Entscheidungsstichwort (Thema)

Rabatte von Autoherstellern für Außendienstmitarbeiter kein Arbeitslohn

 

Leitsatz (amtlich)

Verfolgt der Autohersteller mit der Gewährung von Rabatten beim Autokauf von Außendienstmitarbeitern überwiegend eigene wirtschaftliche Interessen, so stellen diese auch dann keinen Arbeitslohn dar, wenn die Außendienstmitarbeiter sich verpflichten müssen, die Fahrzeuge in einem gewissen Umfang dienstlich zu nutzen.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2

 

Tatbestand

Strittig ist, ob Preisnachlässe, die Außendienstmitarbeitern der Klägerin durch verschiedene Autohersteller gewährt wurden, lohnsteuerpflichtig sind.

Im Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gab die Klägerin, eine Krankenversicherung, an, dass sie auf Betreiben von Automobilherstellern Rahmenverträge abgeschlossen habe, die Rabatte vorsehen, die auch anderen Unternehmen in ihrer Größenordnung eingeräumt worden wären und legte zum Nachweis hierfür entsprechende Erklärungen diverser Automobilhersteller vor. Aus den vorgelegten Rahmenverträgen ergibt sich, dass es sich um Mengenrabatte handelte, die bei der Höchstabnahmemenge zwischen 8% bis maximal 13,5% betrugen.

Die nach § 42e EStG sodann erteilte Anrufungsauskunft, dass es sich bei den gewährten Preisvorteilen der Autohersteller nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn handeln würde, widerrief der Beklagte durch Bescheid vom 20. Oktober 2017 mit Wirkung ab 1. November 2017, nachdem die Lohnsteueraußenprüfung - unter Auswertung der einzelnen Rahmenverträge - folgenden Sachverhalt festgestellt hatte:

  1. "Die Rabatte werden nur Großkunden (hier dem Arbeitgeber) bei Abnahme bestimmter Mengen eingeräumt. Durch Zusatzvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Autohersteller werden die Vergünstigungen auf PKW-Käufe von oder für Außendienst-Mitarbeiter des Arbeitgebers ausgeweitet.
  2. Der Umfang der Preisvorteile ergibt sich aus den einzelnen Vereinbarungen (z.B. VW und Audi gewähren Mengennachlässe und zusätzliche Sonderrabatte) sowie aus bekannt gewordenen Einzelbeispielen.
  3. Die Rabatte wurden von einem Vertragspartner (Mercedes, VW-Gruppe, BMW, Opel) nur unter bestimmten Bedingungen eingeräumt, bei deren Nichteinhaltung die Rabatte zurückzuzahlen waren;

    • die Rabatte wurden nur an Arbeitnehmer gewährt, die Anspruch auf ein dienstliches Fahrzeug hatten oder für dienstliche Zwecke ein Fahrzeug benötigen,
    • es ist stets eine Haltedauer einzuhalten, und
    • im Pkw muss (überwiegend, teils zu 2/3, mind. 10.000 km) für dienstliche Zwecke des Arbeitgebers eingesetzt werden,
    • der Arbeitgeber (Großkunde) beteiligt sich an den Kosten der Unterhaltung der Fahrzeuge. (z.B. Reisekostenpauschale).

Die Einhaltung dieser Voraussetzungen zum Erhalt der Sonderrabatte ist seitens des Arbeitgebers zu bestätigen und zu bescheinigen." … (Zitat)

Daraufhin erklärte die Klägerin in der am 26. Januar 2018 eingereichten Lohnsteuer-Anmeldung für Januar 2018 u.a. Lohnsteuer in Höhe von 4.288,17 €, Kirchensteuer in Höhe von 103,56 € sowie Solidaritätszuschläge in Höhe von 235,72 € für Rabatte, die in sieben Fällen bei ihr beschäftigten Außendienstmitarbeitern durch verschiedene Autohersteller eingeräumt wurden, insgesamt also einen Vorteil für Rabatte in Höhe von 4.627,45 €. Sodann legte sie gegen diese Lohnsteueranmeldung am 16. Februar 2018 Einspruch ein und führte zur Begründung im Schreiben vom 9. März 2018 aus: Bei der Bildung der Kaufpreise, den die Außendienstmitarbeiter für ihre Neufahrzeuge bezahlten, fehle es an einem aus dem Arbeitsverhältnis der Außendienstmitarbeiter zur Klägerin stammenden Vorteil. Die Grundvoraussetzungen für das Vorliegen von Arbeitslohn seien mithin nicht gegeben. Vielmehr hätten sich die Kfz-Händler durch den am Ende von Preisverhandlungen mit den Außendienstmitarbeitern vereinbarten Kaufpreis aus eigenen wirtschaftlichen Gründen einen zusätzlichen attraktiven Kundenkreis gesichert. Solche Vorteile würden außerdem auch Mitarbeitern anderer Unternehmen mit Großkundenverträgen gewährt. Ferner bestünden keine Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Kfz-Händlern, aus denen ein Zusammenhang mit dem individuellen Beschäftigungsverhältnis der Außendienstmitarbeiter zur Klägerin abgeleitet werden könnte. Arbeitslohn in Folge von geringeren Kaufpreisen für Neufahrzeuge sei somit nicht gegeben.

Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2018 aus den folgenden Gründen zurück:

Arbeitslohn könnte nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BFH ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn die Zuwendung ein Entgelt "für" eine Arbeitsleistung darstelle. Ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst und damit als Arbeitslohn zu beurteilen sei, bestimme sich entscheidend danach, ob die Zuwendung des Dritten Prämie oder Belohnung für eine Leistung sei, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringe. Daraus könne der Zusammenhang aus den Lebensverhältnissen abgeleitet werden. Aus dem ...

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