Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer auf Anzahlungen als Masseschulden?

 

Leitsatz (redaktionell)

Umsatzsteuern auf vor Kunkurseröffnung erhaltene Anzahlungen sind keine Masseschulden, auch wenn die Werkleistung erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens fertiggestellt worden ist.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 1-4; EWGRL 388/77 Art. 10 Abs. 2 S. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 10 Abs. 2 S. 2; KO § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Umsatzbesteuerung von vor Konkurs geleisteten Anzahlungen, wenn die Werkleistung nach Konkurs vollendet wurde.

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma A. (im Folgenden GmbH). Die Gemeinschuldnerin betreibt die Installation von Haustechnik sowie von Heizungs- und Lüftungsanlagen. Mit Beschluss des Amtsgerichts B vom 31.10.1997 Az. N … wurde auf Antrag der GmbH über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Der laufende Betrieb wurde durch den Konkursverwalter fortgeführt, es wurden erteilte und teilfertige Aufträge fertiggestellt und z.T. noch neue Aufträge übernommen.

Anlässlich einer für die Voranmeldungszeiträume 10-12/1997 (bzw. ab Konkurseröffnung) und 1-12/1998 durchgeführten Umsatzsteuerprüfung, stellte der Prüfer fest, dass die Gemeinschuldnerin für nach Konkurseröffnung fertig gestellte Bauvorhaben Anzahlungen vor Konkurseröffnung erhalten und vorangemeldet, dafür aber noch keine Umsatzsteuer abgeführt hatte. Der Prüfer war der Auffassung, dass die Leistungen insgesamt durch den Konkursverwalter zu versteuern seien, da die betreffenden Bauvorhaben nach Konkurseröffnung fertiggestellt worden seien und Teilleistungen nicht vorliegen. Nach Bestandskraft der Versteuerung der Anzahlungen im Massezeitraum seien die Konkursforderungen des Finanzamtes wegen Umsatzsteuer8/97 und 9/97 entsprechend zu mindern. Die Anzahlungen betrugen 1997 (Umsätze zu 15%) 400.000 DM und 1998 (Umsätze zu 15%) 928.709 DM bzw. (Umsätze zu 16%) 400.000 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 10.07.2001, Tz. 2 c verwiesen.

Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und setzte mit Umsatzsteuerbescheiden vom 28.09.2001 die Umsatzsteuer für 1997 mit … DM (Umsätze … DM) und für das Jahr 1998 mit … DM (Umsätze 16 % … DM, 15 % … DM) fest.

Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, die Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 vom 28.09.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.01.2003 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer 1997 mit … DM und für das Jahr 1998 mit … DM festgesetzt wird.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen Folgendes geltend:

Die aus der Zeit vor Konkurseröffnung erhaltenen Anzahlungen seien nicht den Umsätzen nach Konkurseröffnung zuzurechnen.

Die Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 vom 28.09.2001 beruhten auf fehlerhaften Feststellungen im Umsatzsteuerprüfungsbericht vom 10.07.2001. Es seien die vor Konkurseröffnung erhaltenen Anzahlungen nicht den Umsätzen nach Konkurseröffnung hinzuzurechnen. Die Umsatzsteuer auf die Anzahlungen in den Voranmeldungszeiträumen August und September 1997 (vor Konkurseröffnung) sei gemäß § 13 Abs. 1 Nr. la Satz 4 UStG bereits in diesen Voranmeldungszeiträumen entstanden. § 13 Abs. 4 Nr. la Satz 4 UStG stelle insoweit einen eigenen Steuerentstehungstatbestand dar. Nachdem die. Umsatzsteuer auf die Anzahlungen aber nicht zweimal entstehen könne, sei die Bemessungsgrundlage für die Anzahlung bei der Bemessungsgrundlage der Schlussrechnungen entsprechend abzusetzen. Dies sei bei Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen ab Oktober 1997 zutreffend erfolgt. Insoweit seien die Prüfungsfeststellungen vom 10.07.2001, mit denen die Anzahlungen ein zweites Mal erfasst worden seien, fehlerhaft.

Die Feststellungen des Prüfungsberichtes widersprächen insbesondere dem Urteil des BFH vom 21.06.2001 V R 68/00 (DStR 2001, 1838), wonach die Besteuerung von Anzahlungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. la Satz 4 UStG einen selbständigen und abschließenden Steuerentstehungstatbestand enthalte. Hieraus ergebe sich, dass die Steuer auf die erhaltenen Anzahlungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG bereits mit Ablauf der Voranmeldungszeiträume entstehe, in denen das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt werde. Dies seien im vorliegenden Fall die Voranmeldungszeiträume August und September 1997 gewesen. Insbesondere sei die Steuer nicht nach Konkurseröffnung entstanden. Im Ergebnis seien nach Auffassung des BFH daher die versteuerten Anzahlungen von der Umsatzsteuerschuld abzusetzen. Dieses Ergebnis sei auch richtig, da sonst die Umsatzsteuer auf die geleisteten Anzahlungen zweimal entstünde. Aus der Rechtsauffassung des BFH sei zu folgern, dass die Bemessungsgrundlage aus den Schlussrechnungen bei der Fertigstellung von Bauleistungen um die Anzahlungen gekürzt werden müsse. Da dies bei den vorliegenden Umsatzsteuerbescheiden 1997 und 1998 nicht beachtet worden sei, seien diese rechtswidrig.

Die Schlussfolgerung des Finanzamts, dass die Steuerentstehung auf d...

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