In dem verpachteten Vermögen der Klägerin seien außer dem Grundbesitz auch noch andere Wirtschaftsgüter enthalten, so dass die Verpachtung des gesamten Besitzes nicht als bloße Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz (und Kapitalvermögen) anzusehen sei. Außerdem habe sich die Klägerin auch an anderen gewerblich tätigen Personengesellschaften beteiligt.

Entsprechend hat der Beklagte für 1992 einen berichtigten und für die Jahre 1993 bis 1996 erstmals Gewerbesteuermessbescheide am 27. November 1998 erlassen. Die hiergegen eingelegten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 10. August 2000 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass Sinn und Zweck der Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zwecke der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundstücksverwaltungen betrieben. Diese Zwecksetzung werde von der Rechtsprechung immer wieder betont und auch bestätigt. Daraus ergebe sich, dass der erhöhte Kürzungsbetrag dann in Frage komme, wenn die Personengesellschaft neben den in der Vorschrift genannten unschädlichen Nebenleistungen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalte. Bereits mehrfach sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Gebot der Ausschließlichkeit für unbedeutende Neben- oder Hilfsgeschäfte, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen seien, in Frage gestellt worden. In seinem Urteil vom 18. April 2000 gebe der BFH deutlich zu erkennen, dass der erhöhte Kürzungsbetrag dann nicht versagt werden könne, wenn die für sich betrachtet nicht gewerblichen Neben- oder Hilfsgeschäfte sowohl im Hinblick auf die absolute und die relative Höhe der Aufwendungen als auch im Hinblick auf die daraus erzielten Erträge völlig unwesentlich seien und damit in ihrem wirtschaftlichen Gewicht vernachlässigt werden könnten. Im Streitfall würden auf den Grundbesitz ein Anteil von 99,76 % und auf die Betriebsvorrichtungen 0,24 % entfallen. Bezogen auf die tatsächlichen Verhältnisse könnte deshalb die Mitverpachtung der nicht in Immobilien bestehenden Wirtschaftsgüter eb...

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