Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte

 

Leitsatz (redaktionell)

Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt das Finanzamt nach § 39 a Abs. 1 Nr. 5 a EStG 2012 die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags unter anderen unter Berücksichtigung der Beträge nach den §§ 10 f, 7 i EStG, wie sie nach § 37 Absatz 3 EStG bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind.

 

Normenkette

EStG § 39a Abs. 1 Nr. 5a, §§ 7i, 10f, 37 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte.

Der Kläger wird beim beklagten Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt. Er reichte am 25.11.2011 einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2012 ein. Darin beantragte er die Eintragung eines Freibetrags i.H.v. insgesamt 23.054 €. Die Eintragung sollte in Höhe der voraussichtlichen negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer Eigentumswohnung erfolgen. Der Kläger hatte diese Eigentumswohnung (49,77/1000 Miteigentumsanteil) in einem unter Denkmalschutz stehenden Mehrfamilienwohnhaus in T, mit notariellem Kaufvertrag vom 02.07. bzw. 10.08.2010 zum Kaufpreis von 246.944,39 € erworben.

Bei den negativen Einkünften wird u.a. eine Absetzung für Abnutzung –AfA– nach § 7i EStG i.H.v. 19.415,51 € geltend gemacht, die mit 9 % aus Modernisierungskosten i.H.v. insgesamt 215.727,88 € ermittelt wurde. Eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde der Stadt T über die Höhe der tatsächlich begünstigten Modernisierungskosten wurde nicht vorgelegt. Der Kläger legte stattdessen eine von der Stadt T erstellte „Vorauskunft zur Anerkennung von Aufwendung für die Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f und 11b EStG“ vom 11.08.2010 vor. Hierin bescheinigt die Stadt T der B GmbH & Co. KG, dass die geplanten Arbeiten aufgrund der erteilten Baugenehmigungen grundsätzlich im Sinne der §§ 7i, 10f und 11b EStG nach Art und Umfang zur Erhaltung und zur sinnvollen Nutzung des genannten Objekts erforderlich scheinen. Jedoch sei nach Durchsicht der Unterlagen festzustellen, dass verschiedene Aufwendungen nicht zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich seien. Dies betreffe z.B. Aufwendungen für Dachterrasse und Loggien, Außenanlagen, den Einbau einer Klimaanlage, einer Sauna, einer Videogegensprechanlage und anderer Einrichtungen. Luxusgegenstände bzw. zeitgemäße Nutzungsverhältnisse übersteigende Maßnahmen seien nicht anzuerkennen.

Mit Bescheid über die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 2012 vom 29.11.2011 berücksichtigte das Finanzamt die Modernisierungskosten lediglich im Wege einer linearen AfA (2 % = 4.314,55 €) und ermittelte einen Freibetrag i.H.v. nur 7.953,19 €. In den Erläuterungen führte das Finanzamt aus, dass die erhöhte Abschreibung gemäß § 7i EStG nicht als Freibetrag eingetragen werden könne, da die erforderliche endgültige Bescheinigung gemäß § 7i Abs. 2 EStG fehle. Eine vorläufige Bescheinigung reiche nicht aus. Statt der genannten AfA i.H.v. 9 % sei daher eine Abschreibung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG in Höhe von 2 % der Modernisierungskosten als Freibetrag berücksichtigt worden.

Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos.

Im Klageverfahren legte der Prozessbevollmächtigte den Antrag vom 15.06.2012 an die Stadt T auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7 i, 10 f und 11 b EStG für Aufwendungen i.H.v. 207.129,77 €, das Abnahmeprotokoll für die Wohnung vom 30.12.2011 sowie den Mietvertrag über die Wohnung vom 01.02.2012 mit Mietbeginn ab dem 01.05.2012 vor.

Im Klageverfahren verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und führt zur Begründung im Wesentlichen aus:

Zwar habe er keine Bescheinigung gemäß § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG eingereicht, die vorgelegte Vorauskunft der Stadt T sei jedoch ausreichend, um die Durchführung des nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG erforderlichen Abstimmungsverfahren nachzuweisen. Das Finanzamt habe dann im Wege der Schätzung nach § 155 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 5 AO die Besteuerungsgrundlagen anzusetzen. Bei der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG handle es sich um einen Grundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken, nämlich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes, sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich seien (vgl. FG Sachsen, Urteil vom 22.02.2012 2 K 42/12; Schmidt/Kulosa, EStG, 31. Aufl., § 7h, Rz. 7, § 7i, Rz. 7 m.w.N.). Der Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 5 AO unterlägen alle in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen und damit sowohl quantitative als auch qualitative Besteuerungsmerkmale. Auch der BFH habe festgestellt, dass das Finanzamt zur Schätzung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 7i EStG verpflichtet sei (vgl. BFH-Beschluss vom 20.07.2010 X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007).

Die vom Finanzamt zur Begründung der Ablehnung a...

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