Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitl. und gesonderte Gewinnfeststellung 1989 bis 1992 und 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.08.1998; Aktenzeichen IV R 77/97)

 

Tenor

I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21. September 1995 werden die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für 1992 und 1993 vom 24. Juli 1995 dahin geändert, daß eine anderweitige Feststellung der Einkünfte erfolgt. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die von den Klägern betriebene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

Der Vater der Kläger hatte eine Firma … Diese Firma hat der Vater im zum Betriebesvermögen gehörenden Grundstück betrieben. In dem zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäude waren Fremdwohnungen vorhanden, die der Vater der Kläger an fremde Dritte vermietete. Diese Wohnungen gehörten nicht zum Betriebsvermögen. Das Grundstück gehörte dem Vater und der Mutter der Kläger zu je 1/2. Der Vater ist am 04. September 1983 verstorben. Erben waren zu 1/2 die Mutter der Kläger und die Kläger zu je 1/4. Bis zum 07. Januar 1988 bestand zwischen ihnen eine Erbengemeinschaft. Mit Vertrag vom 07. Januar 1988 haben sich die Kläger und ihre Mutter auseinandergesetzt. Im Wege der Erbauseinandersetzung bzw. verweggenommenen Erbfolge haben die Kläger das gemischtgenutzte bebaute Grundstück erworben, und zwar zu 7/8 Herr … und zu 1/8 Herrr … In dem Vertrag ist weiter geregelt, daß die beiden Kläger „das Geschäft – nach Ausgliederung des Umlaufvermögens auf eine gleichzeitig errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung – im Wege der Betriebsaufspaltung in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts fortfuhren, in welche sie gleichzeitig ihre vorbezeichneten Miteigentumsanteile zu 7/8 und 1/8 an dem vorbezeichneten Grundstück zur Nutzung einbringen” (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 07. Januar 1988 verwiesen – Bl. 13 ff/Prüfungsakte).

Ebenfalls am 07. Januar 1988 haben die Kläger die Firma … det. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Malergeschäftes, der Handel mit Farben, Lacken und Geschenkartikeln sowie der Handel mit Wand- und Fußbodenbelägen und deren Verlegung. Das Stammkapital in Höhe von 50.000,– DM haben die Kläger in Höhe von 37.500,– DM bzw. 12.500,– DM übernommen.

Unter Ausgliederung des Umlaufvermögens auf die gegründete GmbH haben die Kläger das Unternehmen ihres Vaters im Rahmen einer Betriebsaufspaltung in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in die sie ihre Grundstücksnutzungsanteile zur Nutzung eingebracht haben, mit allen Aktiven und Passiven ab dem 01. Januar 1988 fortgeführt. Die Kläger haben mit Mietvertrag vom 20. April 1988 das Grundstück in … nebst den wesentlichen Bestandteilen mit Ausnahme der Wohnungen (sonstige Fremdvermietung) an die GmbH zur gewerblichen Nutzung vermietet (Mietvertrag Bl. 50 ff Außenprüfungsakte).

In den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen hat die … Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Vermietung des Grundstücks an die GmbH) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Fremdvermietung) erklärt. Der Anteil des Grundstücks, das an die GmbH vermietet war, war Sonderbetriebsvermögen der Kläger in der GbR.

Bei der GbR fand für die Veranlagungszeiträume 1990 bis 1992 eine Betriebsprüfung statt. Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers sind die Wohnungsmieten ebenso wie die Miete der GmbH für den bereits aktivierten gewerblich genutzten Grundstücksanteil auf das Konto der GbR bei der Volksbank … eingezahlt worden. Der Betriebsprüfer ging davon aus, daß die bisher als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelte Vermietung der zu Wohnzwecken genutzten Räume in dem Grundstück in … zu der einheitlich zu behandenden gewerblichen Tätigkeit der GbR zu rechnen sei. Den dem Wohnteil entsprechenden Anteil am Grund und Boden und am Gebäude hat er deshalb in der Sonderbilanz aktiviert. Den durch Mehr- und Weniger-Rechnung ermittelten Gewinn aus der Sonderbilanz für das Grundstück hat er in den jeweils für die GbR festzustellenden Gewerbegewinn einbezogen.

Entsprechend dieser Auffassung hat der Beklagte geänderte Gewinnfeststellungsbescheide erlassen. Die Gewinnfeststellung für 1993 wurde erstmalig durchgeführt. Die Feststellungsbescheide datieren vom 24. Juli 1995. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21. September 1995 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage tragen die Kläger vor, daß der Beklagte zutreffend davon ausgegangen sei, daß im vorliegenden Fall insoweit eine Betriebsaufspaltung vorliege, als die Besitzgesellschaft einen Teil des Hausanwesens an die … verpachtet habe (Geschäftslokal). Aus dem wirtschaftlich einheitlichen...

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