Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerrechtliche Behandlung einer sogenannten "Break-Fee"

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine "Break Fee" lässt sich als die vertragliche Verpflichtung einer Verhandlungspartei definieren, einen vorher vereinbarten Geldbetrag zu zahlen, wenn sie die Vertragsverhandlungen später einseitig abbricht oder Abschluss oder Vollzug des Vertrages aus Gründen scheitern, die alleine diese Partei zu vertreten hat. Die Motive, die einer derartigen Vereinbarung zugrunde liegen sind regelmäßig pauschalierter Kosten- und Aufwendungsersatz, pauschalierter Schadenersatz sowie die Sicherung der Transaktion.

2. Die Rechtsnatur der "Break-Fee und damit auch ihre steuerliche Einordnung bestimmen sich anhand des konkreten Inhalts der Vereinbarung

3. Stellt sich die "Break Fee im wesentlichen als Gegenleistung für die Einräumung der Exklusivität durch die verkaufsbereiten Aktionäre dar, ist die "Break Fee als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG der Besteuerung zu unterwerfen.

 

Normenkette

EStG §§ 17, 20 Abs. 1 Nr. 11, § 22 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.03.2018; Aktenzeichen IX R 18/17)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerrechtliche Behandlung einer sogenannten "Break-Fee" im Jahr 2011.

Die Kläger werden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Kapitalvermögen. Des Weiteren erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Veräußerung von Anteilen an der Firma P, die dem Privatvermögen zugeordnet waren.

Im Oktober 2011 übernahm die Firma V, rund 61,6 % der Aktien der P, darunter auch die Anteile des Klägers.

Unmittelbar vor diesem Übertragungsvorgang war der Versuch des Klägers sowie weiterer Aktionäre gescheitert, ihre Aktien zu einem höheren Preis an die Firma G zu veräußern, was zur Zahlung einer sogenannten vertraglich vereinbarten "Break-Fee" durch G in Höhe von insgesamt 2,5 Mio. € an die veräußernden Aktionäre führte. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die verkaufsbereiten Aktionäre der P hatten Anfang 2011 die Firma X mit der Durchführung eines öffentlichen Gebotsverfahrens beauftragt. An diesem Gebotsverfahren beteiligten sich neben anderen Unternehmen sowohl G als auch V. V gab ein konkretes Angebot in Höhe von 16,50 € pro Aktie ab, G ein unverbindliches Angebot in einer Größenordnung von 15,50 € bis 17,50 €.

Ende August 2011 erhöhte G sein unverbindliches Angebot auf 19 € pro Aktie. Hierfür sollte eine einmonatige Exklusivität gegen Vereinbarung einer an die Aktionäre zu zahlenden "Break-Fee" von 2,5 Mio. € gewährt werden. Dieses Angebot lehnten die Anteilseigner ab, da die Verhandlungen mit V kurz vor dem Abschluss standen und eine erweiterte Due Diligence durch G zum einen Risiken durch Know-How-Verlagerung auf ein Konkurrenzunternehmen und eine hiermit einhergehende Minderung des Verkaufspreises barg sowie zum anderen erhebliche Kosten für Rechts- und Steuerberatung sowie die Bindung des Managements der P entstehen würden.

Daraufhin erhöhte G die "Break-Fee" um eine weitere Million Euro zugunsten der P, was zum Abschluss eines sog. "Exclusivity Agreement" am 02./06.09.2011 zwischen der P, deren verkaufsbereiten Aktionären und G führte.

Diese Vereinbarung regelte, dass während des vereinbarten Zeitraums, d.h. bis zum 25.09.2011 (sog. "exclusivity period", vgl. Präambel (D) Satz 1) sämtliche Verhandlungen mit Dritten untersagt waren. G war zwar nicht verpflichtet, ein Angebot zu unterbreiten, die Verkäufer sicherten jedoch zu, dass sie während der "exclusivity period" das Aktienpaket nicht an andere Personen übertragen oder anderweitig verkaufen werden. Außerdem verpflichtete sich jeder Anteilseigner unwiderruflich, ein Angebot seitens G von mindestens 19 € pro Aktie auch anzunehmen (vgl. Präambel (C), Tz. 3.2.2 "Exclusivity Agreement" und Tz. 2.1, 2.3 "Agreement on irrevocable undertakings"). Des Weiteren sollte G während dieser Stillhaltephase zusätzliche Informationen erhalten, die der weiteren Entscheidungsfindung dienen sollten.

Ein "Break" trat laut Tz. 3.2 der Vereinbarung ein, wenn G nicht spätestens am 2. Handelstag nach Ablauf der "exclusivity period" ein öffentliches Übernahmeangebot zu einem Kaufpreis von mindestens 19,00 € pro Aktie unterbreitete. Die an die verkaufsbereiten Aktionäre zu zahlende "Break-Fee" sollte nach Tz. 3.1 insgesamt 2,5 Mio. € betragen, der P sollten 1 Mio. € zustehen. Es handele sich um eine Einmalzahlung zum Ausgleich von Kosten [d.h. zusätzlichen Rechtskosten und anderen Ausgaben, vgl. Präambel (D) Satz 2], die durch das "Exclusivity Agreement" entstanden seien. Daneben sollten keine weiteren Ansprüche auf Kostenersatz oder Schadenersatzansprüche bestehen.

Die Bestimmung lautet im englischen Original wie folgt:

"3. Break Fee

3.1. In case of a Break (as defined in clause 3.2) G shall pay to (i) the Selling Shareholders a total amount of EUR 2,500,000 (in words Euros two million five hundred thousand) and (ii) the Company a total amount of EUR 1,000,000 (in words Euros one millio...

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