Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.09.1994; Aktenzeichen II R 95/92)

 

Tenor

I. Der Schenkungsteuerbescheid vom 09. Januar 1990 und die Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 1990 werden aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.800,– DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht der Klägerin.

Die Klägerin ist eine von den X. und Y. gegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Der schriftliche Gesellschaftsvertrag datiert vom 06. Oktober 1989. Zuvor hatten die beiden Gesellschafter am 02. Oktober 1989 einen notariell beurkundeten Schenkungsvertrag mit ihrer Mutter abgeschlossen. Gegenstand dieses Schenkungsvertrages sind die in der Gemarkung … gelegenen Grundstück Flur … Flurstück … und …. Diese beiden Grundstücke schenkte die Mutter laut Abschnitt II des notariellen Vertrages „ihren Söhnen X. und Y. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts”. In Ziffer IV des Vertrages erklärten die Beteiligten die Auflassung. Dazu heißt es, sie seien darüber einig, daß das Eigentum „auf Herrn X. und Y. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts” übergehe.

Durch Schenkungsteuerbescheid vom 09. Januar 1990 setzte der Beklagte wegen des Erwerbs aufgrund des notariellen Schenkungsvertrages vom 02. Oktober 1989 gegen die Klägerin Schenkungsteuer von 11.990,– DM fest, wobei er den Wert des Erwerbs mit 57.540,– DM – das sind 140 v.H. des Einheitswertes der geschenkten Grundstücke von 41.100,– DM – ansetzte und der Steuerberechnung die Steuerklasse IV zugrundelegte. Der hiergegen eingelegte Einspruch – mit dem die Klägerin geltend machte, die Schenkung der Grundstücke sei nicht an sie als Gesamthandsgemeinschaft, sondern an ihre Gesellschafter als Söhne der Schenkerin erfolgt – blieb erfolglos.

Mit der Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen ihre eigene Steuerpflicht. Sie trägt dazu vor, Beschenkte bzw. Erwerber könne allenfalls eine bei Abschluß des Schenkungsvertrages bereits bestehende Gesamthandsgemeinschaft sein. Sie – die Klägerin – sei aber erst zum Zwecke der Ausführung der streitigen Schenkung gegründet worden.

Die Klägerin beantragt,

den Schenkungsteuerbescheid vom 09. Januar 1990 sowie die Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 1990 aufzuheben,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Er halt an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest, daß nach dem Inhalt des notariellen Schenkungsvertrages die Klägerin als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts der Beschenkte sei. Die Gesellschaft sei spätestens beim Vertragsabschluß entstanden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt – insbesondere auf die notarielle Urkunde vom 02. Oktober 1989 (Bl. 2–5 der Schenkungsteuerakten) und den Gesellschaftsvertrag vom 06. Oktober 1989 (Bl. 24 u. 25 der Schenkungsteuerakten) – Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Sie führt zur Aufhebung des an die Klägerin als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gerichteten Schenkungsteuerbescheides.

Nach dem BFH-Urteil vom 07. Dezember 1988 II R 150/85 (BStBl. II 1989, 237) können Erwerben und damit Steuerschuldner im Sinne des § 20 Abs. 1 ErbStG 1974 auch Gesellschaften zur gesamten Hand sein, zu denen der BFH in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch die GbR rechnet. Gegen die Einbeziehung der GbR, die nach ganz herrschender Meinung im Zivilrecht nicht aktiv erbfähig ist, in den Kreis den potentiellen Erwerben sind im Schrifttum Bedenken geäußert worden (Pietsch, UVR 1990, 146; vgl. auch Meincke, ErbStG, 9. Aufl., § 1 Anm. 5 und § 20 Anm. 4). Ob diese Bedenken berechtigt sind, kann im Streitfall dahinstehen. Geht man mit dem BFH davon aus, daß die GbR als Beschenkter an einem Zuwendungsvorgang beteiligt sein kann, so setzt diese Annahme voraus, daß der GbR zumindest eine Teilrechtsfähigkeit nach bürgerlichem Recht zuerkannt wird. Als teilrechtsfähiges Rechtssubjekt kann aber neben dem Schenker und den Beschenkten als weiterer Vertragsbeteiligter am vertraglichen Geschehen teilnehmen. Sie kann also auch Begünstigter aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) sein (Münchener Komm. z. BGB/Ulmer, 2. Aufl., § 718 (Rdnr. 18)). Ein solcher Vertrag liegt nach Ansicht des Senats in der Regel vor, wenn die Vertragsauslegung ergibt, daß der Schenker die Gesellschafter einen GbR als Individualpersonen beschenken, diese aber den Schenkungsgegenstand in das Gesamthandsvermögen erwerben wollten.

Soll ein Vermögensgegenstand bestimmtem Personen die dem Schenker nahe stehen, unentgeltlich zugewendet werden und wollen diese Personen anschließend den Schenkungsgegenstand als Gesamthänder gemeinschaftlich nutzen, so ...

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