Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichterfassung von Betriebseinnahmen einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Nichterfassung von Betriebseinnahmen aus Verkäufen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einer GmbH durch Zwischenschaltung eines ausländischen Unternehmens stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.03.2004; Aktenzeichen V B 21, 22/04)

 

Tatbestand

Streitig ist die Zuschätzung von steuerpflichtigen Umsätzen und die Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Die Klägerin betreibt ein Abbruchunternehmen. Alleinige Gesellschafterin ist Frau H., die auch gleichzeitig Geschäftsführerin der Klägerin und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Weiterer Geschäftsführer ist Herr K.

Das beklagte Finanzamt veranlagte die Klägerin zunächst entsprechend den eingereichten Steuererklärungen. Am 01. Februar 1996 ergingen aufgrund einer Außenprüfung für das Streitjahr ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbescheid. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

In den Jahren 1994 bis 1998 wurde bei der Klägerin eine Steuerfahndungsprüfung für die Jahre 1992, 1994 und 1995 durchgeführt. Dabei hat der Steuerfahndungsprüfer f olgendes festgestellt:

"Tnr. 16 Anlagenverkauf ER- …

Mit Rechnung vom 10.04.1992 verkauft die Fa. F… GmbH an die Firma ER… einen gebrauchten … Hydraulikbagger PC … für 180.000,-- DM zuzüglich 25.200,-- DM MwSt.

Die Firma ER .... verkauft diesen Bagger mit Rechnung vom 04.05.1992 an die Firma K. GmbH, für 390.000,-- DM zuzüglich 54.600,-- DM MwSt.

Bei einem weiteren Geschäftsvorfall erwirbt die ER-… am 07.04.1992 einen gebrauchten Bagger für 80.000,-- DM zuzügl. 11.200,-- DM MwSt, der dann für 210.000,-- DM zuzügl. 29.400,-- DM MwSt wiederveräußert wird (Anmerkung: dieser Vorgang betrifft einen anderen Steuerpflichtigen).

Zahlenzusammenfassung:

DM

DM

DM

DM

DM

DM

Einkauf

180.000

25.200

205.200

Verkauf

390.000

54.600

444.600

Einkauf

80.000

11.200

91.200

Verkauf

210.000

29.400

239.400

Summen

260.000

36.400

296.400

Summen

600.000

84.000

684.000

Einkäufe

260.000

36.400

296.400

Saldo

340.000

47.600

387.600

MwSt-Zahlung an FA gl. BI. 41 d. A.)

47.600

47.600

Saldo

340.000

0

340.000

Von dem aus dieser Aufstellung ersichtlichen Saldo in Höhe von 340.000,-- DM wurden am 13.05.1992 = 306.000,-- DM in bar abgehoben.

Die zuvor genannte Barabhebung wurde durch Herrn A. Anwesenheit von Herrn M. (= Verkaufsleiter der Fa. … getätigt.

Tatsächlich hat Herr M. dieses Geld erhalten.

vgl. die Zeugenaussage des Herrn A. BI. 147 der Akte.

Nach der Aussage von Herrn M. hat er von dem zuvor genannten Betrag eigene "Provisionen" in Höhe von 5.000,-- DM und 7.000,-- DM einbehalten und die Restbeträge an die beteiligten Firmeninhaber weitergeleitet."

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Zwischenbericht der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt … vom 06.02.1998 (BI. 15 ff Hefter 32) Bezug genommen.

Die Firma ER- … wurde ausweislich der Einspruchsentscheidung unter der St.-Nr. 32/679/0023/6 beim beklagten Finanzamt geführt und zwar mit Signal U.

Das beklagte Finanzamt erließ, den Prüfungsfeststellungen folgend, am 12.5.1998 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO - geänderten Körperschaftsteuerbescheid und Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr.

Dagegen hat die Klägerin Einspruch eingelegt und vorgetragen, dass die Geschäftsleitung - wie bereits bekannt -, die Vereinnahmung der gemäß Prüfungsbericht vom 6.2.1998 unterstellten Beträge bestreite. Ein Nachweis sei von der Steuerfahndungsstelle nicht erbracht worden.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 02.08.1999, BI. 30 ff/92 RB-Akte) hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt im wesentlichen vor, dass die Darstellung des beklagten Finanzamtes auf Mutmaßungen basiere. Die Angaben der Finanzbehörde, bei der Firma ER- … handle es sich um eine "Scheinexistenz", stehe auf der einen Seite im direkten Widerspruch zu deren eigenen Ausführungen und entspreche auf der anderen Seite auf jeden Fall zum Zeitpunkt der Tätigung des Verkaufes nicht der Richtigkeit. Demzufolge müsse die Behauptung der Unmöglichkeit der tatsächlich vorliegenden Geschäftsvorfälle entsprechend der Darstellung der klageführenden Partei vehement abgelehnt werden.

Allgemein in der Branche angewandte Zeitwertermittlungen für die Geräte genannter Art würden im vorliegenden Fall zu folgendem Berechnungsschema führen: Ankauf in 06/90 netto DM 464.000,-Abschlag 45 % im 1. Jahr./. DM 208.800,-Abschlag 10 % im 2. Jahr./: DM 46.400,-- Zeitwertermittlung zum Verkaufszeitpunkt in 04/92 DM 208.800,--.

Im Rahmen der bekannten Reparaturanfälligkeit und - bedürftigkeit sei der Verkaufspreis entsprechend der ausgewiesenen Rechnung vereinbart worden. Zur Dokumentation der laufenden und andauernden Instandsetzungsnotwendigkeiten, schon von Beginn der Übernahme des Gerätes in 1990 seien in der Anlage Originalunterlagen beigefügt. Das Gerät sei über die gesamte Zeit...

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