Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1990

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Beschluß

Der Streitwert wird auf 178.070,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Beteiligungsbeitrag der Stadt … zur Errichtung von 183 Tiefgaragenstellplätzen umsatzsteuerpflichtig ist.

Die Klägerin ist eine GbR, die in … einen Wohn- und Geschäftskomplex mit Tiefgaragen errichtete.

In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1990 vom 09.07.1991, die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkte, errechnete die Klägerin die Umsatzsteuer 1990 mit 352.614,– DM. In einer berichtigten Jahreserklärung vom 20.07.1992 ermittelte sie die Umsatzsteuer 1990 mit nur 174.544,– DM. Die Herabsetzung um 178.070,– DM beruht darauf, daß die Klägerin einen im Jahre 1990 erhaltenen Beteiligungsbeitrag der Stadt … zur Errichtung von Tiefgaragenstellplätzen in Höhe von brutto 1.450.000,– DM als steuerfrei behandelte und die erklärten steuerpflichtigen Umsätze entsprechend kürzte.

Das Finanzamt folgte nicht der Auffassung der Klägerin sondern setzte mit Bescheid vom 26.08.1992 die Umsatzsteuer 1990 entsprechend der ursprünglich eingereichten Jahreserklärung auf 352.614,– DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 I AO).

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer neben anderen hier nicht streitigen Punkten folgendes fest:

Aus dem zwischen der Klägerin und der Stadt … geschlossenen Vertrag vom 21.12.1987 ergibt sich, daß die Klägerin beabsichtigte, von der Stadt … mehrere Grundstücke zu erwerben, die im Bebauungsplan als Kerngebiet ausgewiesen und teilweise zur Nutzung als Parkhaus vorgesehen waren (§ 1 des Vertrags).

In Ablöseverfahren mit Bauwilligen, die auf ihren Grundstücken keine zusätzlichen Parkeinrichtungen im Sinne des § 64 Bauordnung Nordrhein-Westfalen-BauONW- nachweisen konnten, verpflichtete sich die Stadt … zusätzliche Stellplätze, die der Allgemeinheit zur Nutzung dienen sollten, herzustellen (§ 2 Ziffer 1 des Vertrags). In Erfüllung dieser gegenüber privaten Bauherrn eingegangen Verpflichtung zur Erstellung zusätzlicher Stellplätze, vereinbarte die Stadt … mit der Klägerin, daß diese für die Stadt 183 Stellplätze in der geplanten Tiefgarage herstellen und der Allgemeinheit als zusätzliche Parkeinrichtungen zur Verfügung stellen sollte (vgl. § 2 Ziffer. 2 des Vertrags).

Nach der in § 5 des Vertrages geregelten Nutzungsvereinbarung war die Tiefgarage als Parkeinrichtung für Kurzzeitparker konzipiert. Die Klägerin verpflichtete sich für eine ungehinderte und einwandfreie Zufahrt zu den Stellplätzen jederzeit Sorge zu tragen. Die Festlegung der Öffnungszeiten der Tiefgarage sowie die Änderung von Öffnungszeiten bedurfte der Zustimmung des Amtes für Wirtschaftsförderung der Stadt … Vorgesehene künftige Änderungen des Überlassungspreises der Stellplätze an die endgültigen Nutzer bedürfen der Einwilligung durch die Stadt. Die von der Stadt finanzierten 183 Stellplätze, die der allgemeinen Benutzung dienen sollten, waren in einem gesonderten von dem Betreiber zu erstellenden Plan kenntlich zu machen und durch Eintragung einer Baulast im Baulastenverzeichnis des Bauaufsichtsamts der Stadt öffentlich-rechtlich zum Zwecke einer allgemeinen öffentlichen Nutzung zu sichern (§ 5 Ziffer 2 des Vertrags). Sollte die Eintragung der Verpflichtung in das Baulastenverzeichnis unterbleiben, verpflichtete sich die Klägerin zur Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt in das Grundbuch (§ 9 des Vertrags).

Im Gegenzug verpflichtete sich die Stadt für die Herstellung der 183 Tiefgaragenstellplätze und für deren Zurverfügungstellung für die Allgemeinheit als zusätzliche Parkeinrichtung 3 Mio. DM zu zahlen – ca. 16.400,– DM pro Stellplatz – (§ 3 des Vertrags). Soweit die Klägerin der Stadt weniger als die genannten 183 Stellplätze zur Verfügung stellt, sollte sich der Beteiligungsbetrag der Stadt entsprechend verringern (§ 3 des Vertrags).

In Erfüllung dieses Vertrags zahlte die Stadt … im Streitjahr an die Klägerin 1.450.000,– DM. im Folgejahr 1.550.000,– DM.

Der Prüfer behandelte die Zahlung der Stadt … in Höhe von 1.450.000,– DM brutto als steuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung an die Stadt …

Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und setzte mit Bescheid vom 24.05.1993 die Umsatzsteuer 1990 auf 481.911,– DM fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde dabei aufgehoben (§ 164 Abs. 3 AO).

Der dagegen eingelegte Einspruch, mit dem sich die Klägerin gegen die Behandlung des Beteiligungsbetrags als steuerpflichtiges Entgelt wandte, hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer gegen die Einspruchsentscheidung vom 04.08.1993 erhobenen Klage beantragt die Klägerin die Umsatzsteuer 1990 entsprechend den Angaben in der berichtigten Umsatzsteuer-Erklärung festzusetzen.

Zur Begründung trägt sie folgendes vor:

Im Rahmen der Gesamtkonzeption seien von der Klägerin bereits von Anbeginn an erheblich mehr Stellplä...

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