Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) wegen Bonuszahlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei den Bonis des Streitfalls handelt es sich um Rückvergütungen, die an § 22 KStG zu messen sind. Um Preisnachlässe bzw. -nachzahlungen handelt es sich nicht, weil die Verteilung von Überschüssen im Vordergrund stand und die Boni unabhängig von Leistungsentgelten gewährt wurden. Die Voraussetzungen des § 22 KStG sind (unstr.) nicht erfüllt.

Die Vermögensminderung, die im Streitfall durch die Rückstellungsminderung für Boni eintrat, ist als vGA zu behandeln.

 

Normenkette

KStG § 22 Abs 2 Nr. 2, Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.10.2015; Aktenzeichen I R 10/13)

 

Tatbestand

Strittig ist der Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) wegen Bonuszahlungen.

Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft, die das Bankgeschäft - auch für Nichtmitglieder - betreibt. Ihr Zweck ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder (§ 2 der Satzung). Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung banküblicher und ergänzender Geschäfte. Die Mitgliedschaft wird durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung und Einzahlung von mindestens 20 € auf einen Geschäftsanteil mit dem Nominalwert von 200 € begründet. Mitglieder können mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt sein. Eine Dividende wird nur für den ersten Geschäftsanteil bezahlt.

Seit 2004 hat die Klägerin ein „Bonusprogramm” eingeführt. Voraussetzung für die Teilnahme daran ist die Mitgliedschaft bei der Klägerin. Vor bzw. während des Geschäftsjahres werden die Kriterien für die Vergabe und Einlösung der Bonuspunkte von der Klägerin bekannt gegeben. Regelmäßig wird 1 € Gegenwert pro erworbenen Bonuspunkt in Aussicht gestellt. Sein Wert wird nach Ende des Geschäftsjahrs durch Beschluss des Vorstands im Benehmen mit dem Aufsichtsrat endgültig festgelegt. Die Bestimmung erfolgt in Kenntnis des vorläufigen Geschäftsergebnisses. Das Bonusprogramm ist auf folgende Kriterien ausgerichtet:

1. Geldeingänge:

1 Bonuspunkt pro Geldeingang für regelmäßige Lohn-, Gehalts-, Pensions- oder Rentenzahlungen auf einem Lohn- und Gehaltskonto, höchstens 12 Bonuspunkte.

2. Kundentreue:

Bis zu 5 Bonuspunkte je nach Dauer der Geschäftsbeziehung (bis zu 5 Jahre: 1 Punkt; 6 - 10 Jahre: 2 Punkte; 11 - 15 Jahre: 3 Punkte; 16 - 20 Jahre : 4 Punkte; ab 21 Jahre: 5 Punkte). Mitglieder ohne Geschäftsbeziehung zur Klägerin erhalten keinen Treuebonus.

3. Einlagen:

Pro Quartal wird ein Bonuspunkt je angefangene 10.000 € Guthaben gutgeschrieben. Nicht berücksichtigt werden Guthaben in Wertpapierdepots, bei Verbundpartnern und Geschäftsguthaben.

4. Kredite:

Pro Quartal wird ein Bonuspunkt je angefangene 10.000 € Kreditinanspruchnahme gutgeschrieben.

5. Sparraten:

Es wird 1 Bonuspunkt je Sparrate von mindestens 50 € zugunsten bestimmter laufender Sparpläne gutgeschrieben (Sparplan 1 , Investmentfonds 2 ), maximal 24 Punkte pro Jahr.

6. Riester- und 3 -Rente (Zusatzpunkte):

20 Punkte für den Vertragsabschluss.

Die am Jahresende erworbenen Bonuspunkte werden im Folgejahr eingelöst. Dabei werden pro Geschäftsanteil maximal 20 Bonuspunkte vergeben. Darüber hinaus erzielte Bonuspunkte verfallen, wenn das Mitglied nicht bis zum Ende des Jahres weitere Geschäftsanteile zeichnet.

In den Streitjahren 2005 bis 2007 wurden Rückstellungen für Boni wie folgt gebildet:

2005

in €

2006

in €

2007

in €

Geldeingänge

74.

84.

93.

Kundentreue

49.

51.

62.

Einlagen

120.

128.

136.

Kredite

44.

50.

52.

Sparraten

35.

38.

43.

Zusatzpunkte

8.

11.

6.

Bonusgutschriften

333.

364.

394.

Rückstellung zum 31.12.

326.

377.

393.

Die Boni wurden wie folgt ausbezahlt:

in 2006 für 2005

326.

in 2007 für 2006

364.

in 2008 für 2007

393.

Im Anschluss an eine (am 14.04.2009 begonnene) Betriebsprüfung nahm das Finanzamt in Höhe der Rückstellungen vGA an und änderte die ergangenen Bescheide unter Aufhebung des bestehenden Vorbehalts der Nachprüfung entsprechend. Gegen die Bescheide vom 31.01.2011 hat die Klägerin am 02.03.2011 Sprungklage erhoben, die dem Finanzamt am 09.03.2011 zugestellt wurde. Am 07.04.2011 hat das Finanzamt der Sprungklage zugestimmt. Am 07.04.2011 und am 06.02.2012 ergingen Änderungsbescheide 2005-2007, durch die sich jeweils der Umfang der bestehenden Vorläufigkeit gem. § 165 Abs. 1 AO änderte.

Die Klägerin trägt vor:

Der Ansatz von vGA für die Boni sei unzutreffend. Die Aufwendungen seien betrieblich veranlasst. Im Wettbewerb zu anderen Banken intensiviere und sichere das Bonusprogramm die Kundenbeziehungen. Dieses Instrument stehe nur den Genossenschaftsbanken zur Verfügung. Es wirke auf den überwiegenden Teil der Kunden und der Geschäftsvolumina und sei weitreichender als sonst übliche Prämiensysteme; denn die Bonusvergabe wirke unmittelbar auf die Produkt- und Anlageentscheidung der Kunden. Außerdem sei es ein effektives Controllinginstrument für die Geschäftsbereiche und Produkte der Klägerin und trage zu höherer Kostentransparenz bei. Es diene auch zur nachhaltigen Verbesserung der betriebswirts...

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