Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der 1 %-Regelung für die private Nutzung eines Firmenwagens

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Vorteil der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs ist als Arbeitslohn zu qualifizieren und im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Besteuerung zu Grunde zu legen.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.10.2009; Aktenzeichen VI B 26/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt in den Streitjahren zu Recht die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers um die sich nach der 1 %-Regelung ergebenden Beträge für eine private Nutzung eines Firmenwagens erhöht hat.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 2002 und 2004 zusammenveranlagt. Entsprechend der Steuererklärungen wurde die Einkommensteuer für 2002 mit Bescheid vom 06.08.2003 auf 8.276 € und die Einkommensteuer für 2004 mit Bescheid vom 09.01.2006 auf 6.890 € festgesetzt. Beide Ehegatten erzielten dabei im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und teilweise aus Gewerbebetrieb.

Das Finanzamt berücksichtigte dabei die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers, die er als Geschäftsführer der Firma GmbH, 1 (GmbH) erzielte, in Höhe von 32.208 € (2002) bzw. 39.722 € (2004). Der Kläger war an dieser GmbH zu 30% neben der Klägerin und dem Sohn beteiligt.

Die Einkommensteuerbescheide wurden bestandskräftig.

Aufgrund einer Kontrollmitteilung des Finanzamts 2 vom 19.04.2006, das bei der GmbH eine Lohnsteueraußenprüfung durchgeführt hatte, erfuhr das beklagte Finanzamt, dass dem Kläger laut § 4 des Geschäftsführervertrages vom 21.12.2001 ein Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden habe. Der Prüfer ging davon aus, dass insoweit Arbeitslohn anzusetzen sei und berechnete diesen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für die privaten Fahrten mit 1 % des Bruttolistenpreises und für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte mit 0,03 % des Bruttolistenpreises des jeweils zur Nutzung überlassenen Wagens.

Nach der Kontrollmitteilung ermittelte sich für 2002 für die private Kfz-Nutzung so ein Betrag von 3.072 € und für 2004 ein Betrag von 4.726,14 €. Weiter wurde von dem Prüfer mitgeteilt, dass in 2002 ein Betrag von 1.290,24 € auf pauschal besteuerte Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte und in 2004 ein Betrag von 1.020,60 € auf pauschal besteuerte Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte entfielen, die die entsprechenden Werbungskosten minderten.

Das Finanzamt folgte den Angaben des Prüfers und erhöhte mit nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheiden jeweils vom 22.05.2006 die Einkommensteuer für 2002 auf 9.354 € und für 2004 auf 8.341 €. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers wurden dabei in Höhe von 35.644 € (2002) und in Höhe von 44.699 € (2004) angesetzt. Statt der erklärten Werbungskosten wurde jeweils der höhere Arbeitnehmerpauschbetrag berücksichtigt. Die Bescheide ergingen teilweise vorläufig.

Gegen die Änderungsbescheide legten die Kläger jeweils Einspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich nach Auffassung der Kläger bei den Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung um verdeckte Gewinnausschüttungen handele, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen entsprechend dem Halbeinkünfteverfahren zu besteuern seien.

Das Finanzamt wies mit Einspruchsentscheidung vom 05.09.2006 die Einsprüche als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die von den Klägern am 09.10.2006 erhobene Klage, die im Wesentlichen wie folgt begründet wird:

Aus der Formulierung im Geschäftsführervertrag ergebe sich nicht ohne Weiteres, dass der Kläger und Geschäftsführer den Wagen, den er unstreitig für Dienstfahrten (Betreuung des Kundenstammes im Rhein-Main-Gebiet) genutzt habe, auch für private Fahrten habe nutzen können. Es sei das Zusammenspiel der Worte "kann" und "darf" zu berücksichtigen. Hieraus ergebe sich, dass die private Nutzung des Firmenwagens unter einem Erlaubnisvorbehalt durch die GmbH gestanden habe. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer nur zu 30% an der GmbH beteiligt sei.

Weiter hätten dem Geschäftsführer in dem streitigen Zeitraum weitere private Pkws (zugelassen auf die Ehefrau des Geschäftsführer und den im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn) uneingeschränkt zur Verfügung gestanden. Insofern hätte der Geschäftsführer die Nutzung des Firmenwagens außerhalb der dienstlichen Nutzung nicht unbedingt beanspruchen müssen.

Im Streitfall sei kein geldwerter Vorteil gegeben, der als Sachbezug zu versteuern sei; vielmehr läge eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an den Gesellschaftergeschäftsführer vor. In einem vergleichbaren Fall habe das Finanzgericht Reinland-Pfalz entschieden (5 K 1131/03; Revision beim BFH eingelegt I R 8/06), dass eine vGA gegeben sei. Eine solche vGA sei Einnahme aus Kapitalvermögen und entsprechend zu besteuern.

Die Kläger beantragen, die Änderungsbescheide jeweils vom 22.05.2006 für die Einkommensteuer 2002 und 2004 in der Fassung de...

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