Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Besteuerung der Altersrenten ab 2005 aufgrund der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.04.2010; Aktenzeichen X B 85/09)

 

Tatbestand

Streitig ist die Besteuerung der Renteneinkünfte des Klägers.

Die Kläger wurde mit Bescheid vom 07.07.2006 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer 2005 zusammenveranlagt. Der Steuerfestsetzung auf 6.136 € lagen u.a. die Renteneinkünfte des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenbeginn 01.10.2001; Betrag 16.222 €) zugrunde, die anders als bisher nicht mehr mit dem Ertragsanteil von 23 %, sondern zur Hälfte (8.111 €) steuerlich erfasst wurden.

Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 wandte sich der Kläger ohne nähere Begründung "gegen die derzeitige Besteuerung der Renten".

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17.10.2006 als unbegründet zurückgewiesen, weil die Rentenbesteuerung der geltenden Rechtslage entspreche.

Im Klageverfahren vertritt der Klägervertreter die Auffassung, die Besteuerung der Rente nach dem Alterseinkünftegesetz sei verfassungswidrig.

Zum einen verstoße sie gegen das Rückwirkungsverbot. Der Kläger habe zeitlebens Rentenbeiträge aus versteuertem Gehalt entrichten müssen; ein Abzug als Werbungskosten oder Sonderausgaben sei nicht möglich gewesen. Die Vorsorgepauschale sei bereits durch die Beiträge zur Arbeitslosen- und Krankenversicherung ausgeschöpft gewesen. Allerdings habe er davon ausgehen können, dass die spätere Rente nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden würde. Darauf habe der Kläger vertraut, zumal es von Politikerseite immer geheißen habe, die Renten seien sicher. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er sich bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits im Ruhestand befunden habe und deshalb darauf nicht mehr habe reagieren können. Das Alterseinkünftegesetz enthalte keine Übergangsvorschriften, die die Härten für den Kläger abmildern würden. Der Wandel im Steuersystem führe zu einer jährlichen Steuermehrbelastung des Klägers und seiner Ehefrau von 3.000 €. Dies beeinflusse ihre finanzielle Zukunftsplanung erheblich. Z.B. hätten sie vor kurzem erst ein Bauspardarlehen aufgenommen, das mit erheblichen Monatsraten zurückzuzahlen sei.

Der Kläger sei auch gegenüber anderen Berufsgruppen unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG benachteiligt, insbesondere gegenüber Geringverdienern, die im Gegensatz zu ihm Beiträge für die Altersvorsorge steuermindernd hätten geltend machen können, und Beamten. Der Kläger sei im Vergleich zu diesen Berufsgruppen während seines Arbeitslebens überproportional belastet gewesen. Diesem Umstand schenke das Alterseinkünftegesetz keine Beachtung. Im Gegenteil, er müsse seine relativ hohen Rentenbezüge auch noch zu einem relativ hohen Steuersatz versteuern, während Geringverdiener mit niedrigeren Renten nur ein niedrigerer Steuersatz belaste.

Im Übrigen führe die Besteuerung der Rente des Klägers mit einem Ertragsanteil von 50 % zu einer Doppelbesteuerung. Gemäß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 06.03.2002 sei davon auszugehen, dass die Rentenbeiträge des Klägers vollständig aus versteuertem Einkommen geleistet worden seien. Soweit die Rentenzahlungen erneut einer Besteuerung unterworfen würden, führe dies zu einer Doppelbesteuerung. Der Kläger habe – anders als Beamte und Selbständige – auch keine andere Form der Altersvorsorge wählen können. Es verstoße gegen Art. 14 GG, den Kläger zuerst zum Aufbau einer Rentenanwartschaft aus versteuertem Einkommen zu zwingen und dann das aus der Anwartschaft generierte Einkommen nochmals erheblich zu besteuern.

Schließlich sei das Alterseinkünftegesetz auch insofern verfassungswidrig, als die Vorsorgeaufwendungen nicht in dem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig seien, in dem sie später zu steuerpflichtigen Einnahmen führten. Das BVerfG habe in seiner o.g. Entscheidung gefordert, dass Beiträge zur Altersvorsorge als Werbungskosten in dem Maß die Steuerpflicht während des Berufslebens zu mindern hätten, in dem später die Rente besteuert werde.

Die Renteneinkünfte des Klägers seien deshalb nach der gesetzlichen Regelung, wie sie vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes gegolten habe, zu besteuern.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 07.07.2006 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2006 dahin zu ändern, dass seine Einkünfte aus der Rente i.H.v. 16.222 € nur mit dem bisherigen Ertragsanteil von 23 % der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es ist der Meinung, der Gesetzgeber sei mit dem Alterseinkünftegesetz den vom BVerfG gestellten Forderungen zutreffend nachgekommen.

Der Streitfall war ...

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