Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur steuerlichen Beurteilung einer Pensionszusage und damit zusammenhängender Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ungeachtet der zivilrechtlichen Wirksamkeit einer Änderung des Geschäftsführervertrages - hier: bei einer Einpersonen-GmbH - führt es nicht zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter vor dem Ergehen der BGH-Rechtsprechung zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung eine beschlossene Vertragsänderung für wirksam gehalten hat.

2. Es kann nicht erwartet werden, dass der Geschäftsleiter die weitere Rechtsentwicklung im Auge behält und hiernach - gleichsam vorbeugend - die Vertragsänderung durch die Gesellschafter - hier: durch ihn selbst - genehmigen lässt.

3. Eine Nur-Pensionszusage, soweit sie 75 v. H. aus einem fiktiven Festgehalt - hier: von 85.000 DM jährlich - übersteigt, führt zu einer Überversorgung. Die Zuführung zu der Pensionsrückstellung ist insoweit steuerlich nicht anzuerkennen.

4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; GmbHG § 48 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.11.2005; Aktenzeichen I R 89/04)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Beurteilung einer Pensionszusage und damit zusammenhängender Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die Klägerin wurde mit Urkunde vom 01.12.1977 als Steuerberatungsgesellschaft mbH gegründet. Am 29.03.1989 erwarb A alle Gesellschaftsanteile der Klägerin, wurde zum Geschäftsführer bestellt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Ein schriftlicher Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer wurde nicht geschlossen. Am 01.10.1989 sagte die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, demselben schriftlich ein Ruhegehalt zu. Der damals 43jährige sollte hierauf unter folgenden Bedingungen einen Anspruch haben:

Ausscheiden wegen Dienstunfähigkeit, Vollendung des 65. Lebensjahres oder Beendigung des Dienstverhältnisses in beidseitigem Einvernehmen nach Erreichen des 60. Lebensjahres. Das Ruhegehalt sollte 85.000 DM pro Jahr betragen. Ab 01.01. 1991 war eine jährliche Steigerung von 3 % bis auf höchstens 75 % des vor dem Ausscheiden zuletzt bezogenen Festgehalts vorgesehen. Die Klägerin behielt sich vor, zur Abdeckung der Pensionszusage eine Rückdekkungsversicherung abzuschließen. Die Ansprüche aus der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung trat sie an A ab, unter der Bedingung, dass die Abtretung nur wirksam sein sollte, wenn u.a. die Versicherungsbeiträge nicht mehr geleistet würden oder die Versicherung beitragsfrei gestellt würde. Weiterhin schloss die Klägerin eine Berufsunfähigkeitsversicherung bezüglich des Geschäftsführers über eine jährliche Rente von 50.000 DM ab.

Der Geschäftsführer (GF) erhielt zu keinem Zeitpunkt ein Festgehalt. Er betrieb in B und in C selbständig eine Steuerberatungskanzlei, die 1990 bei einem Umsatz von ca. 2 Mio. DM einen Gewinn von 150.122 DM erbrachte. Für seine Altersversorgung hatte er mehrere Lebensversicherungen mit einer Gesamtversicherungssumme von 1,6 Mio DM abgeschlossen. 1993 erkrankte der GF an einer Virusgrippe; daraus entwickelte sich eine Herzinsuffizienz, die im Juli 1993 zur Berufsunfähigkeit führte. Ab 01.10.1995 erhielt er von der Versicherung () eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 4.167 DM (50.000 DM jährlich), zahlbar bis zur Altersgrenze von 65 Jahren.

Die Steuerveranlagungen für die Jahre 1995 bis 1997 erfolgten erklärungsgemäß. Ein Außenprüfer erkannte die Pensionszusage jedoch nicht an. Er löste die Pensionsrückstellung zum 31.12.1995 erfolgswirksam auf und ließ die Zuführungen nicht als Betriebsausgabe zu. Den Anspruch auf die Rückdekkungsversicherung erhöhte er auf die von der Versicherung mitgeteilten Aktivwerte und behandelte die 1996 und 1997 direkt an den GF ausbezahlten Versicherungsleistungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Im Einzelnen traf er folgende Feststellungen im Zusammenhang mit der Zusage:

1995

1996

1997

Minderung der Pensionsrückstellung auf 0 DM (Stand 31.12.94: 92.975 DM)

-110.693

-18.462

- 19.043

Anpassung Anspruch Rückdekkungsversicherung an Versicherungsmitteilungen

-5.532

+95.138

+34.003

Zahlungen EU-Rente als vGA

70.750

50.546

keine verauslagten Vers.Beiträge durch den Gesellschafter da beitragsfrei ab 10/95

+ 18.302

Das Finanzamt folgte u.a. diesen Feststellungen und änderte entsprechend die Steuerbescheide. Die Einspruchsverfahren blieben ohne Erfolg.

Die Klägerin hat Klage erhoben, die sie damit begründet hat, dass für die Pensionszusage eine Rückstellung anzuerkennen sei und die Versicherungsleistungen nicht als vGA behandelt werden dürften. Der Dienstvertrag mit dem GF sei wirksam abgeschlossen und inhaltlich klar. Einer schriftlichen Fixierung i.S.d. § 48 Abs. 3 GmbHG habe es nicht bedurft, da dies kein Wirksamkeitserfordernis sei, sondern nur Beweiszwecken diene un...

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