Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwei Standorte eines Busunternehmens bilden einen Betrieb i. S. d. § 7g EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei zwei Standorten eines Busunternehmens kann es sich um zwei mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Teilbetriebe handeln; die Standorte bilden aber einen Betrieb i. S. d. § 7g Abs. 3 EStG.

 

Normenkette

EStG § 7g; EStG § 7g Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.12.2009; Aktenzeichen III B 266/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die beiden Standorte des Busunternehmens der Klägerin einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden, für den nur eine Rücklage nach § 7g EStG von insgesamt 154.000 € gebildet werden kann, oder zwei Betriebe bestehen, für die jeweils eine Rücklage gebildet werden kann.

Die Klägerin betreibt ein Omnibusunternehmen in 1 unter der Firma „Fa. 1“. Sie übernahm 1986 ein weiteres Omnibusunternehmen, dessen Standort in 2 sie unter der Bezeichnung „Fa. 2“ weiterbetreibt.

In der Einkommensteuererklärung 2003 wies die Klägerin einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i. H. v. 26.274 € aus. Diesen berechnete sie aus dem Gewinn aus 3 i. H. v. 8.438,47 € und aus 2 i. H. v. 9.575,47 € zzgl. nichtabzugsfähiger Bewirtungskosten i. H. v. 61,92 € und Zinsen u. a. nach § 4a EStG i. H. v. 1.778,40 € und 6.420 €. Mit der Einkommensteuererklärung 2003 legte sie zwei getrennte Jahresabschlüsse für Fa. 1 und Fa. 2 vor und bildete in der Bilanz für Fa. 2 zum 31.12.2003 einen gewinnmindernden Sonderposten mit Rücklageanteil i. H. v. 171.000 €. In einem Begleitschreiben vom 25.8.2004 beantragte der Klägervertreter eine Rücklage nach § 7g EStG i. H. v. 171.000 € für einen für das Jahr 2005 geplanten Kauf von zwei Reisebussen für 180.000 € bzw. 280.000 €.

Das Finanzamt bezweifelte das Vorliegen zweier Betriebe. Der Klägervertreter teilte daraufhin mit, dass an den beiden Standorten verschiedene Angestellte tätig seien sowie eigenständige Lohnabrechnung durchgeführt und eine gesonderte Buchhaltung geführt würden. Auch die Leitung erfolge durch unterschiedliche Personen, nämlich die Klägerin in 1 und einen Herrn A in 2. Zudem träten gegenüber Lieferanten, Zuschussgebern und Kunden wie B beide Standorte getrennt auf.

Das Finanzamt blieb bei seiner Auffassung, dass nur ein Betrieb vorliege und daher für die Bildung der Rücklage eine Obergrenze von 154.000 € zu beachten sei.

Daraufhin bildete der Klägervertreter in einer am 18.2.2005 eingereichten, geänderten Bilanz von Fa. 2 zum 31.12.2003 eine Rücklage nach § 7g EStG i. H. v. 124.000 € für den im Jahr 2004 getätigten Kauf eines Reisebusses für 310.000 € und i. H. v. 6.420 € für den für das Jahr 2005 beabsichtigten Kauf eines PKW Mercedes C-Klasse für 30.000 €. In der Bilanz von Fa. 1 bildete er in einer geänderten Bilanz zum 31.12.2003 für den Kauf von zwei Reisebussen für 180.000 € bzw. 280.000 € Rücklagen nach § 7g EStG i. H. v. 60.000 € und 93.999 €.

Das Finanzamt kündigte mit Schreiben vom 24.5.2005 an, weiterhin am Vorliegen eines einzigen Betriebs festzuhalten, da die Klägerin die beiden Standorte bereits in der Vergangenheit einheitlich behandelt habe und auch der Internetauftritt unter der Firma „Fa.“ ein Auftreten am Markt als Einheit erkennen lasse. Das Finanzamt rechnete die Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von 130.419 € - also soweit sie den Betrag von 154.000 € überstieg - dem erklärten Gewinn von 26.274 € hinzu. Entsprechend wurde im Einkommensteuerbescheid vom 13.6.2005 der Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb mit 156.693 € angesetzt und die Einkommensteuer 2003 auf 52.380 € festgesetzt.

Hiergegen legte der Klägervertreter am 20.6.2005 Einspruch ein und verwies darauf, dass auch bei einem gemeinsamen Internetauftritt getrennte Betriebe vorliegen könnten. Im Fall der Klägerin sei dieser nur die Internetadresse „Fa..de“ zugeteilt worden, da alle anderen in Frage kommenden Adressen bereits vergeben gewesen seien. Mit Schreiben vom 04.10.2006 verwies der Klägervertreter auf das Urteil des BFH vom 18.12.1996, XI R 63/96, BStBl. II 1997, 573, welches zur Behandlung mehrerer unternehmerischer Betätigungen desselben Steuerpflichtigen als ein einheitlicher Gewerbebetrieb oder als mehrere getrennte Gewerbebetriebe ergangen ist. Die Kriterien des BFH, wonach dieser von einem einheitlichen Betrieb ausgehe, wenn ein organisatorischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, seien nicht erfüllt. Bei getrennter Buchführung, getrennten Bankkonten und getrennten Bilanzen fehle auch ein finanzieller Zusammenhang.

In der Einkommensteuererklärung 2004 vom 31.5.2006 gab die Klägerin den Gewinn aus Gewerbebetrieb mit 29.424 € an und berechnete diesen aus dem Gewinn des Standortes 3 i. H. v. 60.113,46 €, dem Verlust des Standortes 2 i. H. v. 31.073,86 € und einer Verzinsung der teilweise aufgelösten Rücklage für den PKW i. H. v. 385,14 €. In einer Anlage zu den Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 EStG führte sie neue Ansparabschreibungen für einen Omnibus Teamstar Mercedes Benz mit Anschaffungsjahr 2005 i. H. v. 71.200 € und eine Ansparabschre...

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