Entscheidungsstichwort (Thema)

Negative Einkünfte aus der Vermietung einer in Frankreich belegenen Immobilie

 

Leitsatz (amtlich)

Negative Einkünfte aus der Vermietung eines Ferienhauses in Frankreich unterliegen nach dem DBA Frankreich der Besteuerung in Frankreich, was keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken unterliegt, da die Verluste in Frankreich berücksichtigt werden können.

 

Normenkette

EStG § 2a; DBA Frankreich Artikel 3 Abs. 4

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Verluste der Kläger aus der Vermietung ihres Ferienhauses in Frankreich bei ihrer Einkommensbesteuerung im Inland (Bundesrepublik Deutschland) einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.

Die Kläger legten am 17. März 2006 über ihren Prozessbevollmächtigten gegen den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 15. März 2006 (aus nicht mehr streitigen Gründen) Einspruch ein und machten mit Schreiben vom 23. Februar 2007 erstmals geltend, dass Verluste aus der Vermietung und Verpachtung eines Objektes in Frankreich (T. sur Mer, Av. F. M. Nr. 15) zu berücksichtigen seien (- 3.848,08 €). In der Anlage war dem Schreiben eine Ermittlung der Werbungskosten für 2004 beigefügt.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2005, eingegangen beim Beklagten am 27. Februar 2007, machten sie ebenfalls Verluste aus der Vermietung bzw. Verpachtung des genannten Objekts in Frankreich geltend (10.494,00 €) und führten in den Erläuterungen zur Anlage V aus, sie hätten mit Urkunde vom 30. Januar 1999 das in T. sur Mer (Frankreich) belegene unbebaute Grundstück erworben. Das Grundstück sei ab 2004 bebaut worden. Die Fertigstellung sei etwa Mai/Juni 2006 erfolgt. Das Anwesen werde sechs Wochen pro Jahr eigengenutzt und stehe in der übrigen Zeit zur Vermietung zur Verfügung. Wegen der erst im Jahr 2006 erfolgten Fertigstellung würden die ersten Einnahmen frühestens ab dem Kalenderjahr 2007 erzielt. Die Geltendmachung der Verluste erfolge unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache Rs C-152/03 (Ritter-Coulais gegen Finanzamt Germersheim) und Rs C-446/03 (Marks & Spencer). Dabei sei zu berücksichtigen, dass es keine positiven Einkünfte in Frankreich gebe, mit denen die hier geltend gemachten Verluste verrechnet werden könnten.

Mit Bescheid vom 02. März 2007 wurden die zum Schluss des Veranlagungszeitraums 2005 verbleibenden negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 2a Abs. 1 EStG (in der damals geltenden Fassung) für Zwecke des Progressionsvorbehalts festgestellt (10.494,00 €), mit dem Hinweis, dass der Bescheid vorläufig ergehe, weil die Überschusserzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden könne.

Am 08. März 2007 legten die Kläger auch gegen diesen Bescheid Einspruch ein.

Der Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 08. März 2007 mit, dass die genannten Urteile des EuGH auf die Vermietung ausländischer Ferienwohnungen nicht allgemein anwendbar seien und dass deshalb die im vorliegenden Fall geltend gemachten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht berücksichtigt werden könnten.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erwiderte, er halte die Einsprüche aufrecht, da die zitierten Urteile des EuGH auch im vorliegenden Fall anwendbar seien.

Am 16. März 2007 erging der Einkommensteuerbescheid für 2005, der in seinen Erläuterungen (unter anderem) auf die genannte Feststellung nach § 2a EStG verwies.

Auch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2005 legten die Kläger Einspruch ein (am 20. März 2007) und beantragten, den Verlust aus der Vermietung und Verpachtung ihres Objektes in Frankreich mit den übrigen positiven Einkünften zu verrechnen.

Mit Schreiben vom 06. Dezember 2007 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine geänderte Anlage V für 2005 vor mit dem Hinweis, er habe bei den Arbeiten zu den Steuererklärungen 2006 festgestellt, dass die Werbungskosten für das Grundstück in T. sur Mer nicht vollständig erfasst worden seien. In der geänderten Anlage V wurden für 2005 Verluste aus Vermietung und Verpachtung des genannten Objektes i.H.v. insgesamt 13.430,00 € geltend gemacht.

Mit Bescheid vom 22. September 2008 stellte der Beklagte (erstmals) auch die zum Schluss des Veranlagungszeitraums 2004 verbleibenden negativen Einkünfte nach § 2a Abs. 1 EStG (in der damals geltenden Fassung) fest (3.849,00 €), ebenfalls mit dem Hinweis, dass der Bescheid vorläufig ergehe, weil die Überschusserzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden könne.

Aufgrund dieser Verlustfeststellung für 2004 wurde die Feststellung der zum Schluss des Veranlagungszeitraums 2005 verbleibenden negativen Einkünfte unter Berufung auf § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 172 Abs. 1 AO mit Feststellungsbescheid (ebenfalls) vom 22. September 2008 geändert, mit dem Hinweis, dass der Einspruch vom 08. März 2007 als erledigt angesehen werde.

Mit Einspruchsentscheidung vom 22. September 2008 wurde die Einkommensteuerfestsetzung für 2004 in weiteren - hier nicht streitigen - Punkten gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 AO ...

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