Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von fünf Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 UStG).

Die Verhältnisse ändern sich im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Unternehmer mit dem Wirtschaftsgut in den sog. Folgejahren – innerhalb des Berichtigungszeitraums – Umsätze ausführt, die für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen sind, als die Umsätze im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung. Die Umsätze in den Folgejahren müssen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für den Vorsteuerabzug anders als im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung zu qualifizieren sein.

 

Normenkette

UStG § 15a

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die vom Finanzamt vorgenommene Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG rechtmäßig ist.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren einen Automatenaufstellbetrieb.

In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1998, die als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkten (§ 168 AO), erklärte der Kläger zum Regelsteuersatz steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 1.468.811 DM (1995), 1.537.453 DM (1996), 1.310.139 DM (1997) und 928.007 DM (1998). Darin enthalten waren auch die Umsätze aus Geldspielspielautomaten, die der Kläger als voll steuerpflichtig berücksichtigte.

Mit Schreiben vom 19.12.2001 beantragte der Kläger die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen 1995 bis 1998 nach § 164 Abs. 2 AO, da der BFH mit Beschluss vom 30.11.2000 (V B 187/00, BFH/NV 2001, 657) entschieden habe, dass es ernstlich zweifelhaft sei, ob die Umsätze aus Geldspielautomaten der Umsatzsteuer unterworfen werden dürften.

Mit Bescheiden jeweils vom 28.12.2001 lehnte das Finanzamt die Änderungsanträge für die Jahre 1995 und 1996, mit Bescheiden vom 08.01.2002 die Änderungsanträge für die Jahre 1997 und 1998 ab. Gegen die Ablehnung der Änderungsanträge legte der Kläger fristgerecht Einsprüche ein.

Die Umsatzsteuerfestsetzungen der Jahre 1994 und früher sind formell und materiell bestandskräftig.

Unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 12.05.2005 (V R 7/02), in dem der BFH entschieden hat, dass ein Aufsteller von Geldspielgeräten sich auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchstabe f der 6. EG-Richtlinie berufen kann, reichte der Kläger mit Schreiben vom 19.01.2006 (Eingang beim Finanzamt 20.01.2006) berichtigte Umsatzsteuererklärungen u.a. für die Streitjahre 1995 bis 1998 ein. In den beim Finanzamt am 20.01.2006 eingereichten Umsatzsteuererklärungen stellte er die Umsätze aus Geldspielautomaten steuerfrei und errechnete folgende Beträge:

1995

1996

1997

1998

steuerpflichtige Umsätze aus Lieferungen und Leistungen

418.388 DM

596.349 DM

513.759 DM

452.936 DM

Vorsteuern

98.356,22 DM

113.191,34 DM

81.407,05 DM

84.156,44 DM

Umsatzsteuer

./. 12.043,10 DM

./. 6.821,40 DM

8.652,20 DM

./. 5.894,30 DM

Vorsteuerberichtigungsbeträge gemäß § 15a UStG

21.222,34 DM

15.777,28 DM

11.763,89 DM

5.587,50 DM

Nach einvernehmlicher Klärung der Differenzen hinsichtlich der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge änderte das Finanzamt nach Zustimmung des Klägers gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO mit Bescheiden jeweils vom 31.03.2006 die Umsatzsteuerfestsetzungen 1995 – 1998 und setzte die Umsatzsteuer für das Jahr 1995 in Höhe von 14.966 DM, für das Jahr 1996 in Höhe von 16.098 DM, für das Jahr 1997 in Höhe von 32.037 DM und für das Jahr 1998 in Höhe von 18.714 DM fest. Es berücksichtigte Vorsteuern in Höhe von 71.347 DM (1995), 90.592,65 DM (1996), 58.022 DM (1997) und 59.548 DM (1998). Hinsichtlich der vom Kläger erklärten steuerpflichtigen Umsätze aus Lieferungen und Leistungen und der von ihm ermittelten Vorsteuerberichtigungsbeträge nach § 15a UStG in den Streitjahren folgte das Finanzamt den Angaben des Klägers in den eingereichten Umsatzsteuererklärungen. Die für die Streitjahre noch anhängigen Einspruchsverfahren erklärte es für erledigt.

Gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide 1995, 1996, 1997 und 1998 vom 31.03.2006 legte der Kläger Einsprüche ein. Er vertrat im wesentlichen die Auffassung, dass die vom FA gemäß § 15a UStG vorgenommene Vorsteuerberichtigung rechtswidrig sei. Denn die Vorsteuerberichtigung für die Streitjahre führe dazu, dass Vorsteuer korrigiert werde, obwohl die an sich steuerfreien Umsätze der Jahre 1994 und früher besteuert worden seien. Dies führe aus wirtschaftlicher Sicht zu einer phasenverschobenen Besteuerung steuerfreier Umsätze. Würde in Fällen, in denen die in den bestandskräftigen Abzugsjahren gezahlte Umsatzsteuer höher als die in Abzug gebrachte Vorsteuer sei, die Vorsteuer in den Folgejahren korrigiert werden, läge eine Durchbrechung des Korr...

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