Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldstreitigkeiten

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Kindergeldzahlung für die Stieftochter des Klägers.

Der Kläger ist Polizeihauptmeister und seit 1989 verheiratet mit Frau … die Mutter der am 29. Juli 1971 geborenen … geborene …. Der Kläger stellte den Antrag, für seine Stieftochter Rita ab 1. Oktober 1997 Kindergeld zu zahlen.

Nach der Heirat in 1989 der Eheleute … lebte diese im Haushalt des Klägers. Die Stieftochter heiratete am 20. Mai 1994 Herrn … und verzog nach Niedersachsen. Vom 1. April 1995 bis 1. Oktober 1995 lebte sie in … (Bl. 75 Proz.-Akten), ab 1. Oktober 1995 meldete sie sich mit Hauptwohnsitz in … Weg 14 an (Bl. 350 Kindergeldakte = Kiga), vom 1. Februar 1996 bis 1. Oktober 1997 war sie mit Nebenwohnsitz in … gemeldet (Bl. 76 Proz.-Akten) und seit 1. Oktober 1997 ist sie mit Nebenwohnsitz in … gemeldet (Bl. 78 Proz.-Akten). Die Ehe der Stieftochter wurde am 15. Mai 1997 geschieden. In der Anlage zum Protokoll des Amtsgericht … ist als Adresse der Stieftochter die Adresse in … angegeben (Bl. 349 Kiga). Am 15. August 1997 hat sie den Antrag auf Einschreibung bei der Fachhochschule … Studienfach Verkehrswesen/Touristik mit der Adresse in … abgegeben. Seit 1. Oktober 1997 studiert sie in … den Bereich Verkehrswesen/Touristik. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie nichtselbständig tätig. Sowohl in … als auch in … unterhielt sie eine 2-Zimmer-Wohnung.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 1997 hat der Beklagte den Antrag auf Kindergeld abgelehnt, da die erforderliche Haushaltsaufnahme nicht gegeben sei. Eine vorübergehende räumliche Trennung, die dem Fortbestand der Haushaltsaufnahme nicht entgegenstehe, liege im Streitfall nicht vor. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 1998 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass die Stieftochter keine eigenen Einkünfte habe und von ihrem geschiedenen Ehemann keinen Unterhalt beziehe. Im vorliegenden Fall sei von einer Haushaltsaufnahme im Haushalt des Klägers auszugehen, denn durch die 2-Zimmer-Wohnung in der Nähe des Studienplatzes sei der Zusammenhang mit dem Haushalt nicht unterbrochen worden, denn eine vorübergehende anderweitige Unterbringung eines Kindes im Rahmen einer Berufsausbildung ändere an der Haushaltsaufnahme nichts. Die Wohnung zuvor in … habe die Stieftochter unterhalten, da sie in … eine Arbeitsstelle gehabt habe, so dass sie die Fahrtstrecke habe verkürzen können. Ihre freie Zeit verbringe sie regelmäßig im Elternhaus. Sie habe nur geringfügige Einnahmen, weshalb sie auf die Unterstützung des Klägers angewiesen sei. Mit dem Kläger und ihrer Mutter bestehe noch ein enger familiärer Zusammenhalt. Im Falle einer Krankheit kehre sie in den Haushalt des Klägers zurück. Der Grund ihrer Scheidung sei auch gewesen, dass sie mit der neuen Umgebung in Niedersachsen, nicht zu Recht gekommen sei und wieder zu ihrer Familie habe zurückkehren wollen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über die Ablehnung des Kindergeldes betreffend die Stieftochter … vom 18. Dezember 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 1998 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Kindergeld für die Stieftochter Rita vom Oktober 1997 bis Juli 1998 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass die inzwischen 26 Jahre alte Stieftochter anläßlich ihrer Eheschließung einen eigenen Hausstand gegründet habe und nach ihrer Scheidung in der Nähe des Studienortes eine Wohnung angemietet habe. Auch wenn die Anmietung ausbildungsbedingt sei, könne von einer vorübergehenden auswärtigen Unterbringung in Anbetracht des Sachverhaltes nicht ausgegangen werden. Es fehle an dem Merkmal der Haushaltsaufnahme. Haushaltsaufnahme erfordere das örtlich gebundene Zusammenleben in einer gemeinsamen Familienwohnung, wobei das Kind im Haushalt seine persönliche Versorgung und Betreuung finde und sich nicht nur Zeitweise, sondern durchgängig im Haushalt aufhalten müsse. Eine räumliche Trennung stehe dem Fortbestand einer Haushaltsaufnahme dann nicht entgegen, wenn die auswärtige Unterbringung nur von vorübergehender Natur sei. Hiervon könne im allgemeinen ausgegangen werden, wenn das Kind im Rahmen seiner Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt zurückkehre. Im vorliegenden Fall fehle es an einem örtlich gebundenen Zusammenleben in einer gemeinsamen Familienwohnung. Es treffe zwar zu, dass die Stieftochter seit dem 1. Oktober 1995 mit Hauptwohnsitz in … gemeldet sei. Wie jedoch aus weiteren Unterlagen zu entnehmen sei, gebe die Stieftochter ihre Anschrift sowohl im Protokoll zur Ehescheidung vom 15. Mai 1997 als auch im Antrag auf Einschreibung an der Fachhochschule … mit … 2 in … an, so dass davon auszugehen sei, dass die Tochter bereits vor ihrer Ausbildung eine eigene Wohnung unterhalten habe und somit schon vor Beginn der Ausbildung keine Haushaltszugehörigkeit mehr gegeb...

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