rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist der Werbungskostenabzug für Umzugsaufwendungen.

Der … geborene Kläger ist mit einem Bruttoarbeitslohn von … DM (Streitjahr 1993) als Diplom-Ingenieur (Projektleiter) bei einer GmbH in … beschäftigt. Seine Ehefrau, mit der er zusammenveranlagt wird, nahm im Streitjahr (und zuvor) an einer Umschulungsmaßnahme der Arbeitsverwaltung teil, in deren Rahmen sie Unterhaltsgeld (bis 17. Dezember 1993) bezog. Die Eheleute haben zwei, in … bzw. … geborene Töchter. Die Familie stammt aus der damaligen DDR (…), aus der sie am 21. November 1989 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt war. Nach Aufenthalten der klägerischen Familie im Durchgangslager … bis 31. März 1990 bzw. in einem dortigen Hotel (bis 22. Juni 1990) bezog die Familie zum 1. Juli 1990 in … eine – gemietete –3-Zimmer-Wohnung (vgl. Skizze Blatt 16 ESt-Akte II:

77,5 m²; 1 Wohn-/Schlafzimmer, 1 Kinderzimmer, 1 – für den Kläger steuerlich anerkanntes – Arbeitszimmer sowie Küche, Bad, WC, Diele und Flur; im folgenden: Wohnung 1). Die Kaltmiete betrug monatlich 1.007,00 DM. Zum 1. Juli 1993 zog die klägerische Familie in ein gemietetes (monatliche Kaltmiete: 1.650,00 DM) Reihenhaus in … um. Dieses (im folgenden: Wohnung 2) soll an Wohnfläche (incl. Arbeitszimmer) 95 m ² beinhalten (vgl. auch Grundrisse Blatt 51–53 ESt-Akte II). Das Haus enthält 5 Zimmer (Wohnzimmer, Elternschlafzimmer, 2 Kinderzimmer, 1 – steuerlich für den Kläger anerkanntes – Arbeitszimmer sowie Bad, Gäste-WC, Diele und Flur).

Mit der Begründung, bei den mit seinem Pkw arbeitstäglich durchgeführten Fahrten von … zur Arbeitsstätte in … (Entfernungskilometer nach klägerischen Angaben: von Wohnung 1: 47 km; von Wohnung 2: 43 km) habe sich infolge des Wohnungswechsels und der damit bedingten anderen Fahrtstrecken die Wegezeit um täglich insgesamt 1 Stunde und 20 Minuten verkürzt, begehrte der Kläger bei der Zusammen-Veranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer 1993 den Werbungskostenabzug für Umzugsaufwendungen von 10.069,00 DM (rechnerisch richtig: 10.519,00 DM; vgl. Aufstellung Blatt 46 und 47 ESt-Akte II). Das Finanzamt lehnte die diesbezügliche Berücksichtigung ab (Einkommensteuerbescheid 1993 vom 19. September 1994, Blatt 54; Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 1996, Blatt 71, jeweils ESt-Akte II).

Der Kläger trägt vor:

Von Wohnung 1 habe er seine – unverändert in … gelegene – Arbeitsstelle morgens über die … über die A. bis … und über die A. erreicht. Hierzu habe er infolge des ständigen hohen Verkehrsaufkommens 70 Minuten gebraucht. Die abendliche Rückfahrt habe regelmäßig 75 Minuten beansprucht (arbeitstäglich also 145 Minuten). Seit dem Umzug fahre er über die A., A., A. und A. nach … und diese Strecke wieder zurück. Hierfür benötige er infolge des geringeren Verkehrsaufkommens insgesamt nur 65 Minuten. Durch den Umzug habe sich die Weggezeit demnach um mehr als 1 Stunde, nämlich um 80 Minuten, verkürzt. Hieraus ergebe sich die berufliche Veranlassung des Umzugs.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1993 vom 19. September 1994 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 1996 die Einkommensteuer auf den Betrag herabzusetzen, der sich ergibt, wenn Umzugsaufwendungen von 10.519,00 DM als weitere Werbungskosten des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest, daß die Umzugsaufwendungen nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlaßt sind. Eine Wegstreckenverkürzung um lediglich 4 km könne unter Berücksichtigung des Umstands, daß auf beiden Fahrtrouten nahezu die gleichen Verkehrsbedingungen herrschten, nicht zu der vorgeblichen Zeitersparnis führen. Durch den Umzug habe sich die private Wohnsituation der klägerischen Familie entscheidend verbessert, so daß von einer privaten Veranlassung auszugehen sei. Unabhängig hiervon könne der begehrte Werbungskostenabzug nicht zu einer Steuerminderung führen. Dem Kläger und seiner Ehefrau seien nämlich Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung im Betrag von 17.324,00 DM zu Unrecht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zuerkannt worden, was – unter Berücksichtigung weiterer Aufwendungen und der zumutbaren Eigenbelastung von 2.607,00 DM – zu einer Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von 15.301,00 DM geführt habe. Die nach § 33 Abs. 2 EStG erforderliche Zwangsläufigkeit der Aufwendungen habe bei den Eheleuten nicht vorgelegen, da die Übersiedelung von der damaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland für sich allein kein unabwendbares Ereignis darstelle (Hinweis auf das rechtskräftige Senatsurteil vom 21. Dezember 1994 – 1 K 2917/93).

Der Kläger wendet sich hiergegen mit der Darlegung, daß allein die Stellung eines Ausreiseantrages die Gefahr der politischen Verfolgung begründe...

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