Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Behandlung von Rückzahlungen einer Gruppenunterstützungskasse an deren Trägerunternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Konflikt, dem einerseits für die Gruppenunterstützungskasse die Vermeidung einer steuerschädlichen Kapitalrückzahlung zugrunde liegt, andererseits für das jeweilige Trägerunternehmen eine gemäß § 4d EStG steuerschädliche Überzahlung nach sich zieht, lässt sich mit einer segmentorientierten Betrachtungsweise entschärfen.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 4d

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.11.2014; Aktenzeichen I R 37/13)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Rückzahlungen einer Gruppenunterstützungskasse an deren Trägerunternehmen.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der als eine Gruppenunterstützungskasse, eine soziale Einrichtung von Arbeitgebern, den Zweck hat, die betriebliche Altersversorgung seiner Mitglieder (Trägerunternehmen) für deren Arbeitnehmer durchzuführen (vgl. § 2 der für die Streitjahre geltenden Satzungen).

Für das Klageverfahren sind lediglich die Trägerunternehmen und Versorgungszusagen von Belang, bezüglich derer keine Rückdeckungsversicherungen bestanden.

Der Kläger erfasste für jedes Trägerunternehmen die von diesem geleisteten Zuwendungen (Dotierungen) gesondert („segmentiert”); dabei bildete jeweils ein Trägerunternehmen ein eigenes Segment. Hinsichtlich ihrer Höhe orientierten sich die Dotierungen an den Kläger an den steuerlich relevanten Höchstgrenzen des § 4d EStG.

Unter Bezugnahme auf die einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen enthielt die Satzung des Klägers in § 13 in der für die Streitjahre geltenden Fassung hinsichtlich der Vermögensbindung folgende Regelung:

„Die Einkünfte und das Vermögen [des Klägers] dürfen nur für die in § 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Leistungsanwärter bzw. -empfänger dürfen nur dann erfolgen, wenn ein getrennt ausgewiesenes, dem jeweiligen Trägerunternehmen zuzurechnendes Vermögen (§ 13 Abs. 3) in ausreichender Höhe vorhanden ist. Satz 1 gilt insoweit nicht, als das von den einzelnen Trägerunternehmen finanzierte Vereinsvermögen das um 25 v.H. erhöhte zulässige Kassenvermögen des einzelnen Trägerunternehmens im Sinne des § 4d EStG in der jeweils rechtsgültigen Fassung übersteigt und für den übersteigenden Betrag die steuerliche Zweckbindung entfällt (§ 6 Abs. 6 KStG 1984). In diesen Fällen sind die nicht zweckgebundenen Mittel in Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Trägerunternehmen zu verwenden.”

Das Finanzamt hatte im Jahr 1996 bestätigt, dass die Vereinssatzung den Anforderungen für steuerbefreite Unterstützungskassen entspreche, hatte jedoch folgende „Klarstellung” angefügt:

„Die steuerliche Zweckbindung entfällt nach § 6 Abs. 6 KStG bei Gruppenunterstützungskassen nur, wenn das gesamte Vermögen der Unterstützungskasse überdotiert ist. Für den Fall, daß nur der Vermögensanteil einiger Trägerunternehmen den zulässigen Anteil übersteigt, dürfen die Zuwendungen dieser Unternehmen nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden, gleichwohl ist eine Rückübertragung nach § 6 Abs. 6 KStG nicht zulässig (steuerschädlich für die gesamte Unterstützungskasse).”

In den Streitjahren 2000 – 2006 überschritten einige der Trägerunternehmen das maximal zulässige Kassenvermögen ihres Segments ohne, dass der Kläger insgesamt, also bei Betrachtung sämtlicher Trägerunternehmen, überdotiert gewesen wäre. Unter Anwendung des § 13 der Satzung kam es sodann zu Rückzahlungen an diese Trägerunternehmen.

Das Finanzamt wertete diese Rückerstattungen wegen der – bei Betrachtung des Klägers als Einheit – fehlenden Überdotierung als eine nicht zweckgemäße und damit steuerschädliche Verwendung von Kassenvermögen.

Der Kläger wurde mithin wegen des Verstoßes gegen die Vermögensbindung nicht mehr gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG als von der Körperschaftsteuer befreit angesehen. Hierbei ging das Finanzamt unter Berufung auf § 61 Abs. 3 Satz 2 AO von einem zeitlichen Änderungsrahmen von 10 Jahren aus.

Am 15.11.2007 erließ das Finanzamt entsprechende Körperschaftsteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2000 - 2006, in denen es die Besteuerungsgrundlagen anhand der vorliegenden Unterlagen schätzte. Die Steuerfestsetzungen erfolgten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Hiergegen erhob der Kläger fristgerecht Einspruch. Nachdem er für die Jahre 2000 – 2004 Körperschaftsteuererklärungen eingereicht hatte, erließ das Finanzamt für 2004 am 13.05.2008 einen Änderungsbescheid. Die Teilabhilfe erfolgte hinsichtlich einer nicht klagegegenständlichen Problematik. Im Übrigen hielt es an seiner Rechtsauffassung fest und wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 08.10.2010 als unbegründet zurück. Den Vorbehalt der Nachprüfung ließ es für sämtliche Streitjahre bestehen.

Hiergegen hat der Kläger am 10.11.2010 Klage beim Finanzgericht erhoben und vorgetragen, entgegen der Auffassung des Finanzamts sei er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG von der Pflicht zur Zahlung von Körperschaftsteuer befreit.

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