Entscheidungsstichwort (Thema)

Einzelwertberichtigung einer Forderung mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Schuldners besteht regelmäßig eine dauernde Wertminderung einer Forderung und ist eine bilanzielle Wertberichtigung veranlasst. Versehentlich falsch in einer Bilanz ausgewiesene Forderungen sind in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung noch berichtigt werden kann, zu korrigieren.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2, § 15a, § 15a Abs. 4

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Verlust in der Sonderbilanz des Klägers zu 2. zu erfassen ist, oder ob eine Erfassung in der Gesamthandsbilanz der A-GmbH, über deren Betrieb die stille Gesellschaft besteht, zutreffend ist, oder ob überhaupt keine betriebliche Veranlassung vorliegt und ggf. in welchem Feststellungszeitraum eine Erfassung zu erfolgen hat.

Der Kläger zu 2. war an der Klägerin zu 1. als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 200.000 € beteiligt. Auf den Gesellschaftsvertrag vom 02.05.2004 und das Gesellschafterversammlungsprotokoll vom 16.12.2002 wird verwiesen. In der Buchführung der A-GmbH für das Jahr 2004 war auf dem Konto #1331 (Ford. an Ges. RLZ 1 Jahr) eine "EinzahlungStilleBet" in Höhe von 129.562 € erfasst und ein Saldo in Höhe von 70.438 € noch ausstehend.

Neben dem Kläger zu 2. war der Beigeladene aufgrund Gesellschaftsverträgen vom 01.11.2005, 01.09.2008, 01.01.2014 und 01.07.2014 an der A-GmbH mit Einlagen in Höhe von zweimal 10.000 €, einmal 30.000 € und einmal 3.000 € als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Der Beigeladene schied zwischenzeitlich als Gesellschafter aus.

Die A-GmbH war Holdinggesellschaft u.a. der D-GmbH. Zwischen der A-GmbH als herrschendes und der D-GmbH als beherrschtes Unternehmen bestand ab dem Geschäftsjahr 2002 ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag; dieser existierte bis einschließlich 2016. Das Verhältnis zwischen der A-GmbH als Organträger und der D-GmbH als Organgesellschaft wurde als körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft behandelt.

Seitens der D-GmbH bestand im Jahr 2004 Liquiditätsbedarf.

Mit Schreiben vom 17.09.2004 bedankte sich die Repräsentanz der E INC. für ein Schreiben der D-GmbH vom 06.09.2004 sowie die Übersendung von Emissions- und Vertriebsunterlagen betreffend deren "Emission über geplante Mio. 15,0 €", lehnte einen Mitvertrieb dieses Produktes jedoch ab. In diesem Schreiben bot die E INC. vielmehr der D-GmbH unter Beifügung zweier Berechnungsbeispiele Darlehen zur freien Verfügung an. Das Angebot sah die Einzahlung eines verfügbaren Eigenkapitals von 120.000 € auf ein sog. "Safekeeping receipt" vor. Die Auszahlung eines Darlehens in Höhe von 500.000 € war nach ca. 8 - 10 Wochen gegen Rückgabe des Safekeeping receipt geplant, wobei der Darlehensgeber berechtigt war, das eingezahlte Eigenkapital Zug um Zug einzuziehen. Weitere Zins- oder Tilgungsleistungen waren nicht vorgesehen. Für das Darlehen sollte eine Vermittlungsprovision von 5 % auf die Darlehenssumme anfallen. Mit dem Einsatz des Darlehens von 500.000 € als Eigenkapital sei bei gleichen Konditionen ein Darlehensbetrag in Höhe von 2.000.000 € zur freien Verfügung möglich. Der Beigeladene habe im Vorfeld des Schreibens Interesse für die D-GmbH bekundet. Die F-GmbH trat als Darlehensvermittler auf.

Am 27.10.2004 hielt die A-GmbH eine ordentliche Gesellschafterversammlung ab mit dem Tagesordnungspunkt "Vertragsverhandlung der A-GmbH als Holding der D-GmbH." Zur Projektfinanzierung der Ausstellungsräume die Gesellschafterversammlung der A-GmbH - bestehend alleine aus dem Kläger zu 2. - nach eingehender Prüfung zwecks Umfinanzierung der Darlehen der D-GmbH dem Darlehensangebot der F-GmbH (Geschäftsführer G) in Höhe von 2.042.880,00 €. lt. beiliegender Finanzierungsberechnung vom 14.10.2004 und lt. beiliegendem Angebot vom 19.10.2004 sowie Nachricht von G vom 19.10.2004 sowie Erläuterungsschreiben B als Gesellschafter vom 23.10.2004 zu; als Gesamtschuldner waren die D-GmbH und die A-GmbH vorgesehen.

Am 23. oder 28.10.2004 unterzeichnete der Kläger zu 2. als Darlehensnehmer das Darlehensangebot Nr. 40505126 mit dem Verwendungszweck "Projektfinanzierung und Bankinvestment" bei einer Laufzeit von 12 Jahren und einem Eigenkapitaleinsatz von 129.562 €. Der Auszahlungsbetrag war mit 1.200.000 € und das Consulting-Honorar mit 144.000 € angegeben, die Nettokredithöhe belief sich auf 1.639.680 € (122% von 1.344.000 €), die Kredithöhe auf 2.042.880 € (152% von 1.344.000 €) und das vorgesehene Bankinvestment auf 425.242 €.

Das "Safekeeping Receipt" der H-GmbH vom 29.10.2004 über einen Betrag von 129.562 € war an den Kläger zu 2. adressiert.

In einem Schreiben vom 09.12.2004 unter dem Betreff "Wiederbeschaffung der bei der H eingestellten Gelder" erläuterte die F-GmbH dem Kläger zu 2., in den letzten Wochen ständig nach Möglichkeiten gesucht zu haben, das bei der H eingestellte Geld wiederzubeschaffen. Sie regte den Beitritt zu einer Interessengemeinschaft an, um den...

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