Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldstreitigkeiten

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Klägerin bezog antragsgemäß Kindergeld für ihre Kinder … S. und …. Dabei wurde … als arbeitsloses Kind berücksichtigt. Am 24. März 1998 hat der Beklagte die Klägerin gebeten, die Anspruchsvoraussetzungen für das Kind S. nachzuweisen. Die Klägerin teilte dem Beklagten daraufhin mit, dass sich S. seit dem 12. März 1998 in der Justizvollzugsanstalt … befindet. Dies veranlaßte den Beklagten, die Festsetzung des Kindergeldes für … aufzuheben, mit dem Hinweis, dass die Gewährung von Kindergeld für arbeitslose Kinder davon abhängig sei, dass sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stünden, was bei einem inhaftierten Kind nicht der Fall sei. Gleichzeitig kürzte der Beklagte das Kindergeld für die anderen Kinder.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag,

die Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1998 und den Bescheid vom 30. Juni 1998 aufzuheben.

Sie macht geltend, dass sie ihrem Sohn S. trotz der Inhaftierung weiterhin Unterhalt zahle.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Beklagte hat in seiner Einspruchsentscheidung dargelegt, weshalb der Klägerin für … kein Kindergeld zusteht. Diese Ausführungen sind richtig. Der Senat verweist gem. § 105 Abs. 5 FGO auf sie. Ergänzend führt der Senat aus: Gemäß § 63 Abs. 1 EStG werden als kindergeldberechtigte Kinder nur Kinder i.S.d. § 32 Abs. 1, 35 EStG angesehen. Danach kann ein arbeitsloses Kind nur dann berücksichtigt werden, wenn es der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfügung steht. Das EStG selbst erläutert diese Voraussetzung nicht. Dies ist indes in § 103 Arbeitsförderungsgesetz bzw. in § 119 SGB III geschehen. Da der Gesetzgeber auf Begriffe verweist, die in anderen Gesetzen erläutert sind, ist davon auszugehen, dass er diese gesetzlichen Erläuterungen der Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 EStG zugrundelegen will. Es ist daher die Frage, ob ein Kind der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, nach den in §§ 103 AFG, 119 SGB III genannten Maßstäben zu beurteilen (FG Münster 19. Februar 1999, EFG 1999, 712).

Die Verfügbarkeit ist danach gegeben, wenn ein Arbeitsloser durch nichts an der Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung gehindert wird. Rechtliche Bindungen führen demnach zur Nichtverfügbarkeit (Niesel, Kommentar zum SGB III, § 119 Rdnr. 28).

Infolgedessen ist im Streitfall die Anspruchsvoraussetzung „der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen” nicht gegeben. Denn das Kind Sascha ist als Inhaftierter rechtlich und tatsächlich nicht in der Lage einer Beschäftigung nachzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1349555

NWB-DokSt 2001, 123

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