Entscheidungsstichwort (Thema)

Staatlich geprüfter technischer Fachwirt Fachrichtung Sanitär- und Heizungstechnik unterhält einen Gewerbebetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Techniker ist weder Ingenieur noch übt er eine dem Katalogberuf ähnliche Tätigkeit aus.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; GewStG § 2 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Jahr 1992 eine selbständige Tätigkeit im Sinne von § 18 des Einkommensteuergesetzes - EStG - oder eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG ausgeübt hat.

Der Kläger betreibt ein Planungsbüro für Energie- und Haustechnik.

Der berufliche Werdegang des Klägers stellt sich wie folgt dar:

Der Kläger ist gelernter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer und hat in diesem Handwerk im Februar 1974 die Meisterprüfung mit Erfolg abgelegt.

Vom 2. September 1974 bis 22. Dezember 1975 Besuch der Akademie für Sanitär- und Heizungstechnik (Fachschule) mit dem Abschluss als staatlich geprüfter technischer Fachwirt Fachrichtung Sanitär- und Heizungstechnik.

Am 21. Februar 1981 Meisterprüfung im Gas- und Wasserinstallateurhandwerk.

Vom 22. bis 24. September 1982 Besuch des Lehrgangs "Wirtschaftlichkeitsberechnung für Klima-, Heizungs- und Warmwasseranlagen" beim VDI-Bildungswerk.

Am 19. und 20. September 1983 Fortbildungskurs "Heizungskostenabrechnungssysteme" an der Technischen Akademie E.

Vom 3. bis 5. Oktober 1983 Fortbildungskurs "Lüftungstechnik" an der Technischen Akademie E.

Vom 1. Oktober 1987 bis 30. September 1988 Teilnahme am Weiterbildungsprogramm "Energieberatung" der Technischen Akademie E.

Am 10. und 11. November 1988 Fortbildungskurs "Heizung und Lüftung von Hallenbauten" der Technischen Akademie W.

Am 14. und 15. Mai 1990 Besuch der Lehrveranstaltung "Neue Heizanlagen, Energieeinsparung und Wirtschaftlichkeit" der Technischen Akademie W.

Am 4. und 5. März 1991 Besuch des Vertiefungslehrgangs "Energieberatung" (TAE).

Vom 3. bis 5. Februar 1992 Lehrgang "Planung und Berechnung raumlufttechnischer Anlagen" der Technischen Akademie E.

Am 21. März 1994 Fortbildungskurs "DFX-Datenschnittstelle für Cad- Anwender und Programmierer" der Technischen Akademie E.

Am 22. und 23. Juni 1994 Besuch des Seminars "Wärmeschutzverordnung".

Am 21. und 22. November 1994 Fortbildungskurs "Die Berechnungsregeln für den Wärmebedarf von Gebäuden" der Technischen Akademie E.

Am 9. Oktober 1996 Fortbildungskurs "Beleuchtungspraxis 1996" der Technischen Akademie E.

Nach einer Außenprüfung im Jahr 1993 für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1990 stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass der Kläger keine selbständige, sondern eine gewerbliche Tätigkeit ausüben würde und erließ erstmalige Gewerbesteuermessbescheide für den Prüfungszeitraum, die in Bestandskraft erwachsen sind.

Für das Jahr 1992 gab der Kläger keine Gewerbesteuererklärung ab, da er nach wie vor der Auffassung war, er erziele Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG. Die Gewerbesteuermessbescheide für die Vorjahre habe er nur deshalb akzeptiert, weil in diesen Jahren mangels eingehender Planungsaufträge teilweise die Installation und Lieferung von Heizungsanlagen übernommen worden sei sowie Sanitärmaterialien geliefert worden seien. Ab dem Veranlagungszeitraum 1992 sei dies nicht mehr der Fall.

Gleichwohl erließ der Beklagte für das Streitjahr 1992 am 20. Oktober 1994 einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag. Mit dem Einspruch hiergegen machte der Kläger geltend, dass seine Tätigkeit der eines Ingenieurs vergleichbar sei und dass er daher Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG erzielen würde.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 1996) hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt im wesentlichen vor, dass seine Tätigkeit der eines Ingenieurs entspreche und dass daher seine Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren seien. Seine umfangreichen theoretischen Bildungsmassnahmen zusammen mit seiner praktischen Tätigkeit seien geeignet, seine Tätigkeit als ähnlich mit der eines Ingenieurs für Versorgungstechnik, mit dem Studienschwerpunkt "Technische Gebäudeausrüstung" anzusehen. Wenn man die Lerninhalte der Studienordnung des Fachbereichs Versorgungstechnik der Fachhochschule Rheinland-Pfalz mit dem Rahmenstoffplan der Akademie für Sanitär- und Heizungstechnik in Stuttgart aus dem Jahr 1974 - die er als Anlagen beigefügt habe - vergleiche, so würde sich weitgehend Kongruenz in den Lernplänen dokumentieren. Die weitgehende Übereinstimmung der Lerninhalte zeige, dass seine theoretische Ausbildung in ihrer Breite jedenfalls mit der eines Ingenieurs vergleichbar sei. In den nach der Studienordnung beschriebenen Fächern Mathematik, Physik, Chemie, konstruktive Gestaltung, Anlagentechnik, Elektrotechnik, Information usw. habe er sich ebenfalls theoretische Kenntnisse erworben. Hinzu kommen würden Kenntnisse aus den Bereichen Trinkwasserversorgung, Warmwasserversorgung, Entwässerung, Kl...

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