Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1994

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist in Streit, inwieweit der Kläger aufgrund seiner Vermietungstätigkeit vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Der Kläger – er ist Arbeitnehmer bei der … – und dessen Ehefrau – sie ist Tierärztin mit eigener Praxis – erwarben im Jahr 1993 gemeinschaftlich ein unbebautes Grundstück. Für dieses stellten sie gemeinsam am 10. Februar 1994 einen Bauantrag für die Bebauung mit einem Einfamilienhaus, zwei Doppelgaragen und eine im Untergeschoß gelegene Tierarztpraxis. Auf den Antrag der Eheleute wurde diesen am 2. Mai 1994 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tierarztpraxis erteilt. Mit notarieller Urkunde vom 25. April 1994 begründeten die Eheleute Teil- und Wohnungseigentum. Die Ehefrau übertrug in dieser Schenkung ihren Miteigentumsanteil von 16/100 – bezogen auf das gesamte Grundstück – an den Kläger, so daß der Ehefrau noch ein Miteigentumsanteil von 34/100 verblieb. Mit einem Miteigentumsanteil von 68/100 (34/100 Miteigentumsanteil der Ehefrau und 34/100 Miteigentumsanteil des Klägers) wurde das Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoß und Dachgeschoß, das zu privaten Wohnzwecken genutzt wird, verbunden. Mit dem verbliebenen Miteigentumsanteil des Klägers von 32/100 wurde das Sondereigentum an den Räumen im Untergeschoß – die für Zwecke der Tierarztpraxis genutzt werden – verbunden. Mit Mietvertrag vom 1. August 1995 vermietete der Kläger die Tierarztpraxis mit gesondertem Umsatzsteuerausweis.

In seiner Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 1994 machte der Kläger die Umsatzsteuer aus den Herstellungskosten des Gebäudes anteilig für die Tierarztpraxis als Vorsteuer geltend.

Im Rahmen einer am 23. Oktober 1996 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung gelangte der Prüfer zu dem Ergebnis, daß der beantragte Vorsteuerabzug nicht gewährt werden könne, soweit die Rechnungen nicht auf den Kläger lauteten, sondern auf die Eheleute, bzw. auf die Ehefrau oder auf den beauftragten Architekten. Eine Feststellung über die Höhe der auf die Tierarztpraxis entfallenden Vorsteuern in Form einer gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 2 der AbgabenordnungAO – i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei Bauherrenmodellen sei nicht möglich, da nur der Kläger Umsätze aus der Vermietung des Untergeschosses erziele, da das Erdgeschoß und Dachgeschoß privat genutzt werde. Auch hätten die Eheleute bei der Planung, Herstellung und dem Erwerb des Grundstücks keine Rechtsbeziehungen zu demselben Dritten – einem Baubetreuer, Treuhänder bzw. Verwalter – unterhalten. Die Bauherrengemeinschaft habe mangels eigener Umsätze keine Unternehmereigenschaft i. S.v. § 2 UStG erlangt.

Der Beklagte folgte dieser Auffassung und setzte – abweichend von der Erklärung – mit Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 1994 vom 13. November 1996 die Umsatzsteuer auf 7.759,00 DM fest.

Der hiergegen – ohne Begründung – eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 1997 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage, mit der sich der Kläger gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs wendet. Er führt aus, daß es zwar zutreffe, daß eine Feststellung der anteiligen Vorsteuern gem. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO nur zulässig sei, wenn mehrere Unternehmer im Rahmen eines Gesamtobjekts Umsätze erzielt hätten. Jedoch sei hier beachtlich, daß vorliegend eine gesonderte Feststellung der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge nicht vonnöten sei. Sei nur ein Unternehmer beteiligt, könne der abzugsfähige Teil der in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge durch einfache Anwendung der auf die unternehmerisch genutzten Räume entfallenden v.H. -Quote festgestellt werden. Auftraggeber für die Bauleistung in Bezug auf das jeweilige Sondereigentum sei der jeweilige Sondereigentümer. In Bezug auf dieses Sondereigentum sei der Kläger nach Fertigstellung des Gebäudes unternehmerisch tätig gewesen. Er sei somit auch als Leistungsempfänger anzusehen, weil er die Leistung wirtschaftlich gesehen verwendet und die Gegenleistung betrieblich getragen habe. § 15 UStG sei daher dergestalt auszulegen, daß der Leistungsempfänger nicht nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmen sei. Nur mit dieser Auslegung werde dem Zweck des Gesetzes entsprochen, der als Sinn des Vorsteuerabzugs vorgebe, daß der Unternehmer (hier der Kläger) von der Umsatzsteuer für an ihn ausgeführte Leistungen entlastet werde. Somit könnte zur Bestimmung des Leistungsempfängers i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich auf das schuldrechtliche Vertragsverhältnis abgestellt werden, soweit dadurch nicht systemwidrige Ergebnisse aufgrund einer Umsatzsteuerbelastung auf der Unternehmerseite einträten. In keinem Fall könne der Vorsteuerabz...

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