Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.11.2000; Aktenzeichen X R 25/97)

 

Tenor

1. Die Einspruchsentscheidung vom 03.01.1994 wird aufgehoben.

2. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 1990 vom 18.08.1992 wird dahin geändert, daß die Einkommensteuer auf 8.552,– DM herabgesetzt wird.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 1/3, das beklagte Finanzamt 2/3 zu tragen.

Des weiteren ergeht folgender Beschluß:

Der Streitwert wird auf 3.494 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist insbesondere, in welcher Höhe dem Kläger die Steuervergünstigung nach § 10 e EStG zusteht.

Der … 1947 geborene Kläger war im Streitjahr 1990 bei der Fa. … in … als Ingenieur beschäftigt. Zwischenzeitlich ist er wegen Erkrankung in Rente. Der Kläger wurde … 1992 von seiner Ehefrau Gerlinde Fuchs geschieden, von der er seit September 1990 dauernd getrennt lebte.

Für das Kalenderjahr 1990 (Streitjahr) hat die vom Kläger getrennt lebende Ehefrau … im März 1991 beim Finanzamt N. die getrennte Veranlagung beantragt. Dabei machte sie auch 50 % der Steuerbegünstigung gem. § 10 e EStG für die bis zur Trennung der Ehegatten gemeinsam genutzte Wohnung in dem 1987 angeschafften Einfamilienhaus in … geltend. Dieser Prozentsatz entspricht ihrem Miteigentumsanteil an dem Objekt. Das Finanzamt N. führte für die Ehefrau auch eine getrennte Veranlagung durch, was dem beklagten Finanzamt mit Mitteilung vom 03.07.1991 bekannt wurde. Aus dieser Mitteilung war u. a. der Bruttoarbeitslohn der Ehefrau in Höhe von 44.711,– DM ersichtlich. Ferner ist auf der Mitteilung die Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG für die Ehefrau in Höhe von 7.479,– DM vermerkt.

Mit Schreiben vom 30.09.1991 erinnerte das beklagte Finanzamt die Eheleute … an die Abgabe der Einkommensteuererklärung 1990 mit dem Vermerk: Bitte reichen Sie die Steuererklärung(en) bis zum 04.11.1991 ein.

Am 11.11.1991 schlossen der Kläger und seine Ehefrau vor dem Amtsgericht … einen Vergleich, in dem u. a. folgendes vereinbart wurde: Die Parteien sind darüber einig, daß das in ihrem Miteigentum stehende Wohnanwesen … ab Rechtskraft der Scheidung in das Alleineigentum des Klägers übergehen soll. Die Ehefrau des Klägers verpflichtet sich, alle für den Übergang des Alleineigentums erforderlichen Erklärungen abzugeben. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die bestehenden Hauslasten vom Kläger allein getragen werden und daß dieser seine Ehefrau im Innenverhältnis insoweit freistellt. Die Parteien sind sich darüber einig, daß dem Kläger sämtliche steuerliche Vorteile aus dem Hauseigentum zufließen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vergleich vom 11.11.1991 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 17.01.1992 erinnerte das beklagte Finanzamt E. die Eheleute erneut an die Abgabe der Einkommensteuererklärung 1990.

Am 30.07.1992 ging beim beklagten Finanzamt die Einkommensteuererklärung des Klägers … für das Streitjahr 1990 ein, in der dieser die Zusammenveranlagung beantragte.

Das beklagte Finanzamt führte demgegenüber eine getrennte Veranlagung für den Kläger durch (vgl. hierzu den Einkommensteuerbescheid für 1990 vom 18.08.1992, der u. a. wie folgt erläutert ist: Eine getrennte Veranlagung war durchzuführen, weil die von Ihnen getrennt lebende Ehefrau die getrennte Veranlagung beantragt hat. Der Abzugsbetrag nach § 10 e EStG konnte nur zur Hälfte gewährt werden, weil Sie nur zu 50 % Eigentümer am Grundstück sind).

Gegen den vorgenannten Einkommensteuerbescheid für 1990 vom 18.08.1992 legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein, den er im wesentlichen wie folgt begründete:

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1990 seien nur 7.500,– DM als Abzugsbetrag für die eigengenutzte Wohnung berücksichtigt worden. Bis zum Zeitpunkt der Trennung Ende September 1990 seien jedoch durch den Eintrag der vollen Steuerbegünstigung auf der Lohnsteuerkarte des Klägers und der daraus resultierenden Erhöhung des gemeinsamen Einkommens, dessen Verwendung durch beide Ehegatten erfolgt sei, der zwischenzeitlich von ihm geschiedenen Ehefrau auch die hälftigen Steuerabzugsbeträge zugute gekommen. Es könne der Ehefrau deshalb nicht nochmals bei der Veranlagung die halbe Steuervergünstigung gewährt werden. Die geschiedene Ehefrau habe zudem dem Eintrag des vollen Betrags auf der Lohnsteuerkarte des Klägers zugestimmt und habe sich damit bereits bindend festgelegt. Außerdem sei in dem gerichtlichen Vergleich vereinbart worden, daß dem Kläger sämtliche Steuervorteile aus dem Hauseigentum zuflössen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 03.01.1994 hat das beklagte Finanzamt den Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung:

Da die geschiedene Ehefrau ausdrücklich die getrennte Veranlagung beantragt habe, habe diese nach § 26 a EStG durchgeführt werden müssen. Bei einer getrennten Veranlagung seien jedem Ehegatten die Einkünfte zuzurechnen, die er kraft eigenen Rechts bezogen habe und Ausgaben grundsätzlic...

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