Entscheidungsstichwort (Thema)

Satzungsänderungen

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.03.1999; Aktenzeichen VII R 19/98)

 

Tenor

I. Die Aufforderung des Beklagten an den Kläger vom 21. Juni 1996 zu Satzungsänderungen wird zu Punkt 1. dahingehend geändert, daß die Amtsdauer des Vorstands des Klägers in § 8 Nr. 1 der Satzung von 8 auf 7 Jahre zu reduzieren ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein anerkannter Lohnsteuerhilfeverein, der im gesamten Bundesgebiet Beratungsstellen unterhält. Anläßlich der letzten Aufsichtsprüfung bei dem Kläger in der Zeit vom 18. bis 22.03.1996 hat die beklagte Oberfinanzdirektion –OFD– etliche Bestimmungen der Satzung des Vereins aus dem Jahr 1995 (Fassung 12/95) für nicht vereinbar mit den Vorschriften des § 14 Abs. 1 StBerG gehalten. Mit Schreiben vom 21. Juni 1996 – versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung –, auf das im einzelnen Bezug genommen wird, hat die beklagte Behörde den Kläger aufgefordert, verschiedene Satzungsänderungen bis zum 31.12.1996 herbeizuführen und in das Vereinsregister eintragen zu lassen, anderenfalls habe sie die Anerkennung des Klägers als Lohnsteuerhilfeverein gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 StBerG zu widerrufen. Zwischenzeitlich hat die Mitgliederversammlung des Klägers am 28./29.09.1996 Satzungsänderungen beschlossen, die der Beklagten mit Schreiben vom 29.10.1996 bekanntgegeben wurden (Fassung 09/96).

Der Einspruch des Klägers gegen die Aufforderung zur Satzungsänderung, den die Beteiligten übereinstimmend für zulässig ansehen, weil er gegen einen (vorbereitenden) Verwaltungsakt gerichtet worden sei, blieb in der Sache ohne Erfolg.

Mit der Klage wehrt sich der Kläger noch in den Punkten 1., 3., 4., 5., 7. und 9. gegen die verlangten Satzungsänderungen. Bei diesen Punkten geht es um folgende Satzungsbestimmungen, die jeweils im Wortlaut der verschiedenen Fassungen der Satzung von September 1977 (09/77 = Fassung im Anerkennungsverfahren), 1995 (12/95) und 1996 (09/96) gegenübergestellt worden sind:

Punkt 1.

Fass. 09/77:

§ 8 Vorstand

Abs. 1: „… Er wird von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrats auf die Dauer von sieben Jahren gewählt.”

Fass., 12/95 und 09/96

Nr. 1: „… Er wird von … auf die Dauer von acht vollen Kalenderjahren gewählt.”

Punkt 3.

Fass. 09/77

§ 9 Aufsichtsrat

Abs. 1: „… besteht aus drei Personen, die auf Vorschlag des Vorstands von der Vertreterversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden;…

Fass. 12/95 und 09/96

Nr. 1: „… besteht aus fünf Personen, die auf Vorschlag des Vorsitzenden des Vereins von der Mitgliedervertretung auf die Dauer von acht vollen Kalenderjahren gewählt werden…”

Punkt 4.

Fass. 09/77:

§ 10 Abs. 1

„Die Vertreterversammlung besteht aus den für je 1.000 Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren gewählten Mitgliedervertretern; Wiederwahl ist zulässig. Für die Zahl der Mitgliedervertreter ist die vom Vorstand festzustellende Mitgliederzahl des Vereins am 01. Januar des Jahres maßgebend, welcher der Wahl vorausgeht. Die Zahl der Mitgliedervertreter ist auf 99 begrenzt…”

Fass. 12/95 und 09/96: 㤠10 Wahl der Mitgliedervertretung

1. Je 9000 Mitglieder werden durch einen Mitgliedervertreter repräsentiert. Ihre Anzahl wird auf höchstens 43 beschränkt. Der Mitgliedervertretung gehören die „geborenen Mitgliedervertreter” und die von den Mitgliedern auf 8 volle Kalenderjahre zu wählenden Mitgliedervertreter an.

2. Für die Anzahl der zu wählenden Mitgliedervertreter ist die Mitgliederzahl am 31.12. des Jahres maßgebend, das der Wahl der zu wählenden Mitgliedervertreter vorausgeht…”

Punkt 5.

Fass, 09/77 und 12/95 㤠13 Bekanntmachungen

1. Durch Bekanntmachungen des Vereins erfolgen Auslage in den Beratungsstellen oder durch Einzel- und Rundschreiben des Vorstands an jedes Mitglied. Die Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts von Prüfungsfeststellungen muß durch Einzel- oder Rundschreiben des Vorstands an jedes einzelne Mitglied erfolgen.

2…”

Fass. 12/95 und 09/96:

3./2. „Die Bekanntmachung der wesentlichen Teile der Geschäftsprüfung an die Mitglieder hat innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts sowohl durch Auslage in den Beratungsstellen als auch durch die Veröffentlichung im „Bundesanzeiger” zu erfolgen.”

Punkt 7.

Fass. 09/77 und 12/95 sowie 09/96 㤠9 Aufsichtsrat

…5. Der Aufsichtsrat ist für die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben zuständig, dazu gehören auch… der Abschluß von Dienst- und sonstigen Verträgen zwischen dem Verein und dem Vorstand.”

Fass. 09/96 neu eingefügt:

§ 11 Mitgliederversammlung

Abs. 4 Satz 2: „Die Mitgliedervertreter sind berechtigt, einzelne ihnen zustehende Aufgaben durch Beschluß oder durch die Vereins Satzung auf den Aufsichtsrat zu übertragen.”

Punkt 9.

Fass, 09/77 und 12/95 sowie 09/96:

§ 3

… „Die Mitglieder können in den Grenzen des Vereinszwecks die Hilfe in Lohnsteuer- und Einkommensteuersachen unentgeltlich für den der Beitragszahlung vorangegangenen Veranlagungszeitraum i...

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