Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH IV B 5/16)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Erlangung des zivilrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Eigentums an einer Windkraftanlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wirtschaftliches Eigentum erfordert nicht nur im Falle eines Grundstückserwerbs, sondern auch im Falle der Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter - wie z.B. Maschinen oder einer WKA - in der Regel den Übergang von (Eigen-)Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten.

2. Die Übergabe einer verkauften Sache bewirkt gemäß § 446 BGB, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer übergehen; von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und er trägt die Lasten.

 

Normenkette

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; EStG § 6b Abs. 1

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist die Reinvestition eines Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft für die Anschaffung einer Windkraftanlage.

Die Kläger betreiben einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Gütergemeinschaft und erzielten in den Streitjahren auch gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA).

Im Einspruchsverfahren gegen die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft für die Jahre 1994 und 1995 vom 08. bzw. 16.11.1999 (Spielplatz Kindergarten/"Obstgarten") beantragten die Kläger mit Schreiben vom 13.06.2001 eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG, um eine Rücklage nach § 6 b EStG in Höhe von 378.145 DM für das Wirtschaftsjahr 1994/1995 einzustellen. Sie teilten mit, diese Rücklage werde in dem Gewerbebetrieb Windkraftanlage X reinvestiert.

Das Finanzamt stimmte mit geänderten Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft für die Jahre 1994 und 1995 vom 12.07.2001 einer Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zu. Es teilte mit Schreiben vom 18.05.2001 der früheren steuerlichen Beraterin der Kläger mit, dass im Einspruchsverfahren gegen die Feststellungsbescheide für 1994 und 1995 nur über die Bildung der Rückstellung, nicht über deren Auflösung zu entscheiden sei.

Die Kläger legten einen Kaufvertrag vom 21.12.1998 mit dem Verkäufer, der Firma E, vor, in dem Folgendes vereinbart ist:

"§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Verkäufer hat in der Gemeinde X einen Standort zur Errichtung von einer Windkraftanlage vom Typ 500 kW bis zur Baureife entwickelt. ...

(2) Der Käufer erwirbt den Standort, um dort eine Windkraftanlage oben bezeichneten Typs zu betreiben. ...

(3) Die Planungskonzeption und deren Umsetzung wird durch die nachfolgenden Unterlagen begründet:

(a) positiver Bauvorbescheid

(b) Bodengutachten

(c) Baugenehmigung

(d) Stromliefervertrag ....

(e) eventuell gestellte Förderanträge

(f) Grundstückskaufvertrag des Standortes der Windkraftanlage

§ 2 Übernahme

(1) Der Käufer tritt in der Einzelrechtsnachfolge in die jeweiligen Rechtspositionen des Verkäufers, wie sie ihm gemäß § 1, Punkt 3) (a) bis (f) an der Planungskonzeption zusteht, ein.

(2) Der Verkäufer tritt die sich aus der Planungskonzeption ergebenden Ansprüche und Rechte an die Käufer ab, inklusive einer beantragten Förderung.

(3) Der Käufer nimmt die Abtretung hiermit an.

(4) Der Käufer übernimmt alle sich aus der Planungskonzeption ergebenden Verpflichtungen.

(5) Käufer und Verkäufer einigen sich auf die Projektabwicklung durch den Verkäufer und die schlüsselfertige Übergabe der betriebsbereiten einspeisenden Windkraftanlage an den Käufer durch den Verkäufer.

§ 4 Schlüsselfertige Übergabe

(1) Zwischen dem Verkäufer und dem Käufer wird vereinbart, daß der Verkäufer das Projekt vor Ort bis zur Betriebsbereitschaft und Einspeisung der Windkraftanlage betreut.

§ 5 Kaufpreis/ Zahlungen/ Sonstige Leistungen

(1)

(2) Der Nettokaufpreis beträgt 1.103.334,00 DM (...) zuzüglich der Mehrwertsteuer von 16 %.

(3) ... Zahlungsbedingungen ...:

(a)

(d) 15 % des Kaufpreises ... mit erfolgter Rotormontage an der Windkraftanlage

(e) 5 % des Kaufpreises = 55.166,70 DM nach erfolgter Endabnahme gemäß § 4.

(4)

(5) Weitere entstehende Kosten während der Realisierung des Bauvorhabens bis zur Übergabe ... werden vom Verkäufer getragen, inklusive der nötigen Versicherungen.

(6) Die Windkraftanlage wird bis zum 30.06.1999 einspeisebereit erstellt, es sei denn, die Witterung lässt dies nicht zu. Bei Überschreitung dieses Termins ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine Nachfrist von vier Wochen zu gewähren....

§ 8 Sonstiges

(1)

(3) Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Eigentum an der Windkraftanlage mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf das Betriebskonto des Verkäufers in der in § 7 vereinbarten Höhe auf den Käufer übergeht.

(4) Alle von der Windkraftanlage verursachten Betriebskosten, z.B. für Versicherung, ... gehen ab dem Tag der ersten Inbetriebnahme ausschließlich zu Lasten des Käufers.

(5) Alle von der Windkraftanlage erwirtschafteten Einnahmen, z.B. Erlöse aus Stromlieferungen an die , sind ab dem Tag der ersten Inbetriebn...

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