Rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur eindeutigen Bezeichnung einer Ehegattengemeinschaft/Gesellschaft als umsatzsteuerlicher Unternehmer - Kein Verwertungsverbot bei fehlender Schlussbesprechung - Eigenständige Schätzungsbefugnis des Gerichts bei Fehlen eines Kassenbuches - Schätzung der Umsätze eines Transportunternehmens durch äußeren Betriebsvergleich - Zum Vorsteuerabzug einer Gesellschaft als Unternehmer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist aus der Einspruchsentscheidung eindeutig erkennbar, dass sie an eine Ehegattengemeinschaft/Gesellschaft als umsatzsteuerlicher Unternehmer gerichtet war, schadet der fehlende Zusatz „Ehegattengemeinschaft/Gesellschaft“ nicht.

2. Der Mangel einer erforderlichen Schlussbesprechung führt nicht zu einem Verwertungsverbot der Prüfungsfeststellungen, wenn der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

3. Führt ein buchführungspflichtiger Unternehmer kein Kassenbuch, so ist die gesamte Buchführung nicht ordnungsgemäß und das Finanzgericht ist zur eigenständigen umfassenden Schätzung berechtigt.

4. Kommt ein innerer Betriebsvergleich nicht in Betracht, weil wesentliche Grundlagen fehlen, so können die Umsätze eines Transportunternehmens auch durch einen äußeren Betriebsvergleich unter Berücksichtigung der amtlichen Richtsätze im Wege der Schätzung ermittelt werden.

Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Buchführung kann auch durch äußeren Betriebsvergleich der Nachweis verkürzter Steuern geführt werden.

Steht fest, dass als Einlagen gebuchte Betriebsausgaben aus bisher nicht erklärten Umsätzen bezahlt werden konnten, kommt der Frage nach etwa zur Verfügung stehender privater Bargelder keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

5. Eine Personengesellschaft ist nicht berechtigt, aus einer Rechnung den Vorsteuerabzug geltend zu machen, die nicht auf die Gesellschaft lautet und die keinen Hinweis auf die Gesellschaft als den Leistungsempfänger enthält.

 

Normenkette

AO §§ 122, 146, 158, 162, 201; FGO §§ 76, 96; UStG §§ 2, 15

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Feststellungen einer Betriebsprüfung folgend Bargeldeinlagen in das Betriebsvermögen der Klägerin als betriebliche Einnahmen und steuerpflichtige Umsätze erfasst hat.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus den Eheleuten X S und Y S bestand. Sie betrieb in den Streitjahren ein Transportunternehmen in A, das bis 31.12.1993 als Einzelunternehmen von X S geführt worden war. Die Gesellschaft, über die ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt, wurde zum 31.12.2005 beendet. Das Transportgewerbe, das v.a. Presseerzeugnisse im Umland von A beförderte, hatte X S bereits zum 01.12.1978 angemeldet. Es wird noch heute betrieben, allerdings seit Mai 2009 in der Rechtsform einer GmbH. In den Streitjahren verwendete die Klägerin einen LKW und fünf Kleintransporter und beschäftigte mehrere Angestellte und selbständige Fahrer. Die Transporte wurden nur im Inland ausgeführt.

Die Gewinnermittlung erfolgte seit 1994 durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 EStG. Die Umsätze versteuerte die Klägerin nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 UStG).

Für die Streitjahre erklärte sie folgende Besteuerungsgrundlagen:

VZ

1999

2000

2001

Erklärung vom

07.06.2001

05.08.2002

13.12.2004

Währung in

DM

DM

DM

Umsätze 16 %

546.755,00

522.559,00

542.334,00

Entnahmen 16 %

5.284,00

4.925,00

360,00

abziehbare Vorsteuerbeträge

58.279,65

66.269,58

61.193,32

Umsatzsteuer

30.046,50

18.127,80

25.637,70

Für das Streitjahr 2001 hatte die Klägerin zunächst keine Umsatzsteuererklärung abgegeben, sodass die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung ermittelt wurden und das Finanzamt die Umsatzsteuer in dem Bescheid vom 12.02.2004 in Höhe von 25.000 DM (12.782,30 €) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festsetzte (§ 164 Abs. 1 AO). Die Erklärungen für die Streitjahre 1999 und 2000 standen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§§ 168 Satz 1, 164 Abs. 1 AO). Aufgrund der Umsatzsteuererklärung für 2001 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung mit Bescheid vom 10.01.2005 entsprechend den erklärten Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer in Höhe von 25.637 DM (13.107,99 €) fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Mit dem Bescheid vom 13.07.2004 zunächst gegenüber X S, geändert durch den Bescheid vom 18.11.2004 ordnete das Finanzamt dann bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO an, die auch die Umsatzsteuer für 1999 und 2000 umfasste. Der Prüfungsumfang wurde mit der geänderten Anordnung vom 23.06.2005 auch auf die Umsatzsteuer 2001 erweitert. Die Prüfung begann am 06.09.2004, der Prüfungsbericht datiert vom 10.08.2005.

Die Prüferin stellte fest, dass in der Buchführung (Konten 2180 und 2181) erhebliche Beträge als Einlagen verbucht und in den Bilanzen erfasst waren. Eine Aufklärung der Herkunft der eingelegten Beträge gelang der Prüferin nicht. Laut Auskunft der Klägerin habe sie keine Ausgangsrechnungen bzw. Abrechnungen über ...

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