Entscheidungsstichwort (Thema)

durch Möbel abgegrenzter Arbeitsbereich in Wohnung weder abschreibungsfähig, aus selbstständiger noch berücksichtigungsfähig als Arbeitszimmer nichtselbstständiger Tätigkeit. Einkommensteuer 1975 und 1977

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Arbeitsbereich, der als Teil eines Raumes lediglich durch Einrichtungsgegenstände vom Wohnbereich abgegrenzt ist, kann mangels Körperlichkeit und Unbeweglichkeit bei der Einkunftsermittlung aus nichtselbstständiger Tätigkeit nicht als selbstständiger, abschreibungsfähiger Gebäudeteil angesehen werden. Denn Körperlichkeit und Unbeweglichkeit eines gesondert bewertbaren und einlagefähigen Wirtschaftsgutes setzt insoweit voraus, dass es durch Bauteile wie Decken, Wände, Fenster und Türen umschlossen und abgeschlossen wird.

2. Die Berücksichtigung eines solchen, lediglich durch Raumteiler abgegrenzten Arbeitsbereiches als Arbeitszimmer bei der Einkunftsermittlung aus nichtselbstständiger Tätigkeit scheitert hingegen an dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, da hier – wie in den Fällen der Besprechungsecke im Wohnzimmer oder der Arbeitecke in der Diele – der private von dem beruflichen Bereich nicht hinreichend abgegrenzt wird und damit das private Lebensführungsinteresse nicht vollständig in den Hintergrund tritt.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 5a, § 4 Abs. 3 S. 3, Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 S. 2; BewG § 68; WEG § 3 Abs. 2 S. 1

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Architekt und beratender Ingenieur. In den Jahren 1975 bis 1977 war er für die Firma Ingenieur-… in …, die Firma … GmbH in … und die Universität … tätig. Als Einnahmen aus selbstständiger Arbeit erklärte er die Honora e der Firma Ingenieur … in Höhe von – jeweils abgerundet – 76 400,– DM für 1975 und 44 300,– DM für 1976, als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit das Gehalt der Firma … von 56 600,– DM für 1977. Die als Einnahmen aus selbständiger Arbeit behandelten Vergütungen für den Lehrauftrag und weitere Vortragstätigkeit beliefen sich auf 2 100,– DM, 2 900,– DM und 1 770,– DM.

Dem Kläger gehört ein Einfamilienhaus in …. Das Haus mit einer Grundfläche von 63 qm und einer Nutzfläche von 86,6 qm liegt auf einem 5015 qm großen Waldpark-Grundstück. Das Erdgeschoß besteht aus einem einzigen Raum ohne Zwischenwand von 7 × 7 m mit Außenwänden aus Glas nach drei Seiten. Es enthält die etwa gleich großen Bereiche Küche, Eßplatz (Tisch mit 6 Stühlen), Wohnen (niedrige Sitzmöbel) und Arbeiten. Im Zwischengeschoß befinden sich Schlafzimmer, Bad und Toilette.

Der Kläger, der für das Einfamilienhaus mehr als 310 000,– DM aufwandte (für Grund und Boden über 110 000,– DM; für das Gebäude über 170 000,– DM), bewohnt das Haus zusammen mit seiner Ehefrau. Im Jahr 1974 teilte er im Erdgeschoß den durch zwei Außenwände begrenzten Arbeitsbereich von 12,4 qm von der Küche dergestalt ab, daß er auf einem 20 cm hohen Natursteinsockel ein bis unter die Decke reichendes Bücherregal nach Art eines Wandschrankes – allerdings ohne Verbindung zur Aussenwand – aufstellte, und vom Wohnbereich dergestalt, daß er auf einen 15 cm hohen Sockel eine Couch mit der Rückenlehne zum Arbeitsbereich aufsetzte. Der Arbeitsbereich ist durch zwei offene Zugänge zu erreichen. Er wurde vom Kläger mit einem Schreibtisch, einem kleinen Aktenschrank und zwei Stühlen ausgestattet.

Der Kläger, der den Gewinn aus selbständiger Arbeit durch Überschußrechnung ermittelt, sieht in dem Arbeitsbereich sein häusliches Arbeitszimmer. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1975 bis 1977 kürzte er die Werbungskosten für die Vermietung und Verpachtung seines Einfamilienhauses jeweils um 13,9 v. H., dem – ungefähren – Anteil der Nutzfläche des Arbeitsbereichs an der gesamten Nutzfläche des Hauses, und setzte die sich ergebenden Raumkosten (Grundstücksaufwendungen) – zum Teil zusammen mit einem geschätzten Betrag für Strom, Heizung und Reinigung – als Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit ab. Die Grundstücksaufwendungen umfassen neben Absetzungen für Abnutzung insbesondere Schuldzinsen und Erhaltungsaufwand. Durch Steuerbescheide für 1975 vom 10. November 1978 und für 1976 vom 07. September 1979 lehnte der Beklagte den Abzug der Raumkosten ab, durch Bescheid für 1977 vom 29. März 1979 ließ er den Abzug zu. Der Einspruch gegen den Bescheid 1975 blieb erfolglos. Der Bescheid 1976 wurde bestandskräftig. Die Einspruchsentscheidung für 1977 vom 25. Juli 1979 machte den Abzug der Raumkosten rückgängig. Da der Beklagte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in allen Jahren unter Hinweis auf § 21 a Abs. 5 EStG mit 0,– DM ansetzte, konnte er die Kosten für den Arbeitsbereich dort nicht berücksichtigen.

Die Klage richtet sich gegen die Streichung der Grundstücksaufwendungen in den Jahren 1975 und 1977 als Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit.

Der Kläger trägt vor: Infolge des Konkurses der Firma … GmbH im Jahre 1974 habe er für seine ...

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