Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaufgabezeitpunkt

 

Leitsatz (amtlich)

Die Berufung auf eine Betriebsaufgabeerklärung ist dann ausgeschlossen, wenn sie wirksam widerrufen oder wirksam angefochten worden ist

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 3; BGB §§ 119, 130, 166, 177

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.07.2007; Aktenzeichen XI B 188/06)

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2000 und machen geltend, dass der Gewinn aus der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit des Klägers nicht dem Jahr 2000, sondern dem Jahr 1997 zuzurechnen sei. Die Klage, mit der sie (ursprünglich) geltend gemacht haben, dass der Gewinn dem Jahr 1998 zuzurechnen sei, wurde mit inzwischen rechtskräftigem Urteil (5 K 1522/02) abgewiesen.

Der Kläger eröffnete Anfang der 90er Jahre ein Ingenieurbüro zur Konstruktion und Entwicklung von Rennmotoren. Die selbständige Tätigkeit wurde in eigenen Betriebsräumen unter Benutzung vorhandener Betriebseinrichtungen ausgeübt. Die Räumlichkeiten wurden laut Mietvertrag vom 02. Mai 1994 (Blatt 47 ff. der ESt-Akten für 1998) auch der Firma M Motor Sport-Technik GmbH (M) "zum Betrieb einer Kraftfahrzeugtechnik-Betriebsstätte incl. Büroräumen und Parkplätzen" überlassen. Die M führte die praktischen (handwerklichen) Arbeiten für die vom Kläger geplanten Konstruktionen aus und stellte die Kosten dafür in Rechnung. Der Kläger war an dieser GmbH von 1992 bis 31. Dezember 1998 zu 42,5 % beteiligt und auch deren Geschäftsführer (bis zur Abberufung durch Gesellschafterbeschluss vom November 1998). Aus der Geschäftsführertätigkeit erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Am 26. März 1997 unterzeichnete der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der T Motorsport GmbH. In § 1 des Vertrages wurde vereinbart, dass der Kläger mit Wirkung vom 1. April 1997 als Leiter Motorenentwicklung und Motorenwerkstatt eingestellt sei. In § 2 wurde eine Probezeit von 3 Monaten und für die Zeit nach Ablauf der Probezeit eine beiderseitige Kündigungsfrist von drei Monaten - vorbehaltlich längerer gesetzlicher Kündigungsfristen - vereinbart.

§ 11 des Arbeitsvertrages lautet:

"Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist jede Nebenbeschäftigung unzulässig, zu der der Arbeitgeber nicht ausdrücklich und schriftlich sein Einverständnis erteilt hat. Ebenso ist es dem Arbeitnehmer untersagt, Anteile an jeglichen Firmen zu erstehen und zu halten, zu der der Arbeitgeber nicht ausdrücklich und schriftlich sein Einverständnis erteilt hat. Eine solche Einverständniserklärung ist jederzeit widerruflich. Ausnahmeregelung: Für die Zeit vom 1. April 1997 bis 31. März 1998 ist es dem Arbeitnehmer ausdrücklich erlaubt, seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma M auszuüben. Der Arbeitnehmer erklärt sich jedoch ausdrücklich bereit, diese Tätigkeit schnellstmöglich niederzulegen."

Mit Schreiben vom 6. Mai 1997 teilte der damalige Steuerberater des Klägers (Herr E. S.) mit, dass ab dem 30. April 1997 keine selbständige Tätigkeit mehr bestehe. Der Beklagte übersandte einen Fragebogen zur Betriebsaufgabe, worauf der Steuerberater des Klägers mit Schreiben vom 30. Juni 1997 mitteilte, dass nach Rücksprache mit dem Kläger derzeit die aktive Tätigkeit des Ingenieurbüros eingestellt worden sei, jedoch noch nicht abzusehen sei, wann und in welcher Form die freiberufliche Tätigkeit letztendlich aufgelöst werde. Derzeit ruhe schlichtweg die Tätigkeit. Der Kläger rechne damit, dass dies bis ca. Ende 1997 zutreffe.

Mit Vertrag vom 30. Januar 1999 übertrug der Kläger seinen Geschäftsanteil an der M auf seinen Sohn.

Am 26. Juli 1999 legten die Kläger die Einkommensteuererklärung 1997 vor. Darin war kein Betriebsaufgabegewinn erklärt. Auf entsprechende Anfrage von Seiten des Beklagten teilte der Steuerberater mit Schreiben vom 31. August 1999 mit, dass die selbständige freiberufliche Tätigkeit ab dem 30. Juni 1997 aufgegeben sei. Da die teilweise Gebäudevermietung und Vermietung des Anlagevermögens im bisherigen Rahmen des Betriebsvermögens erfolgt sei, jedoch noch keine Aufgabeerklärung, seien die nach dem 30. Juni 1997 erzielten Vermietungseinkünfte als betriebliche Einkünfte behandelt worden. Ein Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 EStG sei nicht angefallen. Eine etwaige Versteuerung von im Anlagevermögen vorhandenen stillen Reserven sei auch nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit gesichert.

Am 2. Juni 2000 legten die Kläger die Einkommensteuererklärung 1998 vor. Darin waren neben laufenden Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von ./. 102.506,00 DM ein Übergangsverlust und ein Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 EStG angegeben.

Die Einkommensteuerveranlagung für 1998 wurde mit Bescheid vom 22. September 2000 zunächst erklärungsgemäß durchgeführt. Die Steuerfestsetzung erging teilweise vorläufig gem. § 165 Abs. 1 AO im Hinblick auf die strittige Verfassungsmäßigkeit diverser Rechtsvorschriften sowie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO. Verbunden mit dem Steuerbescheid war die Aufforderung, die Be...

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