rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt einer Schenkung von Wertpapieren

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Schenkung von Wertpapieren, die in einem Depot verwahrt werden, wird mit Abtretung des Herausgabeanspruchs ausgeführt.

Gemäß § 90 Abs. 2 AO hat ein Steuerpflichtiger den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen, wenn ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen ist, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches der Abgabenordnung bezieht.

 

Normenkette

AO § 90 Abs. 2, § 159; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.02.2009; Aktenzeichen II B 120/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, zu welchem Zeitpunkt eine Schenkung an die Klägerin erfolgt ist.

Die Klägerin ist im Jahr 1967 geboren und seit ihrer Ausbildung bei der Bank 1 als Bankkauffrau tätig. Sie heiratete im April 1996. Die Eltern der Klägerin sind in den Jahren 1944 bzw. 1945 geboren und betreiben ein Elektroinstallationsgeschäft in der Rechtsform einer GmbH.

Im November 1992 wurde bei der Bank 2 in 2 ein Konto und Depot Nr. XXX lautend auf Herrn A oder Frau B, die Eltern der Klägerin, eingerichtet. Die Klägerin besaß seit diesem Zeitpunkt Kontovollmacht und war Ansprechpartnerin für Kontotransaktionen. Die Eltern der Klägerin machten gegenüber dem zuständigen Finanzamt weder einkommen- noch vermögensteuerliche Angaben bezüglich der Kapitalanlage.

Mit Schreiben vom 28.01.2002 übersandte die Bank 2 der Klägerin die gewünschten Erträgnisaufstellungen und Saldenmitteilungen für die Jahre 1992 bis 2000. Am 07.03.2002 fand zwischen dem Prozessbevollmächtigten und der Klägerin erstmals eine Besprechung wegen der Kapitalanlage in 2 statt mit dem Ergebnis, dass das Amnestiegesetz abgewartet und keine Selbstanzeige nach § 371 AO eingereicht werden soll.

Das Portfolio Nr. 00.XX_0 lautend auf Herrn A und Frau B wurde am 16.07.2002 geschlossen.

Mit Schreiben vom 18.12.2002 gab die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts 3 der Mutter der Klägerin die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer und Vermögensteuer ab 1992 bekannt und ermöglichte ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Prozessbevollmächtigte trat in diesem Strafverfahren als Bevollmächtigter der Mutter B auf und teilte dem Finanzamt 3 mit Schreiben vom 15.01.2003 mit, dass diese in der Zwischenzeit eine entsprechende Bescheinigung angefordert habe, nach deren Eingang werde die geforderte Aufstellung eingereicht. Der Vater der Klägerin erhielt ein identisches Einleitungsschreiben vom Finanzamt mit Datum 29.12.2003.

Am 12.05.2004 reichte die Klägerin eine strafbefreiende Erklärung für die Jahre 1993 bis 2002 betreffend Einkommensteuer und Vermögensteuer wegen nicht erklärter Zinseinkünfte aus der Anlage bei der Bank 2 ein, ebenso die Anlage KAP für das Jahr 2003. Die Nachzahlung wegen strafbefreiender Erklärung in Höhe von 99.207,82 € entrichtete die Klägerin am 12.05.2004, finanziert nach den vorliegenden Unterlagen durch ein Darlehen ihres Vaters A. Die Nachzahlung wegen Einkommensteuer 2003 erfolgte am 01.07.2004, ebenfalls finanziert durch ein Darlehen ihres Vaters über 13.500 €. Die Klägerin zahlte diese Darlehen am 02.12.2004 an ihren Vater zurück.

In Unkenntnis der eingereichten strafbefreienden Erklärung der Klägerin vollzog die Steuerfahndung 3 am 01.07.2004 Durchsuchungsbeschlüsse, welche in den Steuerstrafverfahren gegen die Eltern der Klägerin ergangen waren.

Mit Schreiben vom 02.12.2005 an das Finanzamt 3 - Steuerfahndungsstelle - teilte der Prozessbevollmächtigte, dessen Kanzlei nunmehr auch den Vater der Klägerin im Steuerstrafverfahren vertrat, mit, dass die Eltern bereits vor 1989 die entsprechenden Geldbeträge ihrer Tochter (der Klägerin) zugewendet und sie selbst seit diesem Zeitpunkt alle Einnahmen vollständig und richtig erklärt hätten.

Am 26.01.2006 fand in den Räumen des Prozessbevollmächtigten eine Besprechung statt, bei welcher dieser die Auffassung vertrat, dass auch die Schenkungsteuer von der strafbefreienden Erklärung der Klägerin vom 12.05.2004 umfasst sei. Für die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung habe die Klägerin keinen Anlass gesehen.

Die Steuerfahndung leitete das Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin wegen des Verdachts der Hinterziehung von Schenkungsteuer am 10.05.2006 ein. Der Ermittlungsbericht datiert vom 18.05.2006.

Das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt 4 folgte den Feststellungen der Fahndungsprüfung und rechnete der Klägerin den Erwerb des Depots von ihrem Vater A und von ihrer Mutter B zum 16.07.2002 jeweils in halber Höhe (= 834.718 €) zu. Es setzte mit Bescheiden vom 27.06.2006 aus der Zuwendung des Vaters A unter Berücksichtigung einer Vorschenkung aus dem Jahr 1995 Schenkungsteuer in Höhe von 124.716 € und aus der Zuwendung von der Mutter B ohne Berücksichtigung einer Vorschenkung Schenkungsteuer in Höhe von 119.643 € fest.

Der Prozessbevollmächtigte hat für die Klägerin Einsprüche eingelegt. In dem Ve...

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