Entscheidungsstichwort (Thema)

Die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG gilt dann nicht, wenn die Grundstücksverwaltung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht und gewerblichen Charakter annimmt

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Die Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz bedeutet die Verwaltung des Grundbesitzes für den eigenen Bedarf einschließlich Vermietung und Verpachtung.
  2. Bestimmte Tätigkeiten stehen der Kürzung nicht entgegen. Hierzu gehört die Nutzung und Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, nicht jedoch die Hingabe von Sicherheiten.
  3. Nebengeschäfte sind nur dann kürzungsunschädlich, wenn sie erforderlich sind, um die für die Grundstücksverwaltung benötigten Kredite zu beschaffen.
 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2, 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.01.2006; Aktenzeichen VIII R 60/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin trotz der zur Absicherung von Krediten an die Firma Xxx GmbH & Co KG gegenüber den Gläubigerbanken eingegangen Verbindlichkeiten die erweiterte Kürzungsmöglichkeit des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zusteht.

Die Klägerin gehört zum Konzern Xxx. Komplementärin der Klägerin ist die Xxx GmbH, beteiligt mit 0 DM. Gesellschafter der Komplementär GmbH sind Xxx mit 75 %, Xxx mit 15 % und Xxx mit 10 %. Kommanditisten waren die Xxx GmbH & Co Beteiligungs KG mit 75.000 DM, Xxx mit 15.000 DM und Xxx mit 10.000 DM Kommanditeinlage. In den Streitjahren ab 1989 waren Gesellschafter der Xxx Verwaltungs GmbH (=Komplementär GmbH) Xxx mit 75 %. Die GmbH hielt eigene Anteile von 25 %. Kommanditisten waren wiederum die Firma Xxx GmbH & Co BeteiligungsKG mit einer Einlage von 575.000 DM und Xxx mit einer Einlage von 2.000 DM.

Gegenstand des klägerischen Unternehmens ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrags vom 23. September 1971 die Errichtung und Verwaltung von Haus- und Grundbesitz, die Übernahme von Dienstleistungen im Bereich des Bau- und Wohnungswesens auch für die Xxx-Unternehmensgruppe, die Betreuung von Wohn- und gewerblichen Bauten aller Art, ferner der Erwerb und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken, sowie die Durchführung von Bau- und Grundstücksfinanzierungen, weiter die Ausführung von Planungs-, Entwurfs- und Terrainerschließungsaufgaben.

Die Klägerin verkaufte mit notariellem Vertrag vom Dezember 1985 ein Wohngebäude mit 11 Eigentumswohnungen in Y, ein Wohnhaus mit 18 Eigentumswohnungen in X und ein Haus mit 24 Wohneinheiten in Z, ZA an die Fa. Xxx Wohnungs- und Aufbau GmbH & Co. KG (Xxx KG). 1988 erwarb sie ein Wohngebäude mit 6 Wohnungen in Z, ZB, und ein 4.368 qm großes unbebautes Grundstück in Z, ZC für ca. 2,8 Millionen DM.

Die klägerische Firma ist bereits im Jahr 1984 zugunsten des verbundenen Bauträgerunternehmens Xxx KG gegenüber insgesamt 5 Kreditinstituten verschiedene Eventualverbindlichkeiten eingegangen.

Dies sind

Verbindlichkeiten aus Bürgschaften.

Die Klägerin übernahm gegenüber der Sparkasse Z eine selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage zur Absicherung von Darlehen an die Xxx KG in folgender Höhe:

1986

1987

1988

1989

1990

1991

1992

2.693.045

2.672.641

2.172.643

9.662

---

9.662

0

Verbindlichkeiten aus der kumulativen Schuldübernahme gegenüber Kreditinstituten für Kontokorrentkredite der Xxx KG in folgender Höhe:

1986

1987

1988

1989

1990

1991

1992

7.444.485

6.104.677

2.930.399 9

1.081.571

---

1.081.571

1.077.625

Haftung aus der Bestellung von Grundschulden zur Sicherung von Krediten an die Xxx KG in folgender Höhe:

1986

1987

1988

1989

1990

1991

1992

1.180.000

1.180.000

4.468.423

1.315.465

---

1.315.465

815.882

Für 1990 liegen keine konkreten Zahlen vor.

Geschäftsgegenstand der Xxx KG ist nach deren Gesellschaftsvertrag ebenfalls die Errichtung und Betreuung von Wohn- und Miethausbauten sowie gewerblichen Bauten aller Art, sowie die Verwaltung und Nutzung dieses Grundbesitzes. An den insgesamt 1,5 Millionen DM Stammkapital der Xxx KG sind die Xxx GmbH & Co Beteiligungs KG mit 975.000 DM, Xxx mit 130.000 DM und Xxx mit 195.000 DM als Kommanditisten beteiligt. In Höhe von 200.000 DM ist beteiligt die Xxx Bauträgergesellschaft xxx mbH & Co KG als Komplementärin.

Ab 1989 sind Kommanditisten die Xxx GmbH & Co. Beteiligungs KG mit 975.000 DM Einlage und Xxx mit 30.000 DM Einlage.

In den Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre ging die Klägerin davon aus, dass die Gewährung der Eventualverbindlichkeiten für die Bauträgerfirma keine gewerbliche Tätigkeit darstelle, sie selbst nur vermögensverwaltende Tätigkeiten ausgeübt habe und ihr somit trotz der Gewährung der Eventualverbindlichkeiten an die Bauträgerfirma die erweiterte Kürzung ihres Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zustehe.

Das Finanzamt veranlagte zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO entsprechend den Angaben in den Gewerbesteuererklärungen und setzte in den Gewerbesteuermessbescheiden als Kürzungsbetrag i.S.d. § 9 Nr. 1 folgende Beträge fest:

1986:

1.127.075 DM,

1987:

947.808 DM,

1988:

999.719 DM,

1989:

574.779 DM,

1990:

5...

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