Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Versteuerung einer Invalidenrente

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG i.d.F. des AltEinkG gehören zu den sonstigen Einkünften, die innerhalb eines bis in das Jahr 2039 reichenden Übergangszeitraums in die vollständige nachgelagerte Besteuerung überführt werden, Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG. Die Vorschrift erfasst entsprechend dem Gesetzeskonzept Renten, die auf steuerlich entlasteten Beiträgen beruhen.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst.a Unterbuchst. aa

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.08.2010; Aktenzeichen X B 50/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang eine Invalidenrente zu versteuern ist.

Der Kläger wurde im Streitjahr 2005 zusammen mit seiner am 7. Februar 2007 verstorbenen Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt (vgl. Bl. 1 ff. der Einkommensteuerakten - EA -). Der Kläger war im Streitjahr als Arzt und Dozent am Universitätsklinikum B nichtselbständig tätig. Seine Ehefrau (geboren: 11.08.1961) konnte im Streitjahr ihren Beruf als Laborärztin im DRK-Krankenhaus in N wegen einer schweren Erkrankung nicht mehr ausüben und bezog deshalb folgende Renten:

a) Rente der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer K ab dem 1. Dezember 2004 (vgl. Bl. 72 EA), ab dem 1. Januar 2005 in Höhe von monatlich 2.366,40 € zuzüglich Kinderzuschlag für ihre beiden Kinder in Höhe von monatlich 1.804 € (vgl. Bl. 22 EA),

b) Rente der ... Versorgungskasse ab dem 1. Januar 2005, befristet bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von monatlich 320,73 € (vgl. Bl. 24 EA),

c) Rente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ab dem 1. April 2005 in Höhe von monatlich 110,54 € und ab dem 1. Juli 2005 in Höhe von monatlich 111,65 € (vgl. Bl. 23 EA).

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr gaben die Eheleute an, bei den Renten handele es sich um "Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen mit zeitlich befristeter Laufzeit" (vgl. Bl. 9 EA). Da die verstorbene Ehefrau des Klägers ihre ärztliche Tätigkeit ab dem 1. Januar 2006 wieder aufgenommen hatte, wurden die Zahlungen der Renten zum 31. Dezember 2005 eingestellt (vgl. Bl. 49 EA).

In dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 5. Januar 2007 setze der Beklagte die Renten aus der Versorgungskasse und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit einem Besteuerungsanteil von jeweils 0 % an, während er die Rente aus der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer K einschließlich der Kinderzulage mit einem Anteil von 50 % der Besteuerung zugrunde legte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die zuletzt genannte Rente nicht - wie beantragt - mit dem Ertragsanteil zu versteuern sei. Es handele sich hierbei vielmehr um eine Leibrente aus einer Berufsständischen Versorgungseinrichtung, die gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG nachgelagert zu besteuern sei (vgl. Bl. 43 ff. EA). Insoweit werde auch auf Randnummer 80 des BMF-Schreibens vom 24. Februar 2005 verwiesen (vgl. Bl. 46 ff. EA).

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 30. Januar 2007 Einspruch ein, mit welchem er sich gegen die Höhe der Versteuerung der von der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer K gewährten Rente wandte. Auch diese Rente sei nämlich aufgrund der vorübergehenden Erkrankung seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau auf ein Jahr befristet beantragt und bewilligt worden. Die Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer K sei lediglich im Hinblick auf den Wortlaut der auf das Jahr 1923 zurückgehenden Satzung nicht in der Lage gewesen, ausdrücklich eine Befristung in den Bescheid aufzunehmen. Ihr sei aber bewusst gewesen, dass es sich um eine befristete Rente gehandelt habe, wie der diesbezüglich gewechselte Schriftverkehr erkennen lasse. Die Rentenzahlungen seien auch nach Ablauf der Befristung zum 31. Dezember 2005 eingestellt worden. Das Unvermögen der Versorgungseinrichtung, die Befristung in den Bescheid aufzunehmen, könne nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen (vgl. Bl. 48/49 EA). Entgegen der Auffassung des Finanzamts griffen vorliegend auch die Ausführungen in den Randnummern 80 ff. des BMF-Schreibens vom 24. Februar 2005 nicht ein.

Dort gehe es nämlich um Leibrenten, die bis zum Tode gezahlt würden. Demgegenüber liege hier eine Invalidenrente vor, die nur auf ein Jahr befristet gewährt worden sei.

Im Übrigen ergebe sich eine Befristung auch aus der Satzung, da Invalidenrenten nur bis zum 65. Lebensjahr gezahlt würden; danach werde Altersrente gewährt. Nach Randziffer 120 des zitierten BMF-Schreibens sei aber eine Invalidenrente mit dem Ertragsanteil gemäß § 55 Abs. 2 EStDV, vorliegend mit 18 %, zu versteuern. Eine Versteuerung der Invalidenrente der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer als Leibrente mit einem Anteil von 50 % würde auch eine Ungleichbeh...

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