rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerberichtigung bei Wechsel von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur Regelbesteuerung

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Prinzip der Neutralität der Umsatzsteuer ist beim Wechsel eines landwirtschaftlichen Unternehmers von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur Regelbesteuerung dadurch Rechnung zu tragen, dass in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 15a UStG noch nicht in Anspruch genommene Vorsteuern im Zeitpunkt des Wechsels geltend gemacht werden können. Kann die Höhe der noch nicht in Anspruch genommenen Vorsteuern nicht exakt ermittelt werden, so kann diese in Anlehnung an die Sätze des § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG geschätzt werden.

 

Normenkette

UStG §§ 24, 15a Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.10.2006; Aktenzeichen V R 36/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für die Veräußerung eines Weinbestandes nach Aufgabe des Betriebes § 24 UStG anzuwenden und ob ggf. eine Vorsteuerkorrektur entsprechend § 15a UStG vorzunehmen ist.

Der Kläger war bis zum 31.12.1999 zusammen mit seiner Ehefrau Inhaber eines Weinbaubetriebes. Dass der Kläger allein als Unternehmer nach außen auftritt und aufgetreten ist und nur aus außersteuerlichen Gründen (Bezug der landwirtschaftlichen Altersrente) sich teilweise des Namens der Ehefrau bediente, ist unstreitig. Die Umsatzsteuererklärungen reichte er stets nur unter seinem Namen ein. Der Betrieb wurde zum 01.01.2000 mit der Gesamtfläche an den Sohn des Klägers für die Dauer von zehn Jahren verpachtet. Den lagernden Weinbestand behielt der Kläger zum Zwecke des späteren Verkaufs bzw. Eigenverbrauchs zurück.

Bis einschließlich 1999 erfolgte die Umsatzbesteuerung nach § 24 UStG.

Im Streitjahr 2000 verkaufte der Kläger Wein aus der zurück behaltenen Ernte unter Ausweis von 16% MwSt und erzielte damit Umsätze in Höhe von 25.935 DM netto. In der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2000 unterwarf der Kläger diesen Umsatz der Versteuerung nach § 24 UStG und errechnete eine Umsatzsteuer von 1.815,45 DM (Bl. 1/2000 USt-Akte). Der Beklagte vertrat dagegen die Auffassung, dass auf die nach Betriebsaufgabe erzielten Umsätze § 24 UStG nicht anwendbar sei und unterwarf die erklärten Umsätze unter Berufung auf Abschnitt 264 Abs. 5 UStR der Regelbesteuerung. Die festgesetzte Umsatzsteuer betrug 3.424 DM. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Bl. 10/2000 USt-Akte).

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Anwendung der Besteuerung nach Durchschnittsätzen auf die Weinverkäufe des Streitjahres. Abschnitt 264 Abs. 5 UStR stütze die Rechtsauffassung des Beklagten nicht. Hieraus sei nur zu entnehmen, dass die Umsätze aus Zukäufen der Regelbesteuerung unterlägen. Es sei auch systemwidrig, wenn die Umsätze aus dem Abverkauf des Weinbestandes der Regelbesteuerung unterlägen, ohne dass die Vorsteuern aus den Anschaffungen der Vorjahre ihren Niederschlag gefunden hätten. Der Kommentar von Leingärtner zu § 24 UStG bestätige die Rechtsauffassung der Kläger. Danach müssten die Durchschnittssätze auch noch für die letzte Ernte gelten, unabhängig davon ob diese noch während der aktiven Bewirtschaftung oder erst im Zuge der Abwicklung nach Betriebsaufgabe verkauft werde. Hier handele es sich um Abwicklungsumsätze, weil der Weinbestand nach der Beendigung der aktiven Tätigkeit und vor seiner Veräußerung keinem außerlandwirtschaftlichen Zweck gedient habe.

Hilfsweise begehrt der Kläger Vorsteuerberichtigung entsprechend § 15a Abs. 1 UStG, wobei die noch zu berücksichtigenden Vorsteuern nach dem Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.06.2002 – 6 V 1387/02 n.v. (vgl. Bl. 14/2000 USt-Akte) in Höhe von 9% der Entgelte für die Ausgangsumsätze zu schätzen seien.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 5. Dezember 2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 2002 dahin gehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer mit 1.815,45 DM festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest und verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Ergänzend trägt er vor, die Rechtsauffassung von Leingärtner widerspreche der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 21.04.1993 – XI R 50/90, BStBl II 1993, S. 696, BFHE 171, S. 129).

Die Schätzung der Vorsteuerberichtigung entsprechend dem Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.06.2002 – 6 V 1387/02 entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Eine Vorsteuerberichtigung gemäß §15a UStG komme nur für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Betracht. Regelmäßig erfolgten im Hinblick auf den bevorstehenden Renteneintritt Investitionen nur noch in reduziertem Umfang. Die Gewinnermittlungen des Klägers ließen keine größeren Aufwendungen im Anlagebereich erkennen. Die Betriebsausgaben setzten sich im wesentlichen aus Bebauungskosten (Pauschalen) und Kosten für Abfüllung und Vertrieb zusammen. Unter Zugrundelegung der gesamten vorste...

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