Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehensgewährung der Kommanditgesellschaft an die Kommanditisten und Kapitalkonto im Sinne des § 15 a EStG

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Darlehensgewährung der Kommanditgesellschaft an die Kommanditisten führt bei fehlender Fremdvergleichs-Üblichkeit zu einer Entnahme und damit zur Verringerung des zum Verlustausgleich zur Verfügung stehenden Kapitalkontos im Sinne des § 15 a EStG.

Die Abgrenzung der Kapitalkonten der Gesellschafter gegenüber Konten, auf denen Forderungen der Gesellschaft gegen die Gesellschafter ausgewiesen sind, richtet sich nicht nach der Bezeichnung des Kontos (z.B. als Kapitalkonto, Verrechnungskonto oder Darlehenskonto), sondern danach, ob Zu- und Abgänge gesellschafts- oder schuldrechtlicher Natur sind.

 

Normenkette

EStG § 15 a Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.10.2014; Aktenzeichen IV R 15/11)

 

Tatbestand

An der Klägerin, der Fa. Komplementär GmbH & Co KG, waren in den Streitjahren beteiligt:

als Komplementäre die Komplementär Verwaltungs-GmbH -ohne Kapitaleinlage- und

A

(ab 31.12.1999) – ohne Kapitaleinlage,

als Kommanditisten

B

mit 25 %

C

mit 25 %

D

mit 25 %.

E war mit 25 % als Kommanditist beteiligt. E ist am 30.07.2009 verstorben und wurde laut Erbschein des Amtsgerichts 1 vom 04.09.2009 von C, dem Beigeladenen zu 3 und F zu je 1/2 beerbt. Die Komplementäre sind weder am Gewinn noch am Verlust beteiligt.

Der Gesellschaftsvertrag vom 01.01.1995 enthält u.a. folgende Bestimmungen:

  • § 14 Gesellschafterkonten

    1. Für jeden Gesellschafter wird ein Festkapitalkonto und ein Sonderkonto geführt. Auf dem Sonderkonto werden die Gewinnanteile, Entnahmen, Zinsen, der Ausgaben- und Aufwendungsersatz, die Vorabvergütungen sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter gebucht.

    2. Für eventuell anfallende Verluste wird ein Verlustvortragskonto gebildet.

    § 15 Gewinnverwendung und Entnahmen

    1. Die Gesellschafter können die auf ihre Beteiligung entfallenden persönlichen Steuern sowie die Beträge zu Versorgungsaufwendungen (Versicherungen u.ä.) jeweils zum Fälligkeitszeitpunkt entnehmen. (...) Darüber hinausgehende Entnahmen bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses. (...)

    § 20 Abfindungsguthaben

    1. Ein Gesellschafter, der aus der Gesellschaft ausscheidet, erhält eine angemessene Abfindung. Der Wert der Beteiligung ist in analoger Anwendung des Stuttgarter Verfahrens zu ermitteln.

Auf den Gesellschaftsvertrag vom 01.01.1995 wird im Übrigen verwiesen.

In den Jahren 2002 und 2003 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt, die sich auf die Jahre 1997 – 2000 erstreckte. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 02.11.1997 zwischen der Klägerin sowie E und den Beigeladenen zu 1 bis 3 am 22.12.1997 vier gleich lautende Darlehensverträge geschlossen worden waren. Danach gewährt die Klägerin ihren Gesellschaftern Darlehen in Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge an die Versicherungsgesellschaft , die dem Bankkonto der Klägerin belastet werden. Nach dem Darlehensvertrag beginnen die Darlehen am 01.01.1998 und laufen bis zum 31.12.2003. Die Darlehen werden jährlich mit 4% verzinst, Berechnungsgrundlage dabei ist der jeweilige Darlehensstand zu Beginn des Geschäftsjahres.

Beiträge zu den Lebensversicherungen der Gesellschafter wurden in folgendem Umfang in den laufenden Buchführungen der Jahre 1998 – 2000 auf den Entnahmekonten der Gesellschafter verbucht:

Gesellschafter

1998 DM

1999 DM

2000 DM

insgesamt DM

E

36.585,00

36.585,00

36.585,00

109.755,00

B

36.490,00

36.490,00

36.490,00

109.470,00

C

16.875,90

16.875,90

16.875,90

50.627,70

D

16.661,80

16.661,80

16.661,80

49.985,40

insgesamt

106.612,70

106.612,70

106.612,70

319.838,10

Die Umbuchung der Entnahmen auf das Darlehenskonto aufgrund des Darlehensvertrages vom 22.12.1997 erfolgte beim Jahresabschluss. Zum 31.12.1998 und 31.12.1999 wurde nur der Kapitalstand der Darlehen als Forderung ausgewiesen. Zum 31.12.2000 wurde der Kapitalstand der Darlehen und Zinsen ausgewiesen.

Das Finanzamt vertrat im Betriebsprüfungsbericht vom 07.11.2003 die Auffassung, dass die Darlehensverträge einem Fremdvergleich nicht standhalten würden (Tz. 1.4) und behandelte die Versicherungsbeiträge als Entnahmen der Gesellschafter. Dies hatte eine Verminderung der Kapitalkonten der Kommanditisten und die Entstehung negativer Kapitalkonten zur Folge . Im Jahr 2000 erhöhte sich der Verlust der Klägerin um die Darlehenszinsen.

Aufgrund der Prüfungsfeststellungen erließ das Finanzamt am 11.03.2004 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1998, 1999 und 2000. Allen Bescheiden war die Anlage ESt 1, 2, 3 B(V) zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 15 a EStG beigefügt.

Die Einsprüche wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 14.03.2007 als unbegründet zurück.

Mit der Klage beantragt der Klägervertreter, die von der Klägerin an die Gesel...

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