Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Maßstäben für die Bemessung einer Konzessionsabgabe im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Eigenbetrieben oder sonstigen Unternehmen, an denen eine Gemeinde beteiligt ist, sind an die Gemeinde zu zahlende Konzessionsabgaben nur insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als sie keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.

 

Normenkette

AO § 157 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 2; KStG §§ 14, 17, 47

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.01.2012; Aktenzeichen I R 1/11)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerlich anzuerkennende Höhe einer Konzessionsabgabe.

Die Klägerin ist eine 1991 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität, Fernwärme, Energiedienstleistungen, Wasser und der öffentliche Personennahverkehr ist. Das Stammkapital iHv 20 Mio. DM hält die Stadt K als Alleingesellschafterin.

Die Klägerin ihrerseits ist alleinige Gesellschafterin der T-AG. Zwischen der Klägerin als Organträgerin und der T-AG als Organgesellschaft besteht seit dem 01.01.1992 eine körperschaft-, gewerbe- und umsatzsteuerliche Organschaft. Nach dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist die Organgesellschaft verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die Obergesellschaft abzuführen, die ihrerseits verpflichtet ist, Verluste der Organgesellschaft zu übernehmen. Die Veranlagung zur Körperschaftsteuer erfolgt bei dem Organträger.

Im Verlauf einer bei der Klägerin und der T-AG für die Jahre 1994 bis 1997 durchgeführten Betriebsprüfung vertraten die Prüfer u.a. die Auffassung, dass die Klägerin dem „Eigenbetrieb Stadtentwässerung“ der Stadt K ein unangemessen geringes Entgelt für die Überlassung sog. Hebedaten (Messdaten über den Trinkwasserverbrauch) berechnet habe. Daher sei insoweit für das Streitjahr 1994 eine verdeckte Gewinnausschüttung iHv 253.611.- DM anzusetzen (vgl. Tz. 1.13 des Bp-Berichts für die Klägerin vom 22.01.2001).

Auf der Ebene der Organgesellschaft, der T-AG, stellten sie fest, dass diese bei der Bemessung der von ihr an die Stadt K zu zahlenden Konzessionsabgabe Wasser von einer unzutreffend überhöhten Bemessungsgrundlage ausgegangen sei. Nach der insoweit maßgeblichen „Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände“ vom 04.03.1941 (KAEAnO) ergäben sich dafür unterschiedliche, an der Einwohnerzahl der versorgten Gemeinde orientierte Prozentsätze. Die T-AG habe dabei nach dem für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.001 bis 500.000 geltenden Prozentsatz von 15% der Bemessungsgrundlage für Tarifabnehmer abgerechnet und sich dabei an der vom Statistischen Landesamt für 1994 festgestellten Einwohnerzahl von 101.910 orientiert. Maßgeblich sei nach § 2 KAEAnO jedoch die Einwohnerzahl nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung, die unter 100.000 gelegen habe. Daher könne die Konzessionsabgabe Wasser nur mit einem Prozentsatz von 12% berechnet werden. Die Größenklasseneinstufung habe auch Auswirkungen auf die Einstufung größerer Wasserlieferungen an sog. Sonderabnehmer. Der Betriebsausgabenabzug für die Konzessionsabgabe Wasser wurde daher für 1994 um 359.755.- DM gekürzt (vgl. Tz. 1.03 iVm Anlage 5 des Bp-Berichts für die T-AG vom 23.01.2001). In dieser Höhe wurde wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bei der Klägerin als dem Organträger eine Forderung an die Organgesellschaft (Tz. 1.02 des Bp-Berichts für die Klägerin) und bei der T-AG eine Verbindlichkeit gegenüber dem Organträger angesetzt (Tz. 1.05 des Bp-Berichts für die Versorgungs-AG).

Der Beklagte folgte diesen Feststellungen in den am 26. April 2001 geänderten Bescheiden. Mit dem Körperschaftsteuerbescheid wurde die Körperschaftsteuer unverändert auf 0 DM festgesetzt. Die dagegen gerichteten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2002 als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen erhobenen Klage wandte sich die Klägerin unverändert gegen den Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung und die durch die Verminderung der Konzessionsabgabe bedingte Betriebsausgabenkürzung.

Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Beklagte nicht mehr an dem Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung festgehalten und die streitgegenständlichen Bescheide am 29. März 2006 entsprechend geändert.

Die Klägerin trägt vor, dass zwar nach § 2 Abs. 4 KAEAnO für die Berechnung des Prozentsatzes der Konzessionsabgabe die Einwohnerzahl der letzten Volkszählung zugrunde zu legen sei. Diese Zahl habe unstreitig unter 100.000 gelegen. Dennoch sei die Auffassung des Beklagten unzutreffend. Das in § 1 Abs. 1 KAEAnO geregelte Verbot, Konzessionsabgaben neu einzuführen bzw. zu erhöhen, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrig. Dadurch entstehe in dieser Rechtsverordnung, der KAEAnO, eine nicht vorhergesehene Regelungslücke. Denn das unveränderte Abstellen auf die Einwohnerzahl de...

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