Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung eines Anteils (25 v. H.) an einer vermögensverwaltenden GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen bei einer allgemeinen Unternehmensberatung

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Wirtschaftsgut jedenfalls dann zum notwendigen Betriebsvermögen zu rechnen, wenn ihm zugleich eine konkrete betriebliche Funktion zukommt. Bei einer GmbH-Beteiligung eines selbständigen Gewerbetreibenden ist dies der Fall, wenn die Beteiligung - ihrer Art und Funktion nach - für die betriebliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen von erheblichem Vorteil ist.

Ohne Rücksicht auf den betrieblichen Förderzweck können Beteiligungen auch bereits deshalb zu einem Betriebsvermögen gehören, weil sie einen Vermögenszugang darstellen, der betrieblich veranlaßt ist.

Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; FGO §§ 76, 118 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.10.2003; Aktenzeichen XI R 39/01)

BFH (Urteil vom 15.10.2003; Aktenzeichen XI R 39/01)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Anteile des Klägers an drei Vermögensverwaltungs GmbH’s zu seinem Privat- oder Betriebsvermögen als Einzelunternehmer gehören bzw. ein gewerblicher Grundstückshandel bestanden hat.

Die Kläger wurden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt; sie sind seit 1996 geschieden. Die Kläger bezogen im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger ist Betriebswirt. Er war im Streitjahr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer folgender Firmen:

  • der Iii GmbH; Gegenstand des Unternehmens sind „bauwirtschaftliche Planungs-, Betreuungs- und Errichtungsleistungen für Wohn-, Werbe-, Industrie-, Kommunal- und sonstige Bauten und die Vermittlung von Grundstükken“;
  • der Firma Uuu GmbH; Gegenstand des Unternehmens ist die „Beratung für Unternehmensfinanzierung durch Altersvorsorge, insbesondere durch Pensionszusagen“.

Außerdem war der Kläger Inhaber eines nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens. Der Gewinn wird nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermittelt. Der Unternehmensgegenstand wurde vom Kläger 1989 zur Abgrenzung gegenüber den beiden GmbH’s wie folgt beschrieben:

„Allgemeine Unternehmensberatung wie Immobilienkonzeptionen, Werbung und Controlling sowie Vermittlung und Nachweis von Darlehens- und Mietverträgen.“

Das unternehmerische Hauptgeschäft wickelte der Kläger vor allem durch seine beiden GmbH’s ab. Nach Angaben des Klägers erzielten die Firmen im Jahr 1989 einen Umsatz von ca. 8 bis 9 Mio. DM. Dagegen hatte das Einzelunternehmen Kkk in den Jahren 1989 bis 1992 nur folgende Umsatzerlöse aus Vermittlungs- und Beratungsleistungen:

1989

1990

1991

DM

DM

DM

a) Umsatzerlöse

520

600.625

62.770

b) sonstige Erträge

350.925

889

264

c) Zinsen, Wertpapiere

205.100

21.172

25.098

zusammen

556.545

622.686

88.182

Gewinn

269.293

482.407

66.968

zu a)

Provision

E

--

402.000

--

Beratung, Vermittlungs-Objekte

T und W,

Mietverträge für

sonstige Kunden

--

198.625

62.770

zu b)

Auflösung Rückstellungen

350.925

Die Einnahmen aus der Provision entsprechen 23 % der Umsatzerlöse der Jahre 1986 bis 1991. Neben seinen GmbH-Beteiligungen verfügte der Kläger Ende 1989 - seinen Angaben zufolge - über umfangreiches privates Immobilienvermögen, dessen damaliger Verkehrswert sich auf ca. 40 Mio. DM belief.

Das Finanzamt führte die Einkommensteuerveranlagung 1990 der Kläger zunächst entsprechend der eingereichten Steuererklärung durch. Mit Bescheid vom 7. 2. 1992 wurde die Einkommensteuer 1990 auf 0 DM festgesetzt. Der Bescheid erging nach §164 Abs. 1 AO 1977 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

II.

Die beklagte Behörde führte in der Zeit vom 3. 11. 1993 bis 4. 7. 1994 beim Kläger eine Betriebsprüfung durch, die sich auf die Jahre 1989 bis 1991 erstreckte (Betriebsprüfungsbericht vom 19. 3. 1996). In diesem Zusammenhang traf der Prüfer folgende Feststellungen:

Der Kläger beteiligte sich im Dezember 1989 an dem Grundstücksprojekt „E “. Hierbei handelte es sich um den Erwerb eines Grundstücksareals mit einer Größe von ca. 159.000 qm. Das Gelände war ein Betriebsgrundstück der Firma ABC . Es handelte sich um eine Industriefläche und Bodenkontamination, für die kein Bebauungsplan bestand, somit lediglich Bestandsschutz für verschiedene auf dem Grundstück errichtete (veraltete) Produktions-, Betriebs- und Bürogebäude.

Die Firma ABC suchte für das gesamte Grundstück einen Käufer und stand zu dieser Zeit mit der Stadt E in Kaufvertragsverhandlungen. Hiervon erhielt die Investorengruppe des Klägers Kenntnis und beschloss, das Grundstücksprojekt (Wohnungsbau, Gewerbeneubau, Sanierung) selbst zu realisieren.

Zu diesem Zweck wurden am 30. 11. 1989 drei GmbH’s mit den Firmennamen 1 -GmbH, 2 -GmbH und 3 -GmbH mit einem Zeichnungskapital von jeweils 50.000 DM gegründet. Gegenstand der Unternehmen war nach § 2 der Satzung der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Vermög...

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