Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigung für die Eintragung eines Flutungsrechts (Hochwasserschutz)

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Zahlung des Landes für ein Flutungsrecht handelt es sich nicht um Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG beruhen, da die Zahlung weit überwiegend für die mit der Eintragung des Rechts in das Grundbuch entstehende Wertminderung des Grundstücks erfolgt.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.11.2018; Aktenzeichen VI R 54/16)

 

Tatbestand

Streitig ist die zeitliche Zuordnung einer Zahlung des Landes für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch bestehend aus dem Recht, eine Grundstücksfläche als Überflutungsfläche für den Betrieb einer Hochwasserrückhaltung zu nutzen.

Die Klägerin erzielt u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Sie ermittelt ihren Gewinn aus dem landwirtschaftlichen Betrieb durch Einnahmenüberschussrechnung mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis 30.06. (§§ 4 Abs. 3, 4a Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG -).

Am 30. November 2011 erhielt die Klägerin vom Land eine Zahlung für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch in Höhe von 17.729 EUR. Die Zahlung betraf Flächen des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit besteht aus dem Recht, die Abfindungsgrundstücke als Überflutungsflächen für den Betrieb der Hochwasserrückhaltung X gemäß Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion (nachfolgend: SGD) vom 31. Mai 2005 zu nutzen (Bl. 55 - 67, 86 - 93 PA). Ausweislich eines Schreibens des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum … vom 23. November 2011 (Bl. 2 Sonderakte, nachfolgend DLR) wurde als Entschädigung für die Eintragung dieses Rechtes in das Grundbuch einheitlich für den Flutungsraum ein Geldbetrag von 1 EUR/qm festgesetzt. Die landwirtschaftliche Nutzung innerhalb der Hochwasserrückhaltung kann in gleicher Art und Intensität wie bisher weiterbetrieben werden (vgl. Broschüre des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz zur Hochwasserrückhaltung X, Bl. 5 ff. Sonderakte). Bei Ertragsausfällen und Schäden an landwirtschaftlichen Flächen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Hochwasserrückhaltung hat sich das Land zu Ausgleichszahlungen verpflichtet.

Die Klägerin beantragte im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2011 zunächst die tarifbegünstigte Besteuerung der Zahlung gemäß § 34 EStG. Auf Hinweis des Beklagten, den Antrag abzulehnen, nahm sie diesen zurück und beantragte stattdessen die gleichmäßige Verteilung der Zahlung auf einen Zeitraum von zehn bzw. 20 Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG (Bl. 10 Sonderakte). Der Beklagte behandelte die erhaltene Zahlung als laufende Betriebseinnahme im Wirtschaftsjahr 2011/2012, setzte diese aber im Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 24. März 2014 zu hoch an (die Hälfte der Summe aus 17.729 EUR und 8.864 EUR, Einkünfte aus L+F im Kalenderjahr 2011 i.H.v. 26.421 EUR, Bl. 38 f. ESt-Akte).

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und begehrte unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. Februar 2013 (10 K 2176/10) eine Verteilung der Entschädigungsleistung auf zehn Jahre und damit Berücksichtigung von Einkünften aus L+F im Kalenderjahr 2011 i.H.v. 14.011 EUR. Die Entschädigung sei für die Nutzung des im Grundbuch eingetragenen Rechtes und nicht allein für die Eintragung im Grundbuch gezahlt worden. Es komme auch nicht darauf an, wie häufig in 100 Jahren eine Flutung stattfinde. Tatsache sei, dass der Bau des Polders X für notwendig erachtet worden sei, weil in Zukunft häufiger mit Hochwasserständen zu rechnen sei. Im Jahr 2013 sei bereits der Polder Y geflutet worden. Nur wenige Zentimeter Wasserstand hätten gefehlt, um eine Flutung des Polders X vorzunehmen.

Unter dem 5. August 2014 erging ein nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung - AO - geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem die Zahlung des Landes in vollem Umfang als laufende Einnahme angesetzt wurde (Einkünfte aus L+F i.H.v. 21.989 EUR, d.h. 6.734 EUR aus WJ 2010/2011 zzgl. ½ von 30.510 EUR, darin enthalten war die Zahlung von 17.729, Bl. 43 f., 47 ESt-Akte).

Mit Einspruchsentscheidung vom 4. November 2014 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück (Bl. 79 - 83 ESt-Akte). Die Entschädigungszahlung sei im Streitfall entsprechend dem Schreiben des DLR vom 23. November 2011 für die Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch erfolgt, die aus dem Recht bestehe, die entsprechenden Flächen unter bestimmten Hochwasserbedingungen überfluten zu dürfen. Da das Grundstück ohne Einschränkung durch die Klägerin weiter genutzt werden könne sowie aufgrund des Umstandes, dass eine Flutung ohnehin statistisch betrachtet nur fünfmal pro Jahrhundert in Betracht komme, sei die Zahlung nicht durch die Nutzung der Grundstücksfläche begründet, sondern nur durch die rechtli...

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