Entscheidungsstichwort (Thema)

Festellung der Nichtigkeit

 

Tenor

I. Der Bescheid vom 02. Juni 1997, und die Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 1997 werden aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, daß das Schreiben vom 29. April 1997 (Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1990 vom 01.10.1996 und 29.04.1997) wirksam bekanntgegeben worden ist.

III. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Alleinerbin und damit Gesamtrechtsnachfolgerin ihres am 09. Juli 1990 verstorbenen Ehemannes Helmut Prinz, mit dem sie gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Herr Prinz war bis zu seinem Tod Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Firma TISA Vermögensverwaltungs GmbH in Föhren. Die Klägerin war dort zunächst als kaufmännische Angestellte beschäftigt, ehe sie dann ab dem Öl. Oktober 1990 als Geschäftsführerin und ab 13. Mai 1992 als Liquidatorin der Firma TISA GmbH bestellt wurde.

Mit Verwaltungsakt vom 12. Juni 1995 ordnete der Beklagte gemäß § 193 Abs. 1 Abgabenordnung –AO– eine Außenprüfung für die Zeiträume 1990 bis 1992 an, die ausschließlich an die Klägerin gerichtet war. Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung erging am 01. Oktober 1996 ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Einkommensteuerbescheid für 1990, der am 29. April 1997 nochmals geändert wurde. Beide Einkommensteuer-Änderungsbescheide waren an die Klägerin zugleich als Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann gerichtet.

Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1990 (und auch für die Folgejahre 1991 und 1992) hat die Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 1996 Einspruch eingelegt und diesen entsprechend begründet. Mit Schreiben vom 21. April 1997 beantragte sie weiterhin, hinsichtlich des Veranlagungszeitraumes 1990 die Nichtigkeit der Prüfungsanordnung auszusprechen, da die Prüfungsanordnung einen schwerwiegenden Mangel im Sinne des § 125 AO aufweise, da zumindest für 1990 auch Herr Prinz Inhaltsadressat der Prüfungsanordnung habe sein müssen. Es seien für den Veranlagungszeitraum 1990 auch die Einkünfte des verstorbenen Herrn Prinz mit überprüft worden, obwohl dies durch die Prüfungsanordnung nicht gedeckt gewesen sei. Mit Schreiben vom 29. April 1997 hat der Beklagte die Einkommensteuerbescheide 1990 vom 01. Oktober 1996 und vom 29. April 1997 aufgehoben.

Als Begründung war die festgestellte Nichtigkeit der Prüfungsanordnung angegeben. Dieser Bescheid ist ausschließlich an die Klägerin gerichtet. Dieser Verwaltungsakt vom 29. April 1997 wurde mit Schreiben vom 02. Juli 1997 wieder für unwirksam erklärt und die geänderten Bescheide vom 01. Oktober 1996 und 29. April 1997 wurden wieder in Kraft gesetzt. Zur Begründung führte der Beklagte an, daß das Schreiben vom 29. April 1997 sich ausschließlich gegen die Klägerin richte und somit unwirksam sei.

Gegen den Bescheid vom 02. Juni 1997 hat die Klägerin Einspruch eingelegt, der mit Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 1997 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, daß die Nichtigkeitsfeststellung vom 29. April 1997 nicht mehr zurückgenommen werden könne. Die Prüfungsanordnung sei unzweifelhaft ausschließlich an Frau Prinz als Inhaltsadressatin und Bekanntgabeempfängerin gerichtet gewesen. Gleiches gelte für den begünstigenden Verwaltungsakt vom 29. April 1997 (Nichtigkeitsfeststellung der Prüfungsanordnung). Fraglich sei nunmehr, ob es sich bei dieser Nichtigkeitsfeststellung um einen rechtmäßigen oder einen rechtswidrigen Verwaltungsakt handele. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, da weder ein Tatbestand gemäß den Vorschriften in § 130 Abs. 2 AO noch ein solcher gemäß § 131 Abs. 2 AO realisiert worden sei.

Die Klägerin beantragt,

  1. festzustellen, daß das Schreiben vom 29. April 1997 (Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1990 vom 01.10.1996 und 29.04.1997) wirksam bekanntgegeben worden ist;

    hilfsweise festzustellen,

    daß die Feststellung der Nichtigkeit der Prüfungsanordnung mit dem Schreiben vom 29. April 1997 ein wirksamer Verwaltungsakt ist;

  2. den Bescheid vom 02. Juni 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 1997 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, daß die Klage bereits unzulässig sei, da die Klagefrist des § 47 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung –FGO– im vorliegenden Fall nicht gewahrt sei. Die Einspruchsentscheidung sei am 26. Juni 1997 zur Post gegeben worden und gelte damit gemäß § 122 Abs. 2 AO am 29. Juni 1997 als bekanntgegeben. Die Monatsfrist des § 47 Abs. 1 FGO sei folglich am 29. Juli 1997 abgelaufen gewesen, so daß die Klageschrift erst nach Ablauf dieser Frist am 30. Juli 1997 beim Gericht eingegangen sei.

Darüber hinaus habe der Beklagte keinen Verwaltungsakt über die Feststellung der Nichtigkeit der Prüfungsanordnung vom 12. Juli 1995 gegen die Klägerin erlassen. Eine solche Feststellung könnte sich auch nur auf das Jahr 1990 als das Jahr des Todes des Ehemannes d...

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