Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlicher Übertragung von Wirtschaftsgütern. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IV R 17/23)

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehaltenes Wirtschaftsgut in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, teilentgeltlich übertragen, ist eine Aufteilung des Vorgangs in ein voll unentgeltliches und ein voll entgeltliches Geschäft vorzunehmen und der vorhandene Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts anteilig beiden Geschäften zuzuordnen (strenge Trennungstheorie). Dabei ist der Veräußerungsgewinn bei der Übertragung mehrerer Wirtschaftsgüter jeweils getrennt zu ermitteln.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlicher Übertragung von Sonderbetriebsvermögen (SoBV) nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG, deren Zweck in der Wartung und Reparatur von … besteht (Bl. 97 Außenprüfungsakte Bd. I). Gesellschafter waren im Streitjahr die A Service Verwaltungs-GmbH als Komplementärin (0%) und als Kommanditisten die AT GmbH (0,17 %), A.X. (66,5 %) und B.X. (33,33 %). Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und war als Handelsgesellschaft zur Buchführung verpflichtet.

Der beigeladene Gesellschafter A.X. vermietete ein ihm gehörendes bebautes Grundstück (S-straße, D) an die Klägerin und erzielte hierdurch Sonderbetriebseinnahmen. Das Grundstück war im Dezember 2017 mit einem Buchwert von 920.217,- € (49.600,- € Grund und Boden; 870.617,- € Gebäude) im SoBV des A.X. bilanziert (Bl. 28aff. Bilanzakten - Trennblatt 2017).

Die Gesellschafter A.X. und B.X. waren daneben zu jeweils 50% an der Komplementär-GmbH und an der M GdbR beteiligt.

Mit notariellem Vertrag vom 12.12.2017 (UR. Nr. …) wurde die M GdbR unter Beitritt der A Service Verwaltungs-GmbH als Komplementärin in die M GmbH & Co KG umgewandelt. Am gleichen Tag veräußerte der Gesellschafter A.X. das in seinem SoBV gehaltene Grundstück an die M GmbH & Co KG zu einem Kaufpreis von 920.217,- € (UR. Nr. … - Bl. 144ff. Außenprüfungsakte Bd. III). Der Verkehrswert zum Veräußerungsstichtag wurde durch den Beklagten unstreitig mit 1.028.011,- € ermittelt (Bl. 152ff. Außenprüfungsakte Bd. III, Bl. 18 Außenprüfungsakte Bd. IV). Hierbei entfielen auf den Grund und Boden 71.288,- €, auf das Gebäude 956.723,- € (Bl. 94 BP-Berichtsakten-Trennblatt 2014-2017).

In der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung 2017 wurde kein Veräußerungsgewinn erklärt. In dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs.4 EStG für das Jahr 2017 vom 21.03.2019 (Bl. 9ff. Feststellungsakte - Trennblatt 2017) wurde ein Gewinn in Höhe von 612.442,- € festgestellt, davon 259.418,49 € entfallend auf den Gesellschafter A.X. Ein Gewinn in entsprechender Höhe wurde in dem Bescheid für 2017 über den Gewerbesteuermessbetrag zugrunde gelegt (Bl. 4ff. Gewerbesteuerakte - Trennblatt 2017). Die Bescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

In einer für die Jahre 2014 bis 2017 durchgeführten Betriebsprüfung ermittelte der Beklagte durch diesen Vorgang einen dem Gesellschafter A.X. zuzurechnenden Gewinn in Höhe von 96.530,76 €. Dabei legte der Beklagte der Berechnung die sog. strenge Trennungstheorie zugrunde. Ausgehend von dem unstreitigen Verkehrswert in Höhe von 1.028.011,- € ermittelte der Beklagte eine Entgeltlichkeitsquote von 89,51 %. Für den entgeltlichen Teil berücksichtigte der Beklagte folglich nur einen Buchwert in Höhe von 823.686,24 (89,51 % von 920.217,- €).

Mit nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheiden vom 11.08.2020 (Bl. 11f. Feststellungsakte, 5f. Gewerbesteuerakte, jeweils Trennblatt 2017) erhöhte der Beklagte den Gewinn auf 720.848,33 €. Hierbei entfielen 363.846,60 € auf den Gesellschafter A.X. Darin enthalten war - neben weiterer nicht streitgegenständlicher Aspekte - auch der ermittelte Veräußerungsgewinn in Höhe von 96.530,76 €.

Am 31.08.2020 erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten (Sprung-)Klage und führte hierzu aus, dass bereits im Rahmen der Schlussbesprechung keine Einigung hinsichtlich der Ermittlung des Veräußerungsgewinns erzielt werden konnte, sodass auch ein Einspruchsverfahren nicht zielführend sei. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass der Veräußerungsgewinn nach der sog. modifizierten Trennungstheorie zu ermitteln sei und - da der Kaufpreis dem Buchwert entspreche - damit 0 € betrage (Bl. 3f. Prozessakte (PA)).

Der Kläger beantragt,

die Bescheide für 2017 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie den Gewerbesteuermessbetrag zuletzt in der Fassung vom 11.08.2020 dahingehend zu ändern, dass der Gewinn aus dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters A....

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