Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde (§ 237 Abs. 1 Satz 2 AO).

 

Normenkette

AO § 237 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1979 für die Zeiträume vom 30.08.1988 bzw. 14.09.1988 bis 30.07.1996 innerhalb der Festsetzungsfrist.

Der Kläger ist an der Fa. 1 , Schweiz, beteiligt. Am 19.12.1983 erließ das FA 2 für die Fa. 1 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 1979, der mit Einspruch angefochten wurde. Mit Aussetzungsverfügung vom 28.02.1984 setzte das FA 2 die Vollziehung des Feststellungsbescheids 1979 hinsichtlich eines anteiligen Hinzurechnungsbetrags von 638.709 DM aus.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 1979 (Folgebescheid) vom 27.07.1988, in dem der Feststellungsbescheid berücksichtigt wurde, legten die Kläger Einspruch ein. Mit Verfügung vom 19.08.1988 setzte das Finanzamt die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides i.H.v. 433.022 DM ab Fälligkeit bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe eines geänderten Folgebescheids aus. Der Bescheid enthielt die Nebenbestimmung, dass bei geänderter Zurückweisung oder Zurücknahme des Rechtsbehelfs gegen den Grundlagenbescheid der ausgesetzte Betrag 10 Tage nach Bekanntgabe der Mitteilung über die Beendigung der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides fällig werde.

Nach Zurückweisung des Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid durch das FA 2 hob das beklagte Finanzamt mit Verfügung vom 23.03.1989 die Aussetzung der Vollziehung – AdV – des Einkommensteuerbescheides 1979 zum 21.03.1989 auf und stellte die ausgesetzte Einkommensteuer von 433.022 DM zum 06.04.1989 fällig.

Nach Ergehen der Mitteilung des FA 2 vom 09.11.1990 über die erneute Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids setzte das beklagte Finanzamt die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1979 am 07.12.1990 in Höhe von 531.852 DM ab Fälligkeit bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe eines geänderten Folgebescheids bzw. bei vollständiger Zurückweisung oder bei Rücknahme des Rechtsbehelfs gegen den Grundlagenbescheid bis einen Monat nach Bekanntgabe der Mitteilung über die Beendigung der AdV des Grundlagenbescheides aus.

Unter Hinweis auf die Rücknahme der Revision im Verfahren gegen den Feststellungsbescheid teilte das FA 2 am 24.01.1996 dem beklagten Finanzamt die Beendigung der AdV des Grundlagenbescheides mit. Dieses hob daraufhin mit Verwaltungsakt vom 08.06.1996 die AdV des Einkommensteuerbescheides 1979 zum 27.02.1996 auf. Mit Verwaltungsakt vom selben Tage setzte es für die Zeit vom 30.08.1988 bis 27.02.1996 (89 volle Zinsmonate) Aussetzungszinsen i.H.v. 192.685 DM fest.

Den gegen den Verwaltungsakt über die Beendigung der AdV eingelegten Einspruch vom 10.06.1996 begründeten die Kläger damit, dass der Einkommensteuerbescheid 1979 rechtswidrig sei, weil der entsprechende Steueranspruch wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist verjährt sei. Entsprechend begründeten sie den Einspruch gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen vom 10.06.1996.

Das Finanzamt half den Einsprüchen ab und setzte mit Verfügung vom 31.07.1996 den Einkommensteuerbescheid 1979 vom 27.07.1988 erneut „ab Fälligkeit“ bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Finanzgerichtsurteils bzw. des geänderten Bescheids aus. Die Verfügung enthielt die Nebenbestimmung, dass bei Rücknahme des Rechtsbehelfs bzw. Rechtsmittels die Aussetzung der Vollziehung einen Monat nach Eingang der Rücknahmeerklärung ende. Zudem hob es am 31.07.1996 den Zinsbescheid vom 08.06.1996 unter Hinweis darauf auf, dass über evtl. anfallende Aussetzungszinsen nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 1979 entschieden werde.

Nach Zustellung des Urteils des Finanzgerichts Nürnberg vom 23.10.2003 wegen Einkommensteuer 1979 am 01.12.2003 hob das Finanzamt am 18.12.2003 die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1979 zum 01.01.2004 auf.

Die gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg eingelegte Revision wurde mit Beschluss des BFH vom 11.07.2007 zurückgewiesen.

Unter Hinweis auf den Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung vom 19.08.1988 setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 02.12.2005 Aussetzungszinsen für die Einkommensteuer 1979 für einen Einkommensteuerbetrag von 218.400 € für die Zeit vom 30.08.1988 bis 01.01.2004 (184 Mte) mit 200.928 € und für einen Einkommensteuerbetr...

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